Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Form und Inhalt des Arbeitsvertrags

Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, Quelle: edar/pixabay.com
Geschrieben von Dana Lipka

Unsere Chantal hatte es richtig im Gefühl. Trotz des Mohnkuchens vom Wochenende konnte sie beim Vorstellungsgespräch punkten. Einige Tage später flatterte der Entwurf des Arbeitsvertrags ins Haus. Nachdem der Arbeitsvertrag – sogar ein unbefristeter Arbeitsvertrag – von ihrem Anwalt Dr. Redlich geprüft wurde, insbesondere Kündigungsfristen u.a., hat Chantal unterschrieben. Heute ist ihr 1. Arbeitstag im Kosmetikstudio Beautyful Wonderland. Wir dürfen gespannt sein, wie es ihr dort gefällt und was ihr so alles widerfährt.

Ich nehme die freudige Nachricht zum Anlass, euch einen kleinen Exkurs zum Thema Arbeitsvertrag zu geben. Heute soll es ganz allgemein über die Form und den Inhalt eines Arbeitsvertrags gehen, besonders aus Sicht des Arbeitnehmers und hinsichtlich Themen wie Kündigungsfristen. In den weiteren Folgen werden wir uns dann mit einzelnen interessanten Regelungen des Arbeitsverhältnisses etwas intensiver auseinandersetzen.

 

Form eines Arbeitsvertrags

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag und die dadurch getätigte Aufnahme eines Arbeitsverhätnisses formfrei abgeschlossen werden – egal ob mit Werkstudenten mit eigenen Rechten und Pflichten oder „normalen“ Arbeitnehmern. Es kann schriftlich, mündlich, per Handschlag oder auch ganz einfach durch tatsächliche einvernehmliche Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers zustande kommen. Nur bei befristeten Arbeitsverträgen des Arbeitsverhätnisses ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen dieses gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem für den Arbeitgeber die unschöne Konsequenz, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis eines ohne Befristung wird.

Auch aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können sich bestimmte Formerfordernisse des Arbeitsvertrages ergeben. Diese führen jedoch in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages.

Der  Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb eines Kalendermonats nach Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers eine Niederschrift über die tatsächlich vereinbarten arbeitsvertraglichen – laut Nachweisgesetz (NachwG) – Regelungen anzufertigen. (§ 2 Abs.1 NachwG)

Diese ist zu unterzeichnen und an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung laut Nachweisgesetz nicht nach, führt dies zwar ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages, jedoch muss der Arbeitgeber im Streitfall alle getroffenen mündlichen Vereinbarungen beweisen. Das Ganze nennt man Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers. Außerdem macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig, wenn dem Arbeitnehmer daraus Nachteile entstehen.

 

Inhalt eines Arbeitsvertrags

Der notwendige Inhalt  der vom Arbeitgeber zu fertigenden Niederschrift ergibt sich aus dem Nachweisgesetz § 2 NachwG.  Mindestens diese im NachweisG genannten Punkte sollten damit auch in einem Arbeitsvertrag geregelt werden. Im Einzelnen sind das folgende Regelungen:

 

Vertragsparteien im Arbeitsvertrag

Hier sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer samt ihrer Anschriften zu benennen. Bei Minderjährigen sollten auch die Namen der Eltern als gesetzliche Vertreter angegeben werden, da Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind und Arbeitsverträge – damit die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses – nicht selbst wirksam abschließen können.

 

Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

Beim Beginn des befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses handelt es sich in der Regel um ein festes Datum. Dieses muss nicht immer mit dem ersten Arbeitstag übereinstimmen, entspricht jedoch relativ häufig dem 01. eines Kalendermonats.

(Beispiel: Beginn 01.05.2013, erster Arbeitstag 02.05.2013, da der 1. Mai ein Feiertag ist.)

 

Arbeitsvertrag – Befristete Arbeitsverhältnisse

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sollte die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit das Ende der Befristung ebenso wie der Kündigungsfristen geregelt werden. Auf befristete Arbeitsverhältnisse werde ich in einem der nächsten Artikel etwas näher eingehen. Ein anderes Thema ist eine Probezeit – inwieweit und wie lange ist die Probezeit, auch hinsichtlich der Kündigungsfristen, üblich?

 

Arbeitsort im Arbeitsvertrag

Dabei handelt es sich um den Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ist ein Hinweis darauf zu geben, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Diese sogenannten Änderungsvorbehalte sind jedoch nur wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers zumutbar sind.

 

Vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit

Hier sollte der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers beschrieben werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen. Auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nur in diesem Bereich.

Bsp.: N ist als Softwareentwickler eingestellt. Dies steht auch so in seinem Arbeitsvertrag. Sein Arbeitgeber möchte nun, dass er  für bestimmte Zeit als Schwangerschaftsvertretung als Teamassisent Kaffee kocht, Reisen bucht und Abrechnungen etc. erstellt. Diese Tätigkeiten sind weder vom Arbeitsvertrag noch vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. N muss sie nicht leisten.

 

Vergütung und Gehalt im Arbeitsvertrag

Unter diesem Punkt wird die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts – also vom Gehalt – einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen für den Arbeitnehmer sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit geregelt. Auch sollte sich darin befinden, ob das Gehalt am Anfang oder am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt wird. Dieser Punkt des Gehalts bzw. der Vergütung ist es ebenso wert, in einem extra Artikel genauer unter die Lupe genommen zu werden.

 

Arbeitsvertrag: Vereinbarte Arbeitszeit

Geregelt wird der Umfang der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitszeit, in der Regel die wöchentliche Arbeitszeit. Bei Teilzeitvereinbarungen sind meistens auch Regelung zur Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit erforderlich. Ergänzende Ausführungen dazu und zu den einschlägigen Regelungen im Arbeitszeitgesetz und im Teilzeit- und Befristungsgesetz wird es in Kürze in einem extra Artikel geben.

 

Erholungsurlaub im gesetzlichen Arbeitsvertrag

Zentrale Normen finden sich im Bundesurlaubsgesetz. Danach hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche) Es können sich abweichende (höhere) Regelungen in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag selbst finden. Interessant sind auch die möglichen Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und der Anspruch im ersten Beschäftigungsjahr. Also seid gespannt auf den dazugehörigen Sonderbeitrag. Auch steht Arbeitnehmern ein Recht auf Bildungsurlaub zu.

 

Arbeitsvertrag: Kündigungsfristen

Die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Diese dürfen nicht unterschritten werden. Je nach Beschäftigungsdauer verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber. Sollen diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, muss dies explizit im  Arbeitsvertrag geregelt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer darf jedoch keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden sind. Es empfiehlt sich jedoch eine Kündigungsfrist zu vereinbaren, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden soll. Genauere Hinweise dazu wird es in dem bereits angekündigten Artikel über befristete Arbeitsverträge und Kündigungsfristen geben.

 

Hinweis im gesetzlichen Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Liegt der Arbeitsvertrag im Geltungsbereich eines Tarifvertrags, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis zu geben.

 

Tätigkeiten im Ausland laut Arbeitsvertrag

Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat im Ausland zu erbringen hat, durch eine befristete Versetzung etwa, sind im Rahmen des Arbeitsvertrages nach dem Nachweisgesetz (NachwG) zusätzliche Angaben zu machen:

  • die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
  • die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird bei einem anderen Arbeitsort als der Europäischen Union,
  • ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
  • die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers nach der Zeit der Versetzung.

Weitere Regelungen des Arbeitsvertrages

Neben diesem gesetzlich geregelten Inhalt eines Arbeitsvertrages laut NachwG bietet es sich an, weitere Punkte im Arbeitsvertrag zu regeln. Wie wird etwa im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Thema Überstunden des Arbeitnehmers umgegangen – inwieweit ist welcher Rahmen an Überstunden zulässig, werden diese bspw. am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Kalendermonats ausgezahlt ausgezahlt oder die Überstunden durch Urlaub abgegolten? Diese Regelungen sind kein Muss, jedoch bietet sich in bestimmten Fällen an, sie in den Arbeitsvertrag zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Dazu gehören unter anderem:

  • Arbeitsunfähigkeit und Krankheit
  • persönliche Leistungsverhinderung
  • Nebentätigkeiten
  • Überstunden
  • Dienstwagen und andere Sachleistungen
  • Schweigepflicht, Wettbewerbsverbote, Nutzungs- und Verwertungsrechte
  • Verfallfristen
  • Vorschüsse, Kosten und Darlehen

Auch zu diesen Regelungen wird es in der Folge den einen oder anderen Artikel geben.

Also bleibt gespannt. Im nächsten Artikel beschäftigen wir uns mit dem Thema Erholungsurlaub.

 

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

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Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.