{"id":11871,"date":"2014-01-30T08:06:06","date_gmt":"2014-01-30T07:06:06","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=11871"},"modified":"2014-01-30T08:06:06","modified_gmt":"2014-01-30T07:06:06","slug":"arbeitsrecht-21-beschaftigung-auslandischer-arbeitnehmer-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2014\/01\/arbeitsrecht-21-beschaftigung-auslandischer-arbeitnehmer-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (21): Besch\u00e4ftigung ausl\u00e4ndischer Arbeitnehmer(Innen) in Deutschland"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_11872\" style=\"width: 410px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/678251_web_R_K_B_by_Initiative-Echte-Soziale-Marktwirtschaft-IESM_pixelio.de_.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-11872\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-11872\" alt=\"IESM\/pixelio.de\" src=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/678251_web_R_K_B_by_Initiative-Echte-Soziale-Marktwirtschaft-IESM_pixelio.de_.jpg\" width=\"400\" height=\"300\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-11872\" class=\"wp-caption-text\">IESM\/pixelio.de<\/p><\/div>\n<p>Auf der Suche nach interessanten Themen f\u00fcr das Blog halte ich immer Augen und Ohren auf. So hat mich ein Gespr\u00e4ch mit Freuden w\u00e4hrend des morgentlichen Ausflugs in das Stamm-Caf\u00e9 auf die Frage gebracht, was man beachten muss, wenn man als deutscher Unternehmer einen Ausl\u00e4nder einstellen m\u00f6chte. Gerade in der Internetbranche kommt das ja nicht so selten vor. Aus diesem Grund hier einmal ein paar n\u00fctzliche Hinweise zu diesem Thema. Der \u00dcbersichtlichkeit ist es geschuldet, das ich unabh\u00e4ngig des Geschlechtes haupts\u00e4chlich die m\u00e4nnliche Form benutze. Dies soll jedoch keinesfalls diskriminierend sein. Alles hier gesagte trifft nat\u00fcrlich auch auf Ausl\u00e4nderinnen und Arbeitnehmerinnen zu.<!--more--><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen alle B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger eines EU-Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Arbeitsgenehmigung eine Besch\u00e4ftigung aufnehmen, sie sind damit inl\u00e4ndischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Gleiches gilt auch f\u00fcr alle Staaten, die zum Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) geh\u00f6ren. Das sind neben den EU-Mitgliedsstaaten Island, Norwegen und Liechtenstein. Auch Schweizer B\u00fcrger k\u00f6nnen in Deutschland aufgrund des &#8222;Freiz\u00fcgigkeitabkommens EU-Schweiz&#8220; \u00fcber ihre Landesgrenzen hinaus ohne Arbeitsgenehmigung t\u00e4tig werden. Eine Ausnahme bildet Kroatien. Obwohl EU-Mitglied, gelten bis zum 30. Juni 2015 \u00dcbergangsvorschriften. Danach ben\u00f6tigen Kroaten eine Arbeitsgenehmigung-EU. Sie wird ihnen unter erleichterten Bedingungen ohne Beteiligung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde von der Zentralen Arbeitsvermittlung (ZAV) bei der Arbeitsagentur erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inl\u00e4ndischer Arbeitnehmer entsprechen.<\/p>\n<p>Alle Arbeitnehmer aus sogenannten Drittstaaten ben\u00f6tigen eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschl\u00e4nd t\u00e4tig werden zu k\u00f6nnen. Drittstaaten in diesem Zusammenhang sind alleL\u00e4nder, die nicht der Europ\u00e4ischen Union (EU) bzw. dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angeh\u00f6ren. Diese erh\u00e4lt man in einen Zustimmungsverfahren. Zust\u00e4ndig ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde . Diese erteilt die Genehmigung, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, genauer die ZAV zugestimmt hat.<\/p>\n<p>Eine Zustimmung setz grunds\u00e4tzlich voraus:<\/p>\n<ul>\n<li>eine Rechtsvorschrift, die Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gew\u00e4hrt<\/li>\n<li>ein konkretes Arbeitsplatzangebot<\/li>\n<li>keine bevorrechtigten inl\u00e4ndischen Arbeitnehmer f\u00fcr die konkrete Stelle<\/li>\n<li>vergleichbare Arbeitsbedingungen<\/li>\n<\/ul>\n<h3>1. Rechtsgrundlagen<\/h3>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt, sind das Aufenthaltsgesetz, die Besch\u00e4ftigtenverordungung, das SGB III und die Arbeitsgenehmigungsverordnung. Darin ist jeweils geregelt, unter welchen Vorasusetzungen man in Deutschland eine Arbeit aufnehmen kann.<\/p>\n<p>Erste Voraussetzung ist ein Aufenthaltstitel. Davon gibt es gleich mehrere.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a. Visum (\u00a7 6 AufenthG)<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Das befristete Visum wird <span style=\"text-decoration: underline;\">vor<\/span> der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt. Das Visum allein berechtigt nich zur Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b. Aufenthaltserlaubnis (\u00a7 7 AufenthG)<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Diese ist grunds\u00e4tzlich befristet oder zweckgebunden, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbst\u00e4tigkeit, f\u00fcr Familiennachzug oder aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden.<\/p>\n<h4 style=\"padding-left: 30px;\">c. Blaue Karte EU (\u00a7 19a AufenthG)<\/h4>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Dabei handelt es sich um einen befristeten, f\u00fcr Arbeitnehmer mit einer akademischen oder vergleichbaren Qualifikation und einem bestimmten Mindesteinkommen (mindestens 2\/3 der j\u00e4hrlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung &#8211; 2014 = 47.600 \u20ac) Aufenthaltstitel.<\/p>\n<h4 style=\"padding-left: 30px;\">d. Nierlassungserlaubnis (\u00a7 9 AufenthG)<\/h4>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die unbefristete Nierderlassungeserlaubnis ist zeitlich und r\u00e4umlich unbeschr\u00e4nkt und berechtigt zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<h4 style=\"padding-left: 30px;\">e. Daueraufenthalt-EU &#8211; unbefristet (\u00a7 9a AufenthG)<\/h4>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Diese erhalten Drittstaatsangeh\u00f6rige nach einem f\u00fcnfj\u00e4hrigen rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt in Deitschland bzw. innerhalb der EU.<\/p>\n<h3>2. Zugangsvoraussetzungen zum deutschen Arbeitsmarkt<\/h3>\n<p>Diese sind in der <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/beschv_2013\/index.html\" target=\"_blank\">Verordung\u00a0 \u00fcber die Besch\u00e4ftigung von Ausl\u00e4ndern und Ausl\u00e4nderinnen (Besch\u00e4ftigungsverordung)<\/a> geregelt. Geregelt ist au\u00dferdem, ob eine Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Arbeitsagentur (ZAV) notwendig ist.<\/p>\n<h3>3. Zustimmungsverfahren<\/h3>\n<p>Wie gesagt, zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens ist innerhalb der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) am Sitz des zuk\u00fcnftigen Arbeitgebers.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich wird die Zustimmung erteilt, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>sich durch die Besch\u00e4ftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben<\/li>\n<li>deutsche oder EU-Arbeitsnehmer mit gleicher Qualifikation nicht zur Verf\u00fcgung stehen (Vorrangpr\u00fcfung)<\/li>\n<li>die Ausl\u00e4nder nicht zu ung\u00fcnstigeren Arbeitsbedingunegn als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt werden<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Vorrangpr\u00fcfung f\u00fchrt die \u00f6rtliche Arbeitsagentur durch. Sie pr\u00fcft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung stehen und ob die angebotenen Besch\u00e4ftigungsbedingungen mit denen vergleichbarer Arbeitnehmer \u00fcbereinstimmen. Dazu ist ein detailliertes Stellenangebot einzureichen. In der Regel werden diese Fragen innerhalb von 2 Wochen gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels kann auch beschr\u00e4nkt werden hinsichtlich der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, des Bezirkes der Arbeitsagentur sowie der Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Grunds\u00e4tzlich wird sie f\u00fcr die Dauer der Besch\u00e4ftigung, l\u00e4ngstens f\u00fcr drei Jahre erteilt.<\/p>\n<p>Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder zu ung\u00fcnstigeren Arbeitsbedingungen besch\u00e4ftigt wird oder wenn Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 40 AufenthG vorliegen. Dies w\u00e4re der Fall, wenn der Ausl\u00e4nder als Leiharbeiter eingestellt wird oder das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltniss aufrgrund unerlaubter Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist. Dies trifft jedoch nur f\u00fcr Gesundheits- und Pflegeberufe zu.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden sollte vor einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder vor einer \u00c4nderung der Arbeitsbedingungen auch die aufenthaltsrechtlichen Fragen gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p><!--[if gte mso 9]&gt;--><\/p>\n<p><!--[if gte mso 9]&gt;--><\/p>\n<p><b><i>Anmerk. d. Autorin:<\/i><\/b><i> Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der Suche nach interessanten Themen f\u00fcr das Blog halte ich immer Augen und Ohren auf. 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