{"id":13611,"date":"2014-12-05T08:01:36","date_gmt":"2014-12-05T07:01:36","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=13611"},"modified":"2015-10-07T09:55:13","modified_gmt":"2015-10-07T07:55:13","slug":"arbeitsrecht-37-die-regelungen-zum-mindestlohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2014\/12\/arbeitsrecht-37-die-regelungen-zum-mindestlohn\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (37): Die Regelungen zum Mindestlohn"},"content":{"rendered":"<p>Im Januar kommt er &#8211; der Mindestlohn f\u00fcr alle. Egal ob man nun daf\u00fcr oder dagegen ist, man kommt nicht drumherum sich mit dem Thema n\u00e4her zu besch\u00e4ftigen. Aus diesem aktuellen Anlass heute eine kleine Zusammenfassung zum Thema mit den wichtigsten Regelungen.<\/p>\n<h4>1. Anwendungsbereich<\/h4>\n<p>Geregelt ist der Mindestlohn im Mindestlohngesetz (MiLoG). Dieses Gesetz findet grunds\u00e4tzlich auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die im Bundesgebiet besch\u00e4ftigt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber im In- oder Ausland seinen Sitz hat. Nat\u00fcrlich gibt es auch Ausnahmen, das hei\u00dft bestimmte Gruppen z\u00e4hlen nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG \u00a0und unterfallen damit nicht dem Mindestlohn.<!--more--><\/p>\n<h4>a) Praktikanten<\/h4>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss auch Praktikanten im Sinne des Bundesbildungsgesetzes (BBiG) der Mindestlohn gezahlt werden, es sei denn eine der folgenden Ausnahmen findet Anwendung:<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"line-height: 13px;\">Pflichtpraktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung<\/span><\/li>\n<li>Orientierungspraktikum zur Orientierung f\u00fcr die Berufsausbildung oder Studium (bis zu 3 Monate)<\/li>\n<li>freiwilliges Praktikum begleitend zur Berufs- oder Hochschulausbildung (Bis zu 3 Monate)<\/li>\n<li>Einstiegsqualifizierung nach \u00a7 54a SGB III<\/li>\n<li>Berufsausbildungsvorbereitung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 68 &#8211; 70 BBiG<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wichtig zu wissen ist, dass bei \u00dcberschreitung der oben genannten 3-Monatsfrist der Mindestlohn ab dem ersten Tag gezahlt werden muss.<\/p>\n<h4>b) weitere Sonderf\u00e4lle<\/h4>\n<p>Kinder bis (15 Jahre) und Jugendliche (von 15 bis 18 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom MiLoG ausgeschlossen. Der Gesetzgeber m\u00f6chte hier verhindern, dass f\u00fcr Jugendliche eine ungelernte T\u00e4tigkeit attraktiver ist als eine Berufsausbildung.<\/p>\n<p>Vom Mindestlohn ausgeschlossen sind ebenfalls Auszubildende, das hei\u00dft, Personen, die zu ihrer Berufsausbildung besch\u00e4ftigt sind. Personen, die unmittelbar vor ihrer Besch\u00e4ftigung langzeitarbeitslos waren (ein Jahr und l\u00e4nger), muss in den ersten sechs Monaten ihrer Besch\u00e4ftigung ebenfalls kein Mindestlohn gezahlt werden.<\/p>\n<h4>c) tempor\u00e4re Sonderf\u00e4lle<\/h4>\n<p>Bis zum 31.12.2017 gehen die Regelungen in abweichenden Tarifvertr\u00e4ge dem MiLoG vor, wenn sie als allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt worden sind. Gleiches gilt f\u00fcr alle Mindestl\u00f6hne auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendungsgesetzes und des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes.<\/p>\n<p>Eine \u00dcbergangsregelung gibt es f\u00fcr Zeitungszusteller. Diese erhalten ab dem 01.01.2015 75%, ab dem 01.01.2016 85% und ab dem 01.01.2017 100% vom gesetzlichen Mindestlohn. Ob diese Ausnahme mit der Begr\u00fcndung &#8222;Gew\u00e4hrleistung einer funktionierenden Pressefreiheit&#8220; wirklich notwendig ist, soll hier mal unkommentiert bleiben.<\/p>\n<p>Eine weitere Sonderregelung findet sich im MiLoG bei den grunds\u00e4tzlich unter den Mindestlohn fallenden Saisonarbeitern. Diese k\u00f6nnen genau wie geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte versicherungsfrei besch\u00e4ftigt werden, wenn die T\u00e4tigkeit nicht l\u00e4nger als drei Monate oder 70 Tage im Jahr ausge\u00fcbt wird. Diese Regelung tritt jedoch am 31.12.2018 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<h4>2. H\u00f6he und Berechnung<\/h4>\n<p>Jeder Arbeitnehmer\/in hat ab dem 01.01.2015 einen Anspruch auf 8,50 \u20ac brutto je Zeitstunde. Eine Zeitstunde, in diesem Sinne, ist jede Stunde, die f\u00fcr das konkrete Arbeitsverh\u00e4ltnis als Arbeitszeit gilt. Au\u00dferdem gilt neben den Regelungen in den Arbeits- und Tarifvertr\u00e4gen sowie Betriebsvereinbarungen nat\u00fcrlich auch das Arbeitszeitgesetz.<\/p>\n<p>Im MiLoG ist nicht geregelt, welche einzelnen Verg\u00fctungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden k\u00f6nnen. Nach Urteilen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist eine Anrechnung dann m\u00f6glich, wenn sich dadurch das Verh\u00e4ltnis zwischen Arbeitsleistung und Verg\u00fctung nicht ver\u00e4ndert. Was hei\u00dft das aber nun im Einzelnen?<\/p>\n<h4>a) Zuschl\u00e4ge<\/h4>\n<p>Bei Zuschl\u00e4gen handelt es sich um Verg\u00fctungsbestandteile f\u00fcr zus\u00e4tzliche Leistungen. Zum Beispiel Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschl\u00e4ge, Schichtzulagen oder \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge. Diese k\u00f6nnen \u00a0nicht dem Mindestlohn zugerechnet werden, da damit ein Mehr an Arbeit oder besondere Bedingungen (Gefahren- oder Schmutzzulage) verg\u00fctet werden sollen.<\/p>\n<h4>b) Sachbez\u00fcge, Sonderzahlungen<\/h4>\n<p>Angerechnet werden d\u00fcrfen solche Verg\u00fctungsbestandteile, die als direkten Gegenwert f\u00fcr die normale Arbeitsleistung gezahlt werden. Beispiele daf\u00fcr sind:<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"line-height: 13px;\">Als \u00c4quivalent gew\u00e4hrte Kost und Logis, Werkswohnungen, Fahrtgeld<\/span><\/li>\n<li>Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur dann, wenn es innerhalb der F\u00e4lligkeit des Mindestlohnes anteilig unwiderruflich tats\u00e4chlich gezahlt wird<\/li>\n<li>Gratifikationen, Boni, Tantieme u.\u00e4., wenn damit nur die eigentliche Arbeitsleistung honoriert wird und die Auszahlung innerhalb der F\u00e4lligkeit des Mindestlohnes erfolgt<\/li>\n<li>bei Provisionen und Zielvereinbarungen mit l\u00e4ngeren Zeitintervallen muss ungeachtet dessen monatlich der Mindestlohn gezahlt werden<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wichtig ist, dass in jedem dieser F\u00e4lle keine Anrechnung auf den Mindestlohn erfolgen darf, wenn die Zahlung unter einem R\u00fcckforderungsvorbehalt steht, das hei\u00dft zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber die Zahlung zur\u00fcckfordern kann, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen bis zu einem bestimmten Stichtag verl\u00e4sst.<\/p>\n<h4>c) St\u00fcck- und Akkordlohn<\/h4>\n<p>Eine Anrechnung ist m\u00f6glich, wenn eine Umrechnung auf Zeitlohn m\u00f6glich ist, ansonsten muss auf Zeitlohn umgestellt werden.<\/p>\n<h4>d) Minijobs<\/h4>\n<p>Der Mindestlohn in H\u00f6he von erst einmal 8,50 \u20ac gilt auf f\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte. Die Minijobgrenze bleibt jedoch bei 450,00 \u20ac im Monat. Aus diesem Grund muss hier gepr\u00fcft werden ob die Arbeitsstunden herabgesetzt werden m\u00fcssen, um nicht in ein sozialversicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu rutschen.<\/p>\n<h4>3. F\u00e4lligkeit<\/h4>\n<p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn wie vereinbart, sp\u00e4testens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Also muss zum Beispiel der Lohn f\u00fcr Oktober sp\u00e4testens am letzten Bankarbeitstag des Novembers gezahlt werden.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Arbeitszeitkonten, auf welchem \u00dcberstunden eingestellt werden k\u00f6nnen. In diesem Fall m\u00fcssen die eingestellten Mehrarbeitsstunden innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohnes ausgeglichen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anspruch auf Mindestlohn nicht schon durch die monatlichen Zahlungen erf\u00fcllt ist. Wenn ein Arbeitnehmer monatlich soviel verdient hat, das selbst bei Hinzurechnung der angefallenen \u00dcberstunden in diesem Monat die Mindestlohngrenze eingehalten wurde.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Mindestlohn ist ab dem 01.01.2015 unabdingbar, das hei\u00dft Vereinbarungen, die den Anspruch beschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, sind unwirksam. Ein Verzicht ist nur in Form eines gerichtlichen Vergleichs m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Auch die Verwirkung des Anspruchs auf Mindestlohn ist ausgeschlossen. Die oftmals in Arbeitsvertr\u00e4gen zu findenden Ausschlussfristen sind nicht auf den Anspruch auf Mindestlohn anwendbar. Hier sollte \u00fcber eine entsprechende Erg\u00e4nzung nachgedacht werden, da sonst das Risiko besteht, dass die gesamte Regelung unwirksam sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<h4>4. Dokumentation und Meldepflichten<\/h4>\n<p>Bei der Besch\u00e4ftigung bestimmter Arbeitnehmer im Mindestlohnbereich bestehen umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten.<\/p>\n<p>Insbesondere betrifft dies geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte und Arbeitnehmer in den Bereichen des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes. Dazu z\u00e4hlen die folgenden Bereiche:<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"line-height: 13px;\">Baugewerbe<\/span><\/li>\n<li>Gastst\u00e4tten, Beherbergung, Personenbef\u00f6rderung<\/li>\n<li>Spedition-, Transport-, Logistikgewerbe<\/li>\n<li>Schausteller<\/li>\n<li>Forstwirtschaft<\/li>\n<li>Geb\u00e4udereiniger<\/li>\n<li>Fleischwirtschaft<\/li>\n<li>Messeaufbau<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Dokumentation muss den Beginn, das Ende und die Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit enthalten. Sie muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Verantwortlich ist der Arbeitgeber und der Entleiher. Diese k\u00f6nnen die Pflicht zur Dokumentation aber auch auf Dritte &#8211; auch auf den Arbeitnehmer -\u00fcbertragen. Dann haben sie jedoch eine umfassende Kontrollpflicht. Au\u00dferdem m\u00fcssen diese Dokumentationen sowie die Nachweise und Belege der Zahlung des Mindestlohnes einschlie\u00dflich dessen Zusammensetzung in deutscher Sprache f\u00fcr die Dauer der Besch\u00e4ftigung, maximal 2 Jahre, aufbewahrt werden. Die Zollbeh\u00f6rde kann die Aufbewahrung am Ort der Besch\u00e4ftigung verlangen.<\/p>\n<h4>5. Verst\u00f6\u00dfe gegen das MiLoG<\/h4>\n<p>F\u00fcr die Kontrolle der Durchsetzung des MiLoG ist die Zollverwaltung zust\u00e4ndig. Diese untersteht bez\u00fcglich der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesfinanzdirektion. Die Zollverwaltung ist mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet. Sie hat ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen. Au\u00dferdem kann sie jederzeit verdachts- und anlasslose Kontrollen durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Werden vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig Verst\u00f6\u00dfe gegen das MiLoG festgestellt, k\u00f6nnen Bu\u00dfgelder auferlegt werden. Mit bis zu 30.000 \u20ac Bu\u00dfgeld sind folgende Verst\u00f6\u00dfe bew\u00e4hrt:<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"line-height: 13px;\">St\u00f6rung des Kontroll- und Pr\u00fcfverfahrens durch fehlende Mitwirkung<\/span><\/li>\n<li>Nichtgew\u00e4hrung des Zutritts zum Gesch\u00e4ft\/Grundst\u00fcck<\/li>\n<li>Fehlende oder fehlerhafte Daten\u00fcbermittlung<\/li>\n<li>fehlende oder fehlerhafte Anmeldung, \u00c4nderungsmeldung, Aufzeichnung<\/li>\n<li>Versto\u00df gegen Aufbewahrungspflicht<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei Nichtzahlung des Mindestlohnes oder Beauftragung eines Unternehmers, der wissentlich Mindestlohn nicht zahlt, kann ein Bu\u00dfgeld bis zu 500.000 \u20ac gefordert werden.<\/p>\n<p>Wer ein Bu\u00dfgeld von wenigstens 2.500 \u20ac auferlegt bekommen hat, wird f\u00fcr eine angemessene Zeit bis zur Wiederherstellung der Zuverl\u00e4ssigkeit von der Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge ausgeschlossen. \u00d6ffentliche Auftraggeber haben zus\u00e4tzlich die Pflicht, sich ab einem Auftragswert ab 30.000 \u20ac eine Gewerbezentralregisterauskunft einzuholen.<\/p>\n<h4>6. Fazit<\/h4>\n<p>Die Einf\u00fchrung des gesetzlichen Mindestlohn wird wohl f\u00fcr einige Branchen ein schweres St\u00fcck Arbeit, wenn man bedenkt, was alles beachtet werden muss. F\u00fcr die betroffenen Arbeitnehmer ist es bestimmt, gut angemessen bezahlt zu werden. Ob es wirtschaftspolitisch sinnvoll ist, wird sich zeigen.<\/p>\n<p><b><i>Anmerk. d. Autorin:<\/i><\/b><i>\u00a0Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/i><\/p>\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Januar kommt er &#8211; der Mindestlohn f\u00fcr alle. Egal ob man nun daf\u00fcr oder dagegen ist, man kommt nicht drumherum sich mit dem Thema n\u00e4her zu besch\u00e4ftigen. 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