{"id":13465,"date":"2014-11-06T08:00:23","date_gmt":"2014-11-06T07:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=13465"},"modified":"2015-04-23T15:15:50","modified_gmt":"2015-04-23T13:15:50","slug":"arbeitsrecht-35-diskriminierung-wegen-des-alters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2014\/11\/arbeitsrecht-35-diskriminierung-wegen-des-alters\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (35): Diskriminierung wegen des Alters"},"content":{"rendered":"<p>Gew\u00e4hrt ein Arbeitgeber \u00e4lteren Arbeitnehmern mehr Urlaubstage als den j\u00fcngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes \u00e4lterer Besch\u00e4ftigter nach \u00a7 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zul\u00e4ssig sein. Bei der Pr\u00fcfung, ob eine solche freiwillig begr\u00fcndete Urlaubsregelung dem Schutz \u00e4lterer Besch\u00e4ftigter dient, geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von \u00a7 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative zu (BAG, Urteil v. 21. 10.2014 &#8211; 9 AZR 956\/12).<strong><!--more--><\/strong><\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Dieser aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Eine 54 Jahre alte Arbeitnehmerin ist bei der Firma Birkenstock in der Schuhproduktion besch\u00e4ftigt und erh\u00e4lt dort 34 Tage Erholungsurlaub pro Jahr. Sie begehrt mit ihrer Klage nun 2 Tage mehr Urlaub, da alle Mitarbeiter der Firma ab dem 58. Lebensjahr 36 Tage Urlaub bekommen. Sie f\u00fchlt sich als &#8222;J\u00fcngere&#8220; ungerechtfertigter Weise benachteiligt und aufgrund ihres Alters diskriminiert.<\/p>\n<p>Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p>Laut BAG hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung zwei weiterer Urlaubstage pro Jahr schon vor Vollendung des 58. Lebensjahres.<\/p>\n<p>Eine Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, diese kann aber unter dem Gesichtspunkt des Schutzes \u00e4lterer Besch\u00e4ftigter nach \u00a7 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zul\u00e4ssig sein.Danach ist nicht jede an das Alter ankn\u00fcpfende Ungleichbehandlung eine rechtswidrige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . \u00a7 10 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn sie<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"line-height: 13px;\">objektiv und angemessen ist<\/span><\/li>\n<li>ein legitimes Ziel verfolgt<\/li>\n<li>die Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, angemessen und erforderlich sind<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im vorliegenden Fall sahen die Erfurter Richter diese Kriterien als gegeben an. Sie begr\u00fcndeten ihre Entscheidung damit, dass mit zunehmendem Alter die Leistungsf\u00e4higkeit abnehme und die bei der Fertigung von Schuhen k\u00f6rperlich erm\u00fcdende und schwere Arbeit l\u00e4ngere Erholungszeiten erfordere. Zwei zus\u00e4tzliche Urlaubstage f\u00fcr Besch\u00e4ftigte ab dem 58. Lebensjahr seien sachlich gerechtfertigt und keine unzul\u00e4ssige Diskriminierung j\u00fcngerer Besch\u00e4ftigter.<\/p>\n<h3>Hintergrund<\/h3>\n<p>Interessanterweise hat der BAG zwei Jahre zuvor entschieden, das die Altersstaffel im Tarifvertrag \u00f6ffentlicher Dienst (TV\u00f6D) unwirksam war (BAG, Urt. v. 20.03.2012 &#8211; 9 AZR 529\/10). Dies ist jedoch kein Widerspruch, wenn man die Hintergr\u00fcnde kennt. Die Altersstaffel im Tarifvertrag setzt schon recht fr\u00fch ein. Bereits ab dem 30. Lebensjahr gab es die erste Anhebung des Urlaubsanspruches und eine zweite ab dem 40. Lebensjahr. Danach war jedoch Schluss. F\u00fcr die 50- bis 60-j\u00e4hrigen Besch\u00e4ftigten war keine Steigerung des Urlaubsanspruches vorgesehen. Eine derartige Regelung diene nicht dem Schutz \u00e4lterer Arbeitnehmer, so das BAG.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Nach dem neuesten Urteil der Erfurter Richter zu diesem Thema stellen nicht alle nach dem Alter gestaffelten Urlaubsanspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich eine Diskriminierung j\u00fcngerer Arbeitnehmer dar und sind aus diesem Grund rechtswidrig. Der Arbeitgeber hat sehr wohl das Recht, \u00e4ltere Arbeitnehmer in Sachen Urlaub zu bevorzugen, wenn er sich dabei an die vom BAG aufgestellten Kriterien h\u00e4lt. \u00a0Jede Regelung bedarf einer rechtlichen Bewertung im Einzelfall.<\/p>\n<p><b><i>Anmerk. d. Autorin:<\/i><\/b><i>\u00a0Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gew\u00e4hrt ein Arbeitgeber \u00e4lteren Arbeitnehmern mehr Urlaubstage als den j\u00fcngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes \u00e4lterer Besch\u00e4ftigter nach \u00a7 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zul\u00e4ssig sein. 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