Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (45): Streik – und was nun?

Geschrieben von Dana Lipka

Treffen sich zwei Mütter.
Fragt die eine: „Wie machst du das mit der Arbeit, wegen des KITA-Streiks?“
Darauf die andere: „Ach – kein Problem, mein Mann ist Lokführer!“

In ganz Deutschland streiken derzeit die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Streiks bei der Bahn sind noch nicht so lange her und auch die Angestellten bei der Post haben die Arbeit niedergelegt. Arbeitskampf an allen Fronten und ein Ende ist derzeit leider noch nicht abzusehen.

Allgemeines zum Streikrecht

Das Streikrecht ist ein grundgesetzlich verbrieftes Recht (Art. 9 Abs. 3 GG), welches Vereinigungen (Gewerkschaften) als Maßnahmen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Anspruch nehmen können.

Gestreikt werden darf nur, wenn es sich um einen gewerkschaftlich organisierten Streik handelt. Sogenannte „wilde Streiks“ sind rechtswidrig, können Schadenersatzforderungen und Kündigungen nach sich ziehen.

Streikende Arbeitnehmer erhalten kein Gehalt, als Gewerkschaftsmitglieder können sie jedoch einen Ausgleich aus der Streikkasse der Gewerkschaft erhalten. Außerdem gewährt ihnen die Gewerkschaft im Falle eines Rechtsstreits Rechtsschutz. Nichtgewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer dürfen ebenfalls streiken, erhalten jedoch keine Unterstützung.
Gerade die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer nehmen einiges in Kauf, um ihre Forderungen durchzusetzen.

Auswirkungen auf Dritte

Besonders der Streik in den KITA´s wirkt sich enorm auf andere Wirtschaftszweige aus und bringt Eltern nicht selten in Bedrängnis. Einerseits sind sie ihren Unternehmen verpflichtet, andererseits haben sie eine Fürsorgepflicht ihrem Nachwuchs gegenüber.

Welche Rechte und Pflichten haben Eltern, wenn die KITA bestreikt wird?

Einschlägig ist der § 616 BGB. Danach hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, durch einen in seiner Person liegenden Grund, ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Dies ist in jedem Fall bei einem kurzfristig angekündigten Streik (max. 24 Stunden vorher) der Bahn oder der KITA der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit der kurzfristigen Unterbringung des Kindes gibt. Dies geht allerdings nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Die Rechtsprechung geht dabei von höchstens 2 – 3 Tagen aus.

Und Vorsicht, in vielen Arbeitsverträgen ist der Anspruch aus § 616 BGB stark eingegrenzt oder sogar ausgeschlossen.

Was also tun, wenn der Streik länger dauert oder lang genug vorher angekündigt wurde?

Eltern haben dann nur die Möglichkeit, auf Familie oder Freunde zurückzugreifen, um die Betreuung des Nachwuchses zu sichern. Sollte dies nicht möglich sein, bleibt nur die Möglichkeit Urlaub zu nehmen oder sich unbezahlt freistellen zu lassen. Darauf hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch, wenn alle anderen Betreuungsmöglichkeiten ausscheiden. Die Rechtswissenschaft nennt das „Entschuldigende Pflichtenkollision“. Danach darf man eher der Firma den Verzicht der Arbeitsleistung zumuten, als hilflose Kinder sich selbst überlassen.

In jedem Fall sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, um einvernehmliche Lösungen zu finden.

Das könnten zum Beispiel sein:

  • das Kind teilweise mit ins Büro nehmen,
  • Home Office vereinbaren,
  • Überstunden abbauen oder Minderstunden anhäufen, welche später abgebaut werden können,
  • Flexible Arbeitszeiten vereinbaren oder
  • Unbezahlte Freistellungen

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber droht in einem solchen Fall in der Regel nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass man sich um eine alternative Betreuungsmöglichkeit bemüht hat. Ich rate jedoch in jedem Fall dazu, mit dem Arbeitgeber zu reden und sich zu einigen, um eine Streit zu vermeiden.

KITA Gebühren

Hier in Jena kam immer wieder die Frage auf, wie das mit der Erstattung der KITA-Gebühren ist. Schließlich habe man einen Betreuungsvertrag mit der Stadt und diese kommt ihren Betreuungspflichten nicht nach.

In aller Regel besteht kein Erstattungsanspruch, da es sich bei einem Streik um grundgesetzlich erlaubte Maßnahmen des Arbeitskampfes handelt. Daraus dürfen keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Bei einem kurzfristig anberaumten Streik dürfte es sich außerdem um „höhere Gewalt“ handeln.

Einige Satzungen oder Betreuungsverträge regeln jedoch einen Erstattungsanspruch, wenn die KITA für längere Zeit geschlossen bleibt. Dies muss jedoch individuell geprüft werden.

Hoffen wir also auf eine baldige Einigung der Parteien in diesem Konflikt und drücken wir die Daumen, dass Bahn und GDL uns keinen Strich durch die Urlaubsplanungen im Sommer machen.

In diesem Sinne…

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.