Arbeitsrecht

Arbeitsschutz in Unternehmen

Arbeitsschutz, Quelle: Freestylers/pixabay.com
Geschrieben von Dana Lipka

Ersthelfer, FaSi & Co.

Jedes Unternehmen, das einen Mitarbeiter beschäftigt, ist dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu treffen. Die Mitarbeiter müssen geschult werden und bestimmte Stellen eingerichtet bzw. Beauftragte ernannt werden, die im Rahmen des Arbeitsschutzes tätig werden. Dabei kann man leicht die Übersicht verlieren.

Aus diesem Grund heute mal ein Artikel außerhalb der Reihe Arbeitsrecht von mir, zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz in Unternehmen.

Das Beste ist, sich mit der, für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung zu setzten. Dort wird man beraten und bekommt auch die notwendigen Formulare und Checklisten, Beispielsweise für die Gefährdungsbeurteilung. Dies ist nämlich die erste Pflicht, die ein Unternehmer trifft, wenn er einen Betrieb eröffnet.

Gefährdungsbeurteilung

Dabei handelt es sich um die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Sie hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen oder auch insbesondere dann, wenn Einrichtungen eröffnet, umgebaut oder erweitert werden. Die Gefährdungsbeurteilung soll dazu dienen, mögliche Schwachstellen des Arbeitsschutzes zu erkennen und die Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen zu überprüfen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren und sollte mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Datum
  • Untersuchender
  • Bezeichnung des Arbeitsplatzes
  • Art der Tätigkeit
  • Untersuchungsergebnis
  • Bewertung
  • Erforderliche Maßnahmen
  • Termin für die Ausführung der Maßnahmen
  • Verantwortlicher
  • Wirksamkeitskontrolle

Unterweisung

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Mitarbeiter vor Aufnahme der Beschäftigung und dann regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) in Sachen Arbeitsschutz zu unterweisen. Die Mitarbeiter sollen dabei über die an ihrem Arbeitsplatz auftretenden Gefahren informiert und mit dem richtigen Verhalten nach Eintreten einer Gefahrensituation vertraut gemacht werden. Auch diese Unterweisungen sind zu protokollieren und von den Arbeitnehmern zu unterschreiben.

Ersthelfer

Ersthelfer sind Personen, die im Falle eines Unfalls lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten können und die Erstversorgung von Verletzten übernehmen.

In jedem Unternehmen mit mehr als einem Mitarbeiter muss ein Beschäftigter als Ersthelfer fungieren. Bei Unternehmen ab 20 Mitarbeitern müssen im Verwaltungs- und Handelsgewerbe 10% der Mitarbeiter als Ersthelfer ausgebildet sein. In allen anderen Unternehmen sind es sogar 20% der Belegschaft. Dabei ist anzuraten, lieber mehr Ersthelfer zu berufen, um die Anwesenheit eines Ersthelfers auch bei Urlaub oder Krankheit zu gewährleisten.

Die Ausbildung zum Ersthelfer umfasst 9 Stunden und kann bei vielen gemeinnützigen Anbietern (z.b. DRK) durchgeführt werden. Mindestens alle zwei Jahre muss ein Auffrischungskurs von ebenfalls 9 Stunden absolviert werden. Die Kurse werden durch die jeweilige Berufsgenossenschaft finanziert.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Sie unterstützt den Arbeitgeber in Fragen des Arbeitsschutzes und hat eine beratende Funktion. Ihre Aufgaben sind vielfältig. Sie reichen von der Beratung bei der Arbeitsplatzgestaltung, der Anschaffung von Schutzausrüstungen und Arbeitsmitteln über die Begehung der Arbeitsstätte und Kontrolle der Unfallverhütungsmaßnahmen bis hin zur Untersuchung von Arbeitsunfällen.

Für die Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsfachkräfte werden von der Berufsgenossenschaft Schulungen und Lehrgänge angeboten. Die Ausbildung dauert in der Regel etwa zwei Jahre. Außerdem ist es möglich, eine externe Fachkraft zu beauftragen. Dies empfiehlt sich vor allem bei kleinen Unternehmen. Die notwendige Qualität der Betreuung richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft.

Betriebsarzt

Auch die Bestellung eines Betriebsarztes ist ab dem ersten Beschäftigten verpflichtend. Dieser führt Vorsorgeuntersuchungen durch und berät den Unternehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Bei einem Betriebsarzt handelt es sich um einen speziell ausgebildeten Arbeitsmediziner.

Sicherheitsbeauftragte

Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die den Unternehmer bei der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen. Für Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern ist die Bestellung mindestens eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtend. Er hat eine beratende Funktion. Auch für den Sicherheitsbeauftragten bieten die Berufsgenossenschaften Aus- und Fortbildungen an.

Arbeitsschutzausschuss

Auch der ist für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern obligatorisch. Ihm gehören in der Regel:

  • der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Führungskraft,
  • Mitglieder des Betriebsrates (wenn vorhanden)
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • der Betriebsarzt und
  • der Sicherheitsbeauftragte an.

Der Ausschuss tauscht sich in regelmäßigen Abständen (quartalsweise) über Probleme der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes aus, legt Maßnahmen fest und koordiniert deren Umsetzung. Auch diese Sitzungen sind schriftlich zu protokolieren.

Brandschutzbeauftragter

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch können die einzelnen Bundesländer dies in ihrem Landesbaurecht vorsehen. Häufig ist dies bei dem Betrieb von Krankenhäusern, großen Verkaufsstätten und Industriebauten der Fall. Der Brandschutzbeauftrage ist eine speziell ausgebildete Person. Die Ausbildung umfasst ca. 48 Zeitstunden und schließt mit einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung ab.

Aufgaben sind unter anderem:

  • Erstellen der Brandschutzordnung
  • Kontrollieren von Flucht- und Rettungsplänen
  • Umsetzung Brandschutzkonzept
  • Ausbildung der Brandschutzhelfer
  • Planen und Organisation von Räumungsübungen
  • Dokumentation aller Tätigkeiten zum Brandschutz

Brandschutzhelfer

Brandschutzhelfer werden wie Ersthelfer vom Arbeitgeber benannt, um im Falle von Bränden bestimmte, festgelegte Aufgaben der Brandbekämpfung zu übernehmen.
Dazu zählen insbesondere:

  • Unterstützung des Brandschutzbeauftragten
  • vorbeugender Brandschutz durch Kontrolle bei Arbeiten mit Feuer oder Hitze
  • Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden
  • Bedienung der Brandschutzeinrichtungen
  • Einweisen der eintreffenden Feuerwehr

Es gibt je nach Art des Betriebes weitere Personen, die im Unternehmen wichtige Beratungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen können. Beispielsweise der Abfallbeauftragte, der Gefahrgutbeauftragte, der Immissionsschutzbeauftragte oder der Gewässerschutzbeauftragte. Die Einrichtung dieser Funktionen sind jedoch nur für Unternehmen mit ganz besonderen Gefahrlagen notwendig und sinnvoll. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

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Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.