{"id":13414,"date":"2014-10-23T08:02:39","date_gmt":"2014-10-23T06:02:39","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=13414"},"modified":"2015-04-23T15:15:37","modified_gmt":"2015-04-23T13:15:37","slug":"arbeitsrecht-34-die-erste-tatigkeitsstatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2014\/10\/arbeitsrecht-34-die-erste-tatigkeitsstatte\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (34): Die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<p>Seit dem 01. Januar 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Insbesondere wurde der Begriff der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220; durch den Begriff &#8222;erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; ersetzt. Allerdings hat diese begriffliche \u00c4nderung auch weitreichende juristische Konsequenzen f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auf diese m\u00f6chte ich an dieser Stelle kurz eingehen, da es in der letzten Zeit h\u00e4ufig Nachfragen dazu gab.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Definition<\/h4>\n<p>Nach der Neuregelung ist die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten (z.B. Kunden, Mandanten, Entleihfirma). Dazu k\u00f6nnen zum Beispiel auch Baustellen \u00a0z\u00e4hlen, soweit dort Arbeiten an oder in einem Geb\u00e4ude durchgef\u00fchrt werden. Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe z\u00e4hlen jedoch genauso wenig dazu wie das h\u00e4usliche Arbeitszimmer eines Mitarbeiters im Home Office.<\/p>\n<p>Die Regelung gilt nur f\u00fcr Arbeitnehmer, nicht jedoch f\u00fcr den Unternehmer selbst. Hier bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die gleichen Grunds\u00e4tze auch auf die Unternehmer selbst anwendet.<\/p>\n<h4>2. Zuordnung<\/h4>\n<p>Die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte richtet sich vorrangig nach der Zuordnung durch den Arbeitgeber, beispielsweise durch eine Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder Einsatzpl\u00e4nen erfolgen. Es muss eine dauernde Zuordnung erfolgen von mindestens 48 Monaten erfolgen. Bei der Zuordnung durch den Arbeitgeber spielt es keine Rolle wie oft der Arbeitnehmer an dieser Stelle anwesend ist. Es reicht auch aus, wenn er die Einrichtung regelm\u00e4\u00dfig aufsucht, um Material zu holen oder Zeitnachweise\/Stundenzettel abzugeben.<\/p>\n<p>Fehlt es an einer solchen Zuordnung pr\u00fcft das Finanzamt bei Vorliegen der Steuererkl\u00e4rung 2014 eine m\u00f6gliche Zuordnung anhand quantitativer Kriterien. Dabei kommt es einzig darauf an, an welcher T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte der Arbeitnehmer \u00fcberwiegend im Einsatz war. Bei der Zuordnung durch das Finanzamt muss der Arbeitnehmer an der St\u00e4tte seiner beruflichen T\u00e4tigkeit nachgehen. Ein kurzer Besuch, um etwas zu holen oder abzugeben reicht hier nicht aus.\u00a0Treffen die genannten Voraussetzungen auf mehrere T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten gleicherma\u00dfen zu, legt das Finanzamt diejenige Arbeitsst\u00e4tte als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte fest, welche dem Wohnort des Arbeitnehmers am n\u00e4chsten liegt.<\/p>\n<h4>3. Steuerliche Folgen der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220;<\/h4>\n<p>Nun kann man sich fragen, warum macht der Gesetzgeber solch ein Gewese. Ist doch egal, ob es sich um die erste, zweite oder dritte T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte handelt. Aber weit gefehlt: Die Bestimmung der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; ist bares Geld wert. Beziehungsweise ist es finanziell attraktiver, wenn ein Ort eben nicht die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist.<\/p>\n<p>Bei Nutzung des privaten Fahrzeugs f\u00fcr Fahrten zur ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte kann der Arbeitnehmer nur Aufwendungen in H\u00f6he der Entfernungspauschale (einfache Strecke, derzeit 0,30 \u20ac\/km) als Werbungskosten geltend machen. Alternativ kann der Arbeitgeber die Aufwendungen nur in dieser H\u00f6he steuerfrei erstatten.<\/p>\n<p>Bei Nutzung eines Firmenwagens muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Au\u00dferdem k\u00f6nnen keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich m\u00f6glichst dar\u00fcber verst\u00e4ndigen und eine Regelung \u00fcber die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte treffen. Dabei sollte gepr\u00fcft werden, ob eine f\u00fcr den Arbeitnehmer m\u00f6glichst steuerlich g\u00fcnstige Zuordnung getroffen werden kann. Im steuerlichen Idealfall w\u00fcrde diejenige Arbeitsst\u00e4tte zur ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte erkl\u00e4rt, welche der Wohnung des Arbeitnehmers am n\u00e4chsten liegt. F\u00fcr diese Fahrtkosten kann der Arbeitnehmer in der Steuerkl\u00e4rung die Entfernungspauschale ansetzen. Alle anderen Fahrten gelten dann als Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit. Daf\u00fcr kann der Arbeitnehmer Reisekosten einschlie\u00dflich Verpflegungsmehraufwendungen oder Fahrtkosten pro gefahrenen Kilometer geltend machen. An die Zuordnung durch den Arbeitgeber ist das Finanzamt gebunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem 01. Januar 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Insbesondere wurde der Begriff der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220; durch den Begriff &#8222;erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; ersetzt. Allerdings hat diese begriffliche \u00c4nderung auch weitreichende juristische Konsequenzen f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 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