{"id":14084,"date":"2015-02-12T08:02:19","date_gmt":"2015-02-12T07:02:19","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=14084"},"modified":"2015-02-17T13:23:05","modified_gmt":"2015-02-17T13:23:05","slug":"arbeitsrecht-39-die-arbeitnehmerhaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2015\/02\/arbeitsrecht-39-die-arbeitnehmerhaftung\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (39): Die Arbeitnehmerhaftung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left;\">Gerade aus dem wohlverdienten Winterurlaub zur\u00fcck, finde ich einen interessanten Leserbrief auf meinem Schreibtisch:<\/p>\n<blockquote><p>Hallo Dana,<\/p>\n<p>ich arbeite seit einiger Zeit in der Intensivpflege eines Krankenhauses. Eigentlich haben wir 10 Betten auf der Station bei 4 angestellten Pflegekr\u00e4ften. Nun liegen aber auf unserer Station regelm\u00e4\u00dfig mehr als die 10 Patienten, obwohl die Mitarbeiterzahl gleichbleibt. K\u00f6nnten uns als Pflegekr\u00e4ften jetzt Probleme drohen, wenn etwas passiert? Wie sieht das mit dem Verschulden aus?<\/p>\n<p>Dank dir!<\/p><\/blockquote>\n<p>Es ist nat\u00fcrlich schwierig einen rechtlichen Rat zu geben, wenn man den genauen Sachverhalt nicht kennt. Diese Frage hat mich jedoch veranlasst, mal ein bisschen zum Thema Arbeitnehmerhaftung zu philosophieren.<!--more--><\/p>\n<p>Arbeitnehmer k\u00f6nnen in ihrem Arbeitsverh\u00e4ltnis ihre Arbeit selten frei bestimmen. Er hat keinen Einfluss auf die Betriebsorganisation oder auf die Art der zur Verf\u00fcgung gestellten Arbeitsmittel. Wenn dann Fehler passieren, stellt sich h\u00e4ufig die Fragen, wer f\u00fcr den Schaden aufkommen muss. Zum Schutz des Arbeitnehmers vor einem zu hohen Schadensrisiko und dem damit h\u00e4ufig verbundenen finanziellen Ruin, hat die Rechtsprechung Regeln entwickelt, die die Haftung des Arbeitnehmers gegen\u00fcber dem Arbeitgeber nach den Grunds\u00e4tzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einschr\u00e4nken.<\/p>\n<h4>1. Haftung des Arbeitnehmers gegen\u00fcber dem Arbeitgeber<\/h4>\n<p>Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit Schaden zuf\u00fcgt, wird dies nach den Grunds\u00e4tzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs behandelt. Dabei muss gepr\u00fcft werden, welchen Grad des Verschuldens den Arbeitnehmer trifft. Dieses Verschulden muss der Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 619 a BGB beweisen.<\/p>\n<h4>a) Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit<\/h4>\n<p>Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll f\u00fcr den gesamten Schaden. Der Vorsatz muss sich dabei jedoch auf den Schaden und nicht blo\u00df auf die Pflichtverletzung beziehen. Das hei\u00dft, der Arbeitnehmer muss auch den Schaden gewollt haben.<\/p>\n<p>Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletz hat und sich \u00fcber bekannte Verhaltensregeln hinweg gesetzt hat.<\/p>\n<p>Beispiel: Der Arbeitnehmer \u00fcberf\u00e4hrt mit dem Dienstwagen eine rote Ampel und baut einen Unfall.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme von der vollen Haftung macht das Bundesarbeitsgericht nur, wenn durch einen besonders hohen Schaden eine Existenzgef\u00e4hrdung des Arbeitnehmers vorliegt.<\/p>\n<h4>b) mittlere Fahrl\u00e4ssigkeit<\/h4>\n<p>Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, ihn jedoch kein besonders schwerer Vorwurf trifft. In einem solchen Fall wird der Schaden gequotelt, das hei\u00dft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Bei der Ermittlung der Quote spielen verschiedene Kriterien eine Rolle. Zum Beispiel: der Verschuldensgrad, die H\u00f6he des Schadens, die Arbeitsbelastung und das Vorverhalten des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit oder die Berufserfahrung und die Ausbildung. H\u00e4ufig wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei mittlerer Fahrl\u00e4ssigkeit bis zum dreifachen seines Monatsgehaltes haftet.<\/p>\n<h4>c) leichte Fahrl\u00e4ssigkeit<\/h4>\n<p>&#8222;Das kann doch jedem mal passieren.&#8220; Die Kaffeetasse wird aus Versehen umgesto\u00dfen und auf dem B\u00fcroteppich zeigt sich ein unsch\u00f6ner Fleck oder der Inhalt eines Wasserglases verteilt sich \u00fcber Schreibtisch und Tastatur. In solchen F\u00e4llen muss der Arbeitnehmer \u00fcberhaupt nicht f\u00fcr den Schaden des Arbeitgebers aufkommen.<\/p>\n<h4>2.) Haftung des Arbeitnehmers gegen\u00fcber Dritter<\/h4>\n<p>F\u00fcgt ein Arbeitnehmer einem Dritten w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit einen Schaden zu, haftet er dem Dritten erst einmal grunds\u00e4tzlich voll nach den zivilrechtlichen Regelungen. Er kann sich nicht auf seine beschr\u00e4nkte Haftung als Arbeitnehmer berufen (Z.B. bei leichter oder mittlerer Fahrl\u00e4ssigkeit).<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer hat jedoch gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber einen R\u00fcckgriffanspruch. Das hei\u00dft, er kann sich nach den Grunds\u00e4tzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einen Teil oder den gesamten an den Dritten geleisteten Schadensersatz vom Arbeitgeber wiederholen. Wenn er noch nicht an den Dritten geleistet hat, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch verlangen, den auf ihn entfallenden Teil direkt an den Dritten zu zahlen. Ist der Arbeitgeber insolvent, muss der Arbeitnehmer den gesamten Schaden tragen.<\/p>\n<h4>3. Organisationsverschulden<\/h4>\n<p>In der Kommentierung zum \u00a7 823 BGB liest man folgenden Grundsatz: Wer zu einer Handlung verpflichtet ist und nicht selbst handelt, sondern seiner Verpflichtung durch den Einsatz von Hilfspersonal nachkommt, der muss f\u00fcr Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonals sorgen (Thomas in Palandt, \u00a7 823, RN 67).<\/p>\n<p>Damit haftet der Arbeitgeber direkt f\u00fcr Sch\u00e4den, die seine Mitarbeiter Dritten zuf\u00fcgen, und zwar auch dann, wenn den Arbeitnehmer selbst kein Verschulden trifft. Ein solcher Fall k\u00f6nnte zum Beispiel in dem oben beschriebenen Sachverhalt vorliegen, wenn einem Patienten aufgrund der \u00dcberf\u00fcllung der Station etwas passiert.<\/p>\n<h4>4. \u00dcbernahmeverschulden<\/h4>\n<p>Dies ist gerade in Krankenh\u00e4usern ein gro\u00dfes Thema. Danach haftet beispielsweise der unerfahrene Jungarzt, wenn er eine Operation ohne Beisein eines erfahrenen Arztes durchf\u00fchrt, obwohl er genau wei\u00df, dass er damit \u00fcberfordert ist. Oder wenn er allein Nachtdienst auf einer Station macht und dabei etwas passiert. Selbst dann, wenn er dazu von seinem Vorgesetzten angewiesen wurde.<\/p>\n<p>In der Praxis ist es nat\u00fcrlich schwierig als junger Arzt &#8222;Nein&#8220; zu sagen, wenn einem der Oberarzt zu solchen T\u00e4tigkeiten auffordert. Man sollte jedoch auch in eigenem Interesse in jedem Fall darauf dr\u00e4ngen, dass der Zustand so schnell wie m\u00f6glich abgestellt wird, z.B. in dem man bezahlte Weiterbildungen verlangt oder Fristen setzt etc.<\/p>\n<p>Unserer Leserin aus der Intensivpflege kann ich nur raten, dran zu bleiben und die Zust\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig zu kritisieren und diese Ma\u00dfnahmen auch ordentlich zu dokumentieren. Ich hoffe zwar, das der Fall niemals eintrifft, aber sie h\u00e4tte sich dann zumindest gegen\u00fcber dem Krankenhaus abgesichert, wenn der ernstfall eintrifft.<\/p>\n<p><b><i>Anmerk. d. Autorin:<\/i><\/b><i>\u00a0Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerade aus dem wohlverdienten Winterurlaub zur\u00fcck, finde ich einen interessanten Leserbrief auf meinem Schreibtisch: Hallo Dana, ich arbeite seit einiger Zeit in der Intensivpflege eines Krankenhauses. Eigentlich haben wir 10 Betten auf der Station bei 4 angestellten Pflegekr\u00e4ften. Nun liegen aber auf unserer Station regelm\u00e4\u00dfig mehr als die 10 Patienten, obwohl die Mitarbeiterzahl gleichbleibt. 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