{"id":15505,"date":"2015-04-16T08:10:29","date_gmt":"2015-04-16T06:10:29","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=15505"},"modified":"2015-04-21T14:23:05","modified_gmt":"2015-04-21T12:23:05","slug":"arbeitsrecht-42-der-urlaubsanspruch-fortsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2015\/04\/arbeitsrecht-42-der-urlaubsanspruch-fortsetzung\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (42) Der Urlaubsanspruch \u2013 Fortsetzung"},"content":{"rendered":"<p>Vor knapp zwei Jahren habe ich hier auf dem Bewerberblog einen <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2013\/05\/arbeitsrecht-6-urlaubsregelung-im-arbeitsvertrag\/\">Artikel zum Thema Urlaubsanspruch<\/a> ver\u00f6ffentlicht. Die vielen Fragen, die ihr in den Kommentaren dazu gestellt habt, zeigen, dass euch das Thema sehr interessiert. Das freut und ehrt mich nat\u00fcrlich sehr. Aus diesem Grund, und weil Fr\u00fchling ist, m\u00f6chte ich auf diese Fragen noch einmal etwas genauer eingehen&#8230;<!--more--><\/p>\n<h3>Allgemeines<\/h3>\n<p>Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) unselbstst\u00e4ndig und weisungsgebunden f\u00fcr einen anderen (Arbeitgeber) t\u00e4tig wird. Arbeitnehmer sind damit auch Werkstudenten, geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte und Auszubildende. Damit steht diesen auch ein Urlaubsanspruch zu.<\/p>\n<p>Wie oben gesagt, hat jeder einen gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Arbeitstage sind in Deutschland Montag bis Samstag. Das hei\u00dft, es wird von einer 6-Tage-Woche ausgegangen. Dieser Anspruch verringert sich um ein Sechstel pro Wochentag, den der Arbeitnehmer regul\u00e4r weniger arbeitet. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber jedem Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit geben m\u00f6chte, mindestens 4 Wochen im Jahr Erholungsurlaub machen kann.<\/p>\n<p>Es kommt bei der Teilzeitarbeit und der damit einhergehenden Reduzierung des gesetzlichen Urlaubsanspruches nur auf die Arbeitstage pro Woche an, nicht jedoch auf die Arbeitsstunden pro Tag. Selbst wenn jemand an sechs Tagen in der Woche jeweils nur eine Stunde arbeitet, steht ihm der gesetzliche Mindestanspruch in H\u00f6he von 24 Arbeitstagen zu.<\/p>\n<p>Vorrang vor dieser gesetzlichen Regelung hat immer der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>\n<em>Im Arbeitsvertrag eines Lesers steht, dass er 27 Tage Urlaub hat und dass er an vier Tagen in der Woche (Mo-Do) arbeiten muss.\u00a0<\/em><em>In diesem Fall wird der Urlaubsanspruch trotz Teilzeit nicht gek\u00fcrzt, da er ja absolut im Arbeitsvertrag geregelt ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Anders liegt der Fall bei der Formulierung:<\/em><br \/>\n<em>\u201eDer Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, gerechnet auf eine 5-Tage-Woche\u201c<\/em><br \/>\nHier<em> muss der Urlaubsanspruch f\u00fcr die &#8222;Teilzeit-Woche&#8220; heruntergerechnet werden. Dem Arbeitnehmer w\u00fcrden 22 Urlaubstage (21,6 Tage aufgerundet) zustehen.<\/em><\/p>\n<h3>Urlaubsanspruch bei unregelm\u00e4\u00dfiger Arbeitszeit<\/h3>\n<p>Eine der gestellten Fragen in den Kommentaren zu meinem ersten Artikel zum Thema war die folgende:<\/p>\n<p>Gilt der bezahlte Urlaubsanspruch f\u00fcr Werkstudenten auch dann, wenn sich der Werkstudent seine Arbeitstage frei ausw\u00e4hlen darf? Also, wenn er sich Woche f\u00fcr Woche selbst aussuchen darf, an welchen Werktagen er wie viele Stunden arbeiten m\u00f6chte, ohne dass dies im Vertrag festgehalten ist.<\/p>\n<p><strong>Meine Antwort:<\/strong><\/p>\n<p>Der bezahlte Urlaubsanspruch gilt auch f\u00fcr alle Werkstudenten. Allerdings ist es nat\u00fcrlich schwierig, den Urlaubsanspruch auszurechnen, wenn es nicht zumindest eine Regel \u00fcber die w\u00f6chentliche Anzahl der Arbeitstage gibt.<\/p>\n<p>Bei unregelm\u00e4\u00dfiger Arbeitszeit benutzt man die Formel:<\/p>\n<p><span style=\"color: #339966;\">Urlaub Teilzeit = Urlaub Vollzeit x Arbeitstage Teilzeit \/ Arbeitstage Vollzeit<\/span><\/p>\n<p>Arbeitet ein Arbeitnehmer z.B. im w\u00f6chentlichen Wechsel einmal drei und einmal zwei Tage, nimmt man den Durchschnitt von zwei Wochen. Bei 25 Urlaubstagen f\u00fcr eine Vollzeitkraft und 5 Arbeitstagen pro Woche (10 Tage in zwei Wochen). F\u00fcr die Teilzeitkraft rechnet man dann:<\/p>\n<p><span style=\"color: #339966;\">X = 25 Tage x 5 Tage (in 2 Wochen) \/ 10 Tage (in Wochen) = 12,5 Tage (aufgerundet 13 Tage im Jahr)<\/span><\/p>\n<p>Bei noch unregelm\u00e4\u00dfiger Arbeitszeit bezieht man sich auf das Jahr, also die Jahresarbeitszeit. Dabei wird das Jahr mit 52 Wochen + 1 Tag berechnet. Eine Vollzeitkraft (5-Tage-Woche) hat damit 52 x 5 + 1 = 261 Arbeitstage pro Jahr. Das gilt unabh\u00e4ngig von Feiertagen oder Schaltjahren. Bei 261 Arbeitstagen stehen der Vollzeitkraft 25 Tage Urlaub zu.<\/p>\n<p>Dies ist allerdings im Voraus schwer zu berechnen. Man sollte hier zumindest eine kleine Vereinbarung vorab treffen, um gleich jeglichen Stress zu vermeiden.<\/p>\n<h3>Erwerb des Urlaubsanspruchs<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer erwirbt den vollen Urlaubsanspruch nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Bei nicht erf\u00fcllter Wartezeit, hat er einen Teilanspruch in H\u00f6he von 1\/12 pro vollen Besch\u00e4ftigungsmonat. Diesen Urlaub kann er, entgegen einer unter Arbeitgebern recht verbreiteten Meinung, auch von Erf\u00fcllung der Wartezeit nehmen.<\/p>\n<p><em>Einer unserer Leser war vom 15.04.-31.12.2013 befristet angestellt. Der Tarifurlaub betrug 29 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Seine Frage war nun, wie hoch sein tats\u00e4chlicher Urlaubsanspruch im betreffenden Jahr war.<\/em><\/p>\n<p><strong>Rechnen wir mal nach:<\/strong><\/p>\n<p><em>Er hat den vollen Urlaubsanspruch nach erreichter Wartezeit von 6 Monaten. Dabei werden nur volle Monate gez\u00e4hlt. Das hei\u00dft von Mai bis Dezember und das w\u00e4ren 8 Monate. Unserer Leser h\u00e4tte somit zum 01.11. den vollen Urlaubsanspruch von 29 Tagen erworben. <\/em><\/p>\n<p><em>Der AG hat die M\u00f6glichkeit den vollen Urlaubsanspruch bei Beginn der T\u00e4tigkeit in der 1. Jahresh\u00e4lfte einzelvertraglich zu begrenzen. Dies geht jedoch nur bis zur H\u00f6he des gesetzlichen Mindesturlaubs, in unserem Fall 20 Tage (5-Tage-Woche). Dies muss jedoch einzelvertraglich (Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) geregelt sein.<\/em><\/p>\n<p><strong>Und noch eine Leserfrage:<\/strong><\/p>\n<p><em>Ich arbeite in der Woche 34 Stunden, also 2&#215;8 und 3&#215;6 Stunden. Ich bin am 05.01. 2015 in den Betrieb angefangen und habe nur 23 Urlaubstage \u2013 mit kommt es sehr wenig vor. Stehen mir eventuell doch mehr Tage zu?<\/em><\/p>\n<p><strong>Antwort:<\/strong><\/p>\n<p><em>Da unser Leser zweifelsfrei in der ersten Jahresh\u00e4lfte angefangen hat, steht ihm der volle \u2013 im Arbeitsvertrag geregelte- Urlaubsanspruch zu. Den kenne ich leider nicht. Der gesetzliche Mindestanspruch betr\u00e4gt, wie wir gelernt haben, in diesem Fall 20 Arbeitstage. Diesem m\u00fcssten also mindestens gew\u00e4hrt werden. Somit kommt es in dem vorliegenden Fall auf die genaue arbeitsvertragliche Regelung an.<\/em><\/p>\n<p>Bei weiteren Fragen sei euch mein <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2013\/05\/arbeitsrecht-6-urlaubsregelung-im-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\">Artikel zum Thema Urlaubsanspruch <\/a>von vor zwei Jahren ans Herz gelegt.<\/p>\n<p><strong>Anmerk. d. Autorin:<\/strong> Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor knapp zwei Jahren habe ich hier auf dem Bewerberblog einen Artikel zum Thema Urlaubsanspruch ver\u00f6ffentlicht. Die vielen Fragen, die ihr in den Kommentaren dazu gestellt habt, zeigen, dass euch das Thema sehr interessiert. Das freut und ehrt mich nat\u00fcrlich sehr. 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