{"id":11580,"date":"2013-12-05T08:15:28","date_gmt":"2013-12-05T07:15:28","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=11580"},"modified":"2013-12-05T08:15:28","modified_gmt":"2013-12-05T07:15:28","slug":"arbeitsrecht-18-ruckzahlung-von-fortbildungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2013\/12\/arbeitsrecht-18-ruckzahlung-von-fortbildungskosten\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (18): R\u00fcckzahlung von Fortbildungskosten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_11598\" style=\"width: 370px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/158443_web_R_K_B_by_S.-Hofschlaeger_pixelio.de_.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-11598\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-11598  \" alt=\"158443_web_R_K_B_by_S. Hofschlaeger_pixelio.de\" src=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/158443_web_R_K_B_by_S.-Hofschlaeger_pixelio.de_.jpg\" width=\"360\" height=\"282\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-11598\" class=\"wp-caption-text\">S.Hofschlaeger\/pixelio.de<\/p><\/div>\n<p>In der heutigen Zeit mit ihrer schnelllebigen Technik werden Fort- und Weiterbildungen immer wichtiger, um im Job auf der H\u00f6he der Zeit zu bleiben. Regelm\u00e4\u00dfig liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, sich um die Fortbildungskosten seiner Mitarbeiter zu k\u00fcmmern. Diese k\u00f6nnen sich dann auch schnell auf mehrere tausend Euro belaufen. Da ist es dann um so \u00e4rgerlicher, wenn der Mitarbeiter die Fortbildung nicht besteht oder &#8211; noch schlimmer &#8211; nach erfolgreicher Fortbildung das Unternehmen verl\u00e4sst.<!--more--><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall keinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Fortbildungskosten, es sei denn, ein solcher Anspruch ist wirksam vereinbart worden. Dabei sind jedoch einige wesentliche Dinge zu beachten, damit eine solche Vereinbarung auch wirksam geregelt ist.<\/p>\n<p>Nicht jeder Tatbestand rechtfertigt einen R\u00fcckzahlungsanspruch des Arbeitgebers.\u00a0 Zul\u00e4ssig k\u00f6nnen folgende Tatbest\u00e4nde sein:<\/p>\n<ul>\n<li>vorzeitiges Ausscheiden des Mitarbeiters<\/li>\n<li>Nichterreichen des Ausbildungszieles<\/li>\n<li>Ausscheiden des Mitarbeiters aufgrund eigener K\u00fcndigung, es sei denn, sie erfolgt auf einen vom Arbeitgeber zu vertretenen wichtigen Grund (\u00a7 626 Abs.1 BGB)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Unwirksam w\u00e4ren z.B.\u00a0 folgende Tatbest\u00e4nde:<\/p>\n<ul>\n<li>grundlose K\u00fcndigung des Arbeitgebers<\/li>\n<li>Betriebsbedingte oder personenbedingte K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber<\/li>\n<li>wenn der K\u00fcndigungsgrund in der Sph\u00e4re des Arbeitgebers liegt<\/li>\n<li>K\u00fcndigung aufgrund unverschuldeter Krankheit des Arbeitnehmers<\/li>\n<\/ul>\n<p>Selbst wenn ein wirksamer Tatbestand f\u00fcr eine R\u00fcckzahlung der Fortbildungskosten vorliegt, m\u00fcssen weitere Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<h4>1. Verbesserung der beruflichen Chancen<\/h4>\n<p>Die Aus- und Fortbildungskosten k\u00f6nnen vom Arbeitgeber nur zur\u00fcckverlangt werden, wenn dem Arbeitnehmer durch die Ma\u00dfnahme neue berufliche Chancen er\u00f6ffnet. Es muss eine Verbesserung der M\u00f6glichkeiten zum weiteren beruflichen Aufstieg oder der Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegen. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber nicht die Kosten f\u00fcr einen betriebsinternen Lehrgang f\u00fcr eine speziell beim Arbeitgeber eingesetzte Technik zur\u00fcckfordern, wenn der Arbeitnehmer dieses Wissen nicht in anderen Unternehmen einsetzen kann.<\/p>\n<h4>2. Vereinbarung der R\u00fcckzahlung von Fortbildungskosten<\/h4>\n<p>Die Fortbildungsma\u00dfnahme und der eventuelle Vorbehalt der R\u00fcckzahlung der Kosten m\u00fcssen vor Beginn der Ma\u00dfnahme ausdr\u00fccklich vereinbart worden sein.<\/p>\n<h4>3. Bindungsdauer<\/h4>\n<p>Der Arbeitnehmer darf nicht unangemessen lange an das jeweilige Arbeitsverh\u00e4ltnis gebunden werden und der Arbeitgeber muss davor gesch\u00fctzt werden auf den Kosten sitzen zu bleiben, ohne ein Nutzen aus der Ma\u00dfnahme f\u00fcr sein Unternehmen zu ziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen in seiner Entscheidung vom 15.09.2009 (AZ: 3 AZR 173\/08) allgemein g\u00fcltige Grunds\u00e4tze zur Bindungsdauer entwickelt, welche als Richtschnur f\u00fcr den Regelfall\u00a0 gelten. Je l\u00e4nger eine Fortbildung dauert, desto l\u00e4nger ist die Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/Bindedauer.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft  wp-image-11590\" alt=\"Bindedauer\" src=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/Bindedauer.jpg\" width=\"459\" height=\"188\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich sind jedoch die Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Wenn eine Fortbildung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig teuer ist oder der Arbeitnehmer durch die Ma\u00dfnahme eine besonders hohe Qualifikation erlangt, k\u00f6nnen auch l\u00e4ngere Bindungsfristen vereinbart werden.<\/p>\n<h4>4. H\u00f6he der R\u00fcckzahlung<\/h4>\n<p>Je l\u00e4nger der Arbeitnehmer nach der Fortbilung im Unternehmen bleibt, desto geringer wird der R\u00fcckzahlungsbetrag. Zum Beispiel ist es \u00fcblich, bei einem Bindungszeitraum von zwei Jahren f\u00fcr jeden nicht geleisteten Monat eine R\u00fcckzahlungsverpflichtung von 1\/24 anzusetzen.<\/p>\n<p>Entspricht die R\u00fcckzahlungsklausel nicht den hier beschriebenen Voraussetzungen ist die Klausel insgesamt unwirksam. Ein R\u00fcckzahlungsanspruch ist dann g\u00e4nzlich ausgeschlossen.<\/p>\n<blockquote>\n<h4>Tipp:<\/h4>\n<p>Im Arbeitsvertrag nur regeln, dass Fortbildungen und Weiterbilden in separaten Vertr\u00e4gen f\u00fcr den Einzelfall geregelt werden. Damit umgeht man einer nach den Regeln der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen vorzunehmenden Inhaltskontrolle.<\/p>\n<p>Der Fortbildungsvertrag sollte dann sehr genau den vorliegenden Einzelfall und auch die vom BAG geregelten Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigen.<\/p><\/blockquote>\n<p class=\"MsoNormal\"><b><i>Anmerk. d. Autorin:<\/i><\/b><i> Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der heutigen Zeit mit ihrer schnelllebigen Technik werden Fort- und Weiterbildungen immer wichtiger, um im Job auf der H\u00f6he der Zeit zu bleiben. Regelm\u00e4\u00dfig liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, sich um die Fortbildungskosten seiner Mitarbeiter zu k\u00fcmmern. 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