Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (12): Sie werden abgemahnt!

Thorben Wengert/pixelio.de

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Neulich erzählte mir ein Bekannter, dass er abgemahnt wurde, weil er seine persönliche Sicherheitsausrüstung  nicht getragen hat. Er fragte mich, ob dies denn rechtmäßig sei.

Das Thema der arbeitsrechtlichen Abmahnungen ist nach dem Emmely-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2010 noch bedeutsamer geworden. Nach diesem Urteil darf ein Arbeitnehmer bei Bagatelldiebstählen nicht sofort fristlos entlassen werden, wenn ein seit langem störungsfreies Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall erst zum milderen Mittel der Abmahnung greifen und darf erst im Wiederholungsfall  kündigen. Dies hatte zur Folge, dass die Anzahl der Abmahnungen seit diesem Urteil stark angestiegen ist.

Der Arbeitgeber muss sich aber auch bei einer Abmahnung an gewisse Regeln halten.

Funktionen der Abmahnung

Eine Abmahnung soll bestimmte Funktionen erfüllen. Diese müssen aus dem Inhalt der Abmahnung eindeutig hervorgehen.

  • Hinweisfunktion

Der Arbeitnehmer soll darauf hingewiesen werden, dass ein bestimmtes Verhalten gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt und vom Arbeitgeber nicht hingenommen wird. Dieses Verhalten muss in der Abmahnung eindeutig bezeichnet und beschrieben werden.

  • Warnfunktion

Dem Arbeitnehmer wird mitgeteilt, dass er bei einem wiederholten Verstoß gegen die oben bezeichneten arbeitsvertraglichen Pflichten mit einer fristlosen Kündigung und damit mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss.

  • Dokumentationsfunktion

Eine Abmahnung ist nicht formgebunden und kann auch mündlich erteilt werden. Dies sollte aber unter Zeugen geschehen. Jedoch wird eine Abmahnung meist schriftlich erteilt und zur Personalakte genommen, um später keine Unklarheiten über den Inhalt der Abmahnung aufkommen zu lassen.

Inhalt einer Abmahnung

Eine Abmahnung hat grundsätzlich vier Bestandteile

  • Konkrete Benennung des beanstandeten Verhaltens
  • Rüge dieser Pflichtverletzung
  • eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragstreuem Verhalten
  • Androhung eindeutiger arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall.

Zur Veranschaulichung hier ein Muster für einen Abmahnungstext:

Mustertext:

„Am Montag, den 19.08.2013 haben sie ihren Arbeitsschutzhelm auf der Baustelle XYZ nicht getragen, während sie auf dem Baugerüst standen und Wände verputzt haben. Mit diesem Verhalten haben Sie gegen betriebliche Arbeitsschutzbestimmungen und gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.  Wir erwarten, dass Sie künftig ihre persönliche Sicherheitsausrüstung tragen. Für den Wiederholungsfall behalten wir uns weitere arbeitsrechtliche Schritte vor,  welche bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehen können.“

Gründe für eine Abmahnung

Ein Arbeitgeber kann nur abmahnen, wenn dazu ein rechtmäßiger Grund vorliegt. Abmahngründe sind:

Schlechtleistung, das heißt,  es liegen beweisbare Fehler oder Mängel in der geleisteten Arbeit vor, der Arbeitnehmer ist für einen gelieferten Ausschuss verantwortlich oder es werden gesetzliche oder betriebliche Bestimmungen nicht eingehalten.

Bummelei und Unpünktlichkeit: Das erste liegt vor, wenn der Arbeitnehmer langsamer arbeitet, als er nachweislich kann oder wenn er die zeitliche oder sachliche Reihenfolge der Arbeitsschritte nicht oder nur schleppend einhält. Unpünktlichkeit liegt vor, bei Wiederholter Nichteinhaltung von Arbeitsbeging, Pausenregelungen und Arbeitsende aber auch bei ausbleibenden Krankmeldungen oder verspäteter oder ausbleibender Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Verstoß gegen Weisungen: betriebliche Arbeitsanweisungen müssen befolgt werden, auch wenn sie als völlig sinnlos angesehen werden. Aber, das von der Weisung verlangte Verhalten muss arbeitsvertraglich geschuldet sein.

Verstoß gegen geltendes Strafrecht ist ebenfalls ein gängiger Abmahngrund.

Im Falle meines Bekannten, gab es vom Arbeitgeber vor diesem Vorfall weder mündliche noch schriftliche Anweisungen die persönliche Sicherheitsausrüstung zu tragen. Erst danach wurden alle Mitarbeiter belehrt und mussten diese Belehrung auch unterschreiben. Mein Bekannter hat zwar seine Gesundheit auf Spiel gesetzt, aber ein abmahnwürdiges Verhalten lag wohl zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Er könnte sich gegen diese Abmahnung wehren. Dafür gibt es auch mehrere Möglichkeiten:

Rechte des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Sollte dieser dazu nicht bereit sein, kann der Arbeitnehmer eine Gegenvorstellung zur Personalakte reichen, die seine Sicht auf den Vorfall schildert (§ 83 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitnehmer kann Beschwerde beim Betriebsrat oder beim Arbeitgeber  wegen ungerechter Behandlung einreichen oder Klage auf Entfernung der Abmahnung  aus der Personalakte beim Arbeitsgericht einreichen. In der Praxis werden die meisten Arbeitnehmer sicherlich die letzte Möglichkeit wahrnehmen und erst einmal gar nichts  tun, aber später bei einem eventuellen Kündigungsschutzprozess vortragen, dass die (damalige) Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei.

Aus Beweisgründen würde ich in jedem Fall einer ungerechtfertigten Abmahnung dazu raten, zumindest die Möglichkeit der Gegenvorstellung wahrzunehmen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet diese zur Personalakte zu nehmen, muss aber darauf nicht reagieren.

 

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.