Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (10): Kleine Geschenke… Steuerfreie „Goodies“ als Zusatzleistungen zum Gehalt

GG-Berlin/pixelio.de

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Durch den viel zitierten Fachkräftemangel überbieten sich die großen Firmen derzeit mit Angeboten an die potentiellen neuen Arbeitnehmer und ihre Mitarbeiter. SAP gibt beispielsweise günstige Baudarlehen an seine Mitarbeiter, damit diese in Walldorf und Umgebung sesshaft werden. Eine Studie der Corporate Research Foundation (CRF) hat ergeben, dass 95% der als attraktiv geltenden Arbeitgeber ihren Mitarbeiten kostenlos Laptops zur Verfügung stellen. 94% zahlen eine Erfolgsbeteiligung und 93% haben für ihre Mitarbeiter eine Firmenwagenregelung. Je größer das Unternehmen ist, desto mehr Zusatzleistungen bieten Sie den Mitarbeitern. Die meisten DAX30-Konzerne haben beispielsweise ein Aktienoptionsprogramm.

Auch für mittelständische Unternehmen sind Zusatzleistungen für Mitarbeiter eine gute Alternative zu einer Gehaltserhöhung, zumal diese in den meisten Fällen steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden können.

Heute möchte ich euch einmal ein paar dieser Zusatzleistungen vorstellen.

1. Anhebung des Urlaubsanspruchs

Dies ist eine gute Alternative für Arbeitnehmer, die keine Gehaltserhöhung erwarten können. Die Erhöhung der jährlich zur Verfügung stehenden Urlaubstage hat keine steuerlichen Auswirkungen und der daraus entstehende Verlust hält sich für den Arbeitgeber in Grenzen.

2. Kinderbetreuungskosten

Zuschüsse zu Kinderkrippen, Kindergärten und Kindertagesstätten sind in voller (tatsächlicher) Höhe steuer- und sozialabgabenfrei. Gleiches gilt für die Kosten der Tagesmütter. Dies ist für Familien durchaus lohnenswert. Zahlt ein Arbeitgeber beispielsweise einen KITA-Zuschuss in Höhe von 150,00 € im Monat, kann die Familie davon zu 100% profitieren, da bei einer Gehaltserhöhung in gleicher Höhe nur etwas 80,00 € beim Arbeitnehmer ankommen würden.

3. Fahrtkostenzuschuss / Jobticket

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, die Monatskarten für Busse, Bahn und Nahverkehr ganz oder teilweise bezahlen. Diese Monatskarten können die Arbeitnehmer dann auch privat nutzen. Auch eine Tankkarte für den eigenen PKW des Mitarbeiters ist bis zur Höhe von monatlich 44,00 € abgabenfrei.

Für jeden Kilometer Weg zur Arbeit, den der Arbeitnehmer mit dem Auto zurücklegt, kann der Arbeitgeber 0,30 € zusätzlich zum Gehalt zahlen. Für den Arbeitnehmer fallen keine Abzüge an, der Arbeitgeber zahlt einen verminderten Pauschalsteuersatz (Steuersatz 15%).

4. Essengeld / Restaurantchecks

Wenn es bei einem Arbeitgeber keine Kantine gibt, kann er seine Mitarbeiter mit bis zu 3,10 € pro Arbeitstag für ein Mittagessen steuerfrei unterstützen, wenn der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert (derzeit 2,93 €) hinzuzahlt oder dieser Betrag pauschal mit 25% versteuert wird.

5. Handy und PC

Auch Arbeitsgeräte, wie der Laptop oder das Firmenhandy, -smartphone oder –tablet können mit nach Hause genommen und privat genutzt werden. Hier ist nur zu beachten, dass das Gerät Eigentum der Firma bleibt und diese die Wartungs- und Reparaturkosten übernimmt. Wird das nicht so geregelt, handelt es sich um eine Schenkung, welche als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Nutzt der Mitarbeiter seine eigenen Geräte für betriebliche Zwecke, kann der Arbeitgeber steuer- und betragsfrei erstatten:

  • 20% des Rechnungsbetrages, max. 20,00 € monatlich, oder
  • die tatsächlichen nachgewiesenen angefallenen Kosten (Einzelverbindungsnachweis) Grundgebühren werden anteilig nach den Verbindungsentgelten aufgeteilt, oder
  • den Durchschnittsbetrag aus einem repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten.

6. Gesundheitsförderung

Kurse und Trainings zur Gesundheitsförderung können pro Mitarbeiter jährlich mit bis zu 500,00 € bezuschusst werden. Dazu zählen beispielsweise Raucherentwöhnungskurse, Sportkurse, Ernährungsberatungen und Entspannungskurse. Nicht dazu zählt der Zuschuss zum monatlichen Mitgliedsbeitrag in einem Fitnessstudio. Dazu aber gleich mehr.

7. Warengutscheine

Warengutscheine oder auch Tankgutscheine stellen einen steuerfreien Sachbezug dar. Sie dürfen dazu die Höhe von 44,00 € pro Monat nicht überschreiten. Unter dieser Regelung hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit einem Mitarbeiter einen Zuschuss zum Mitgliedsbeitrag in einem Fitnessstudio zu gewähren.

8. Personalrabatte

Handelsunternehmen, Warenhäuser etc. können ihren Mitarbeitern Personalrabatte bis zu einer Höhe von 1.080,00 € pro Jahr einräumen. Der rabatt darf maximal 4 % des regulären Verkaufspreises betragen

9. Darlehen

Darlehen an den Arbeitnehmer sind bis zu einer Höhe von 2.600,00 € steuer- und beitragsfrei. Der effektive Jahreszins muss jedoch mindestens 5% betragen.

10. Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen werden mit 25 % pauschal versteuert. Es fallen jedoch keine Sozialabgaben an. Sie sind jedoch der Höhe nach begrenzt:

  • 156,00 € pro Jahr für den Arbeitnehmer
  • 104,00 € pro Jahr für den Ehepartner und
  • 52,00 € für jedes Kind.

11. Aufmerksamkeiten

Geschenke bis zu (brutto) 40,00 € pro Ereignis und Arbeitnehmer, Achtung wenn es teurer wird, muss alles versteuert werden. Bei einem Firmenjubiläum oder bei Austritt aus der Firma kann das Geschenkt etwas größer ausfallen. Dazu kann der Arbeitgeber 110,00 € steuer- und abgabenfrei einsetzen.

12. Betriebsveranstaltungen

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit seine Mitarbeiter zweimal im Jahr groß einzuladen. Dazu stehen ihm pro Mitarbeiter und pro Veranstaltung 110,00 € steuer- und abgabenfrei zur Verfügung.

Die finanziellen Vorteile sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ohne. Es gibt aber auch Nachteile. Die geldwerten Zusatzleistungen haben keinen Einfluss auf die Höhe von Arbeitslosengeld, Elterngeld oder anderen Sozialleistungen. Wer also arbeitslos wird, verliert die liebgewordene Zusatzleistung und erhält gleichzeitig weniger Arbeitslosengeld als bei einer rein geldlichen Entlohnung. Auch hat es langfristige negative Auswirkungen auf die Rente, wenn der Arbeitgeber regelmäßig Zusatzleistungen statt einer regulären Gehaltserhöhung anbietet.

Es gilt also auch hier: Die Mischung macht´s!

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.