Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Werkstudent – Rechte und Pflichten

Werkstudent,Quelle: startupstockphotoscom/pexels.com
Geschrieben von Dana Lipka

Anders als Azubis bekommen Studenten während ihrer Ausbildung kein Geld. Sie sind auf BAföG oder die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Aus diesem Grund verdienen sich viele Studenten nebenbei etwas zum Lebensunterhalt dazu. Eine gute Möglichkeit hierfür ist, sich einen Job als Werkstudent zu suchen. Auch bei Werkstudenten müssen Form und Inhalt des Arbeitsvertrages juristisch korrekt sein, zumal

Definition: Was ist ein Werkstudent?

Werkstudenten sind in erster Linie Studenten, die nebenbei in einem Unternehmen arbeiten. Diese Tätigkeit muss fachlich bezogen auf das Studium sein, damit es sich nicht um einen einfachen Studentenjob handelt. Die Semesterzeit erfüllt in dem Fall nicht das Arbeitsrecht eines Bildungsurlaubs, wie bei normalen Arbeitnehmern.

Welche Bedingungen muss ein Werksstudent erfüllen?

  • Sie müssen an einer Universität oder Fachhochschule als Student immatrikuliert sein
  • Das Studium muss dabei die Hauptbeschäftigung sein
  • Sie dürfen nicht länger als 25 Fachsemester studiert haben
  • Sie dürfen in keinem Urlaubssemester sein
  • Der Job als Werksstudent darf 20 Stunden pro Woche überschreiten, außer:
  1. am Wochenende
  2. in den Semesterferien
  3. bei Jobs mit einer Nachtschicht
  4. einer Jobbegrenzung auf 3 Monate

Keine Werkstudenten sind:

  • Studenten während einer Promotion oder eines Fernstudiums
  • Arbeitnehmer die eine berufliche Weiterbildung machen
  • Studenten eines Zweitstudiums oder Teilzeitstudiums
  • Schüler mit Ferienjob und Kinderarbeit
  • Einfache, fachfremde Studentenjobs
  • Praktikanten

Eine Beschäftigung als Werkstudent hat gegenüber normalen Studentenjobs viele Vorteile. Neben dem Geldverdienen kann der betreffende Student erste Berufserfahrungen sammeln und die im Studium theoretisch erworbenen Kenntnisse praktisch anwenden. Auch im Lebenslauf für spätere Bewerbungen machen sich fachspezifische Jobs während des Studiums besser als einfache Hilfstätigkeiten. Zumal viele Werkstudenten nach Abschluss des Studiums vom betreffenden Arbeitgeber in ein „normales Arbeitsverhältnis“ übernommen werden.

Was sagt der Gesetzgeber zur Werkstudententätigkeit?

Studenten haben die Möglichkeit, alle Arten von Beschäftigungen auszuüben. Das kann eine kurzfristige Beschäftigung für einige Wochen während der Semesterferien sein, aber auch eine regelmäßige Beschäftigung. Diese ist dann auf 20 Stunden in der Woche begrenzt. Die regelmäßige Beschäftigung erfolgt oftmals als geringfügige Beschäftigung. Viele Arbeitgeber sind aber mittlerweile auch bereit, Werkstudenten höher zu bezahlen, zumal auch sie davon profitieren.

Arbeitsrechtlich werden Studenten als Arbeitnehmer eingeordnet, mit allen Rechten und Pflichten, die damit einhergehen. Auf sie sind das Bundesurlaubsgesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz anwendbar. Werkstudenten haben damit Anspruch auf gesetzlichen Urlaub und auf die Weiterzahlung des Gehaltes im Krankheitsfall (für max. 6 Wochen). Außerdem haben sie einen Anspruch auf den Mindestlohn und müssen gegebenenfalls in existierende Tarifverträge eingruppiert werden. Da Studenten maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen, ist auf sie auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz anwendbar.

Sind Werkstudenten von der Sozialversicherung befreit? Krankenversicherung von Werkstudenten

Bei beschäftigten Werkstudenten gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg solange nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird oder die Tätigkeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit, z.B. Semesterferien, ausgeübt wird. Wenn Sie alle Bedingungen als Werkstudent erfüllen, sind Sie von allen Abgaben für Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung befreit. Dies nennt man Werkstudentenprivileg (Ausnahmen: Mini- und Midijob). Dabei spielt die Höhe Ihres Gehaltes keine Rolle. Einzig die Beiträge zur Rentenversicherung müssen vom Arbeitgeber abgeführt werden.

Wenn man als Studierender nur ein Einkommen bis 450 Euro verzeichnet, kann man sich von Beiträgen für die Rentenversicherung befreien lassen. In diesem Falle erwerben Sie allerdings auch keinerlei Beitragszeiten.

Unter bestimmten Umständen sind Sie allerdings nicht von der Sozialversicherung befreit:

  • Wenn Sie Ihr Studium als Teilzeitstudium betreiben
  • Wenn Sie ein Urlaubssemester nehmen
  • Wenn Sie sich in einem Promotionsstudium befinden
  • Wenn Ihr Studium dual ist

Um von den Privilegien als Werkstudent zu profitieren, müssen Sie regelmäßig Ihr Studium bei Ihrem Arbeitgeber nachweisen. Dies geschieht in Form einer Immatrikulationsbescheinigung. Nur unter diesen Umständen gelten Sie als ordentlicher Student und besitzen einen Anspruch auf Befreiung von der Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber kann neben dem Gehalt auch die Studiengebühren zahlen. Dieser Zuschuss zählt dann für den Arbeitnehmer nicht als Gehalt und muss damit nicht versteuert werden und unterliegt auch nicht der Sozialversicherungspflicht.

Der Student muss sich jedoch unabhängig von seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber krankenversichern. Dies kann über eine studentische oder private Krankenversicherung erfolgen. Auch eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich.

Steuerlich haben Werkstudenten die Möglichkeit, sich eine Lohnsteuerbefreiung vom Finanzamt zu holen. Dann können sie sich Ihr Gehalt vom Arbeitgeber ohne Lohnsteuerabzug auszahlen lassen.

Fazit: Rechte und Pflichten von Werkstudenten

Die Beschäftigung von Werkstudenten kann für beide Seiten vorteilhaft sein. Der Student sammelt schon sehr frühzeitig Praxiserfahrungen, der Arbeitgeber kann sich selbst einen guten Nachwuchs „heranziehen“, der bereits in die Unternehmensstruktur eingebunden ist. Außerdem können beide Seiten bei den Sozialabgaben sparen.

Einige Dinge sollten Werkstudenten jedoch unbedingt beachten:

  • Es sollte regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beim Arbeitgeber für die Krankenkasse abgegeben werden.
  • Außerdem sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wenn der Student den Werkstudentenstatus verliert. Dies ist bei Einlegen eines Urlaubssemesters, bei Reduzierung auf ein Teilzeitstudium oder durch das Absolvieren der Abschlussprüfungen der Fall.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Du möchtest regelmäßig Informationen zum Arbeitsrecht in Deutschland erhalten? Melde dich jetzt für unseren Newsletter an!

Hierbei erfährst du zahlreiche nützliche Informationen zum Arbeitsrecht, so etwa zu den Themen Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Streitwert und Kosten in gerichtlichen Verfahren oder deine Rechte und Pflichten beim Krankheitsfall im Urlaub bzw. Klauseln im Arbeitsvertrag beim Krankheitsfall des Kindes.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.