{"id":13838,"date":"2015-01-29T07:47:38","date_gmt":"2015-01-29T06:47:38","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=13838"},"modified":"2015-02-17T14:18:52","modified_gmt":"2015-02-17T14:18:52","slug":"arbeitsrecht-38-kundigung-wegen-facebook-pos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2015\/01\/arbeitsrecht-38-kundigung-wegen-facebook-pos\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (38): K\u00fcndigung wegen Facebook-Post"},"content":{"rendered":"<p>Es ist in vielen Unternehmen mittlerweile v\u00f6llig normal, soziale Medien wie Facebook, Xing und Twitter auch im Arbeitsalltag zu nutzen. Das f\u00fchrt auch dazu, dass sich zwangsl\u00e4ufig die Arbeitsgerichte mit diesem Thema besch\u00e4ftigen. In den letzten Jahren h\u00e4ufen sich die Klagen gegen K\u00fcndigungen aufgrund von unbedachten Postings von Arbeitnehmern auf Facebook &amp; Co.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen der Arbeitsgerichte scheinen jedoch nur auf den ersten Blick recht arbeitnehmerfreundlich.<!--more--><\/p>\n<h3>1. Das Hochzeitsfoto (ArbG Krefeld, AZ: 3 Ca 1384\/13)<\/h3>\n<p>Ein 21-j\u00e4hriger Lagerist hat ein Hochzeitsfoto auf Facebook gepostet, auf dem zu sehen ist, wie er seine frisch angetraute, hochschwangere Ehefrau auf H\u00e4nden durch ein Herz tr\u00e4gt. Das ist erst einmal nichts Verwerfliches. Diese Foto veranlasste seinen Arbeitgeber jedoch zu einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung. Der Lagerist war n\u00e4mlich seit Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben und das Heben hochschwangerer Frauen dient nicht wirklich der Wiederherstellung der Arbeitsf\u00e4higkeit. Nach Ansicht des Gerichts war ein K\u00fcndigungsgrund hier gegeben, da der Arbeitnehmer gegen seine Loyalit\u00e4tspflichten versto\u00dfen hat. Bevor das Arbeitsgericht jedoch entscheiden konnte, haben sich die Parteien au\u00dfergerichtlich geeinigt. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde ordentlich beendet und der Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung.<\/p>\n<h3>2. Menschenschinder und Ausbeuter<\/h3>\n<p>Ein 27-j\u00e4hriger Auszubildender schrieb in sein Facebookprofil bei Arbeitgeber &#8222;Menschenschinder und Ausbeuter&#8220;. Das Arbeitsgericht Bochum sah den Tatbestand der Beleidigung als erf\u00fcllt an und die K\u00fcndigung w\u00e4re ansich gerechtfertigt gewesen. Allerding habe der Arbeitgeber aufgrund des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses eine besondere F\u00f6rderungspflicht. Aus diesem Grund w\u00e4re eine Abmahnung ausreichend gewesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm jedoch best\u00e4tigte wiederum die K\u00fcndigung mit der Begr\u00fcndung, dass der Auszubildende nicht annehmen konnte, dass diese \u00c4u\u00dferung keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses haben w\u00fcrde.<\/p>\n<h3>3. Urlaub auf Krankenschein<\/h3>\n<p>&#8222;Ab zum Arzt und dann Koffer packen!&#8220; Dies postete eine 18-j\u00e4hrige Auszubildende Fris\u00f6rin auf ihrer Facebook-Pinnwand. In den folgenden Tagen postete sie ausgelassene Strand- und Partyfotos. Dies sah auch ihr Arbeitgeber und k\u00fcndigte das Ausbildungsverh\u00e4ltnis fristlos. Auch hier rettete die junge Dame ein au\u00dfergerichtlicher Vergleich vor der Schlichtungsstelle, weil eine Auszubildende besonderen Schutz ben\u00f6tigten. Grunds\u00e4tzlich seien arbeitsrechtliche Konsequenzen aber m\u00f6glich.<\/p>\n<h3>4. Zweites Fr\u00fchst\u00fcck<\/h3>\n<p>Ein Jenaer Arbeitnehmer postete ein Foto von sich auf seiner Facebookseite. Darauf war ein Kasten Bier zu sehen, welcher vor einem Firmenwagen stand. Die Bildunterschrift lautete: &#8222;So, wir machen erstmal Fr\u00fchst\u00fcck&#8220;. Daf\u00fcr gab es vom Arbeitgeber berechtigterweise eine Abmahnung.<\/p>\n<h3>5. &#8222;Gef\u00e4llt mir&#8220;<\/h3>\n<p>Auch beim &#8222;Liken&#8220; von Beitr\u00e4gen anderer Nutzer ist Vorsicht geboten. Der Ehemann einer Sparkassenangestellten hat sein Sparschwein \u00f6ffentlich auf den Namen des \u00f6rtlichen Sparkassenchefs getauft und zur Schlachtung ausgerufen. Seine Frau versah den Beitrag mit einen &#8222;Gef\u00e4llt mir&#8220;. Das Arbeitsgericht Dessau-Ro\u00dflau bejahte eine schwere Pflichtverletzung der Mitarbeiterin. Nur aufgrund ihrer 25-j\u00e4hrigen Betriebszugeh\u00f6rigkeit erfolgte lediglich eine Abmahnung.<\/p>\n<h3>6.Verschwiegenheitspflicht<\/h3>\n<p>Kritisch sind auch immer Fotos aus dem B\u00fcro, zum Beispiel Ansichten des \u00fcberf\u00fcllten Schreibtischs oder die F\u00fc\u00dfe auf dem Tisch mit dem Hinweis auf einen fr\u00fchen Feierabend. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nnen auch Dokumente oder Bildschirmausschnitte zu sehen sein, die sensibles Material enthalten. Solch fahrl\u00e4ssiger Umgang kann in fast allen F\u00e4llen mindestens eine Abmahnung nachsichziehen.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Am besten w\u00e4re es nat\u00fcrlich, mit Informationen, die den Arbeitsplatz betreffen, sehr sparsam umzugehen und dem Arbeitgeber keinen Anlass f\u00fcr arbeitsrechtliche Konsequenzen zu bieten. In jedem Fall sollte man jedoch daf\u00fcr sorgen, dass der Arbeitgeber problematische Postings gar nicht erst zu sehen bekommt. Jeder sollte deshalb seine Privatsph\u00e4re-Einstellungen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls anpassen.<\/p>\n<p><b><i>Anmerk. d. Autorin:<\/i><\/b><i>\u00a0Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist in vielen Unternehmen mittlerweile v\u00f6llig normal, soziale Medien wie Facebook, Xing und Twitter auch im Arbeitsalltag zu nutzen. Das f\u00fchrt auch dazu, dass sich zwangsl\u00e4ufig die Arbeitsgerichte mit diesem Thema besch\u00e4ftigen. In den letzten Jahren h\u00e4ufen sich die Klagen gegen K\u00fcndigungen aufgrund von unbedachten Postings von Arbeitnehmern auf Facebook &amp; Co. 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