Ratatouille

Die Verwendung von (fremden) Fotos im Internet

Fotos im Internet, Quelle: Dana Lipka/towerconsult.de/bewerberblog
Geschrieben von Dana Lipka

Mittlerweile haben viele Firmen und auch Privatpersonen eine eigene Webpräsenz. Sei es die komplette Webseite, ein Weblog oder der eigene Account auf einer Plattform wie Facebook, google+ oder ähnliches. Natürlich wirkt so eine Präsenz immer schöner, wenn es dort auch etwas zu sehen gibt. Zum Beispiel in Form von Fotos und Videos. Und wer keine eigenen Fotos verwenden möchte, findet im Netz mittlerweile eine Vielzahl von preiswerten, zum Teil sogar kostenlosen Angeboten. Aber auch in diesen Schnäppchenangeboten verstecken sich Fallen, die mitunter sehr teuer werden können.

Bei der Nutzung von Fotos ohne eine Lizenz, über eine Lizenz hinaus, bei falscher oder fehlender Urheberrechtsnennung drohen Abmahnungen und Schadenersatzforderungen.

Aber wie kennzeichnet man fremde Fotos im Internet richtig?

1. Bildrechte für Fotos im Internet

Die Wichtigste Regel: Man sollte nur Fotos verwenden, wenn man die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers hat und diese auch nachweisen kann. Also, vorher prüfen, ob der Anbieter auch der Urheber ist oder ob er das Recht hat, anderen die Nutzung zu erlauben. Dann kann eine entsprechende Lizenz erworben werden. Es sollte hier darauf geachtet werden, dass die Lizenz auch dem benötigten Umfang entspricht. Dazu gehört zum Beispiel das Recht zur kommerziellen oder gewerblichen Nutzung. Oftmals sind Lizenzen auch zeitlich begrenzt.

2. Nennung des Urhebers/Rechteinhabers

Auf vielen Seiten werden sogenannte „lizenzfreie“ Fotos angeboten oder Fotos, die einer Creative Commons Lizenz unterliegen und bei denen keine Lizenzgebühren anfallen. Aber auch hier gelten in den meisten Fällen besondere Regelungen zur Urheberrechtsnennung.

Grundsätzlich gilt, wer ein fremdes Foto verwendet, muss den Fotografen nennen. Dieser hat gemäß § 13 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes das Recht „auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

Nach deutschem Urheberrecht reicht eigentlich die einfache Nennung des Urhebers (Name) aus. Allerdings kann der Vertragspartner (Fotograf oder auch die Plattform) regeln, wie genau die Quellangaben und Urheberrechtsbenennungen zu erfolgen haben.

Hier einmal beispielhaft ein paar Regelungen der bekanntesten Plattformen:

  • Pixelio: ©Fotografenname/pixelio.de (am Seitenende)
  • Fotolia: Vorname Nachname ©www.fotolia.de (im Impressum)

Beide Anbieter verlangen einen Link auf ihre eigene Webpräsenz.

  • Pixabay:  Die dort veröffentlichten Fotos unterliegen einer Creative Commons Lizenz (CC0). Laut dem FAQ von Pixabay unterliegen die Bilder und Videos damit keinem Kopierrecht und können – verändert oder unverändert – kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis oder Quellenangabe verwendet werden. Dennoch ist ein freiwilliger Link auf die Quelle Pixabay sehr gewünscht.

Wenn nicht herauszubekommen ist, wer der Urheber ist, sollte von einer Verwendung des Fotos abgesehen werden. Wer ein fremdes Foto verwendet, muss nachweisen können, dass er ein Nutzungsrecht daran hat. Etwaige Zweifel und das Risiko einer Rechtsverletzung gehen zu Lasten des Verwenders.

3. Die Abmahnfalle

Derzeit sind aber auch wieder viele sogenannte Abmahnanwälte unterwegs.

Sie überziehen viele Weblog- und Internetseitenbetreiber mit Abmahnungen und Zahlungsaufforderungen wegen vermeintlich begangener Urheberrechtsverletzungen. Die Betreiber der Seiten sollen bei verwendeten Fotos den Urheber nicht oder nicht ordnungsgemäß benannt und damit gegen die Lizenzbedingungen verstoßen haben. Die Betroffenen werden auch sogleich aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und einen Betrag in Höhe von bis zu 1.300 Euro zu überweisen, um weiteren Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen.

Ich kann in solchen Fällen nur dringend raten, den Fall von einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und keinesfalls sofort den geforderten Betrag zu bezahlen. In den meisten Fällen sind die Abmahnungen fehlerhaft und der geforderte Schadenersatz zumindest der Höhe nach nicht gerechtfertigt.

Die den Abmahnungen beigefügte Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall in der bestehenden Form unterschrieben werden. Sie geht oftmals weit über die behauptete Rechtverletzung hinaus und enthält ein Schuldeingeständnis.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.