{"id":16401,"date":"2015-10-29T07:54:10","date_gmt":"2015-10-29T06:54:10","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=16401"},"modified":"2015-11-04T16:54:41","modified_gmt":"2015-11-04T15:54:41","slug":"arbeitsrecht-53-die-haftung-des-arbeitnehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2015\/10\/arbeitsrecht-53-die-haftung-des-arbeitnehmers\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (53): Die Haftung des Arbeitnehmers"},"content":{"rendered":"<p><strong>Folgender Fall:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Softwareentwickler, nennen wir ihn Sheldon, hat bei der Firma XY Technologies gearbeitet. Nach ein paar Jahren wechselte er zu einer anderen Firma. Ein paar Wochen sp\u00e4ter, hat sich der Chef der Firma XY Technologies bei ihm gemeldet. Die Software, die er f\u00fcr einen Kunden mitentwickelt hat, sei fehlerhaft. Er solle jetzt helfen, den Fehler zu beheben. Sheldon arbeitet aber, wie gesagt, mittlerweile f\u00fcr einen anderen Arbeitgeber. Er fragt nun, ob der alte Arbeitgeber diese Nachbesserung von ihm verlangen kann&#8230;<!--more--><\/p>\n<h3>L\u00f6sung<\/h3>\n<p>Wir haben hier zwei verschiedene Vertragsverh\u00e4ltnisse. Einmal gibt es einen Werkvertrag \u00fcber die Erstellung einer Software vor. Bei einer mangelhaften Erstellung eines Werkes hat der Besteller unter anderem einen Anspruch auf Nachbesserung gegen den Werkunternehmer. Dieser kann dann mit Hilfe seiner Mitarbeiter den Mangel beheben oder ein neues Werk herstellen (\u00a7635 BGB).<\/p>\n<p>Zwischen Sheldon und der Firma XY Technologies bestand ein Arbeitsvertrag, welcher mittlerweile beendet wurde.<\/p>\n<p>Ein <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2013\/05\/form-und-inhalt-eines-arbeitsvertrages\/\">Arbeitsvertrag<\/a> ist ein Dienstvertrag im Sinne der \u00a7\u00a7 611 BGB. Die Regelungen des Dienstvertragsrechts sehen keinen Anspruch auf Nachbesserung vor, sondern nur einen Anspruch auf Schadenersatz. Die Firma XY Technologies kann damit von ihren Mitarbeitern aufgrund ihres Weisungsrechts verlangen, die Nachbesserung beim Kunden durchzuf\u00fchren, muss ihnen daf\u00fcr aber auch den vereinbarten Lohn bezahlen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers endet jedoch mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Damit kann die Firma XY Technologies von Sheldon nicht verlangen, an der Nachbesserung mitzuwirken.<\/p>\n<p>Anders sieht es mit einem eventuellen Anspruch auf Schadenersatz aus. Die Firma k\u00f6nnte gegen Sheldon einen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben, der ihr aufgrund der notwendigen Nachbesserung beim Kunden entsteht.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich haften Arbeitnehmer auch f\u00fcr Sch\u00e4den, die sie ihrem Arbeitgeber oder einem Dritten w\u00e4hrend ihrer Arbeitszeit zuf\u00fcgen. Sie m\u00fcssen dabei<\/p>\n<ul>\n<li>gegen ihre rechtlichen Pflichten versto\u00dfen haben,<\/li>\n<li>dadurch einen Schaden verursacht haben, und<\/li>\n<li>den Pflichtversto\u00df vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erst einmal jeder schadensurs\u00e4chliche Fehler, den man in Aus\u00fcbung seiner dienstlichen T\u00e4tigkeit macht, ein Versto\u00df gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten, und damit eine Pflichtverletzung. Auch wird zumindest Fahrl\u00e4ssigkeit in den meisten F\u00e4llen zu bejahen sein, da daf\u00fcr schon der kleinste Versto\u00df gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausreichend ist. (\u00a7 276 Abs. 2 BGB)<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung sch\u00fctzt den Arbeitnehmer jedoch vor zu gro\u00dfen finanziellen Risiken, indem sie die Haftung des Arbeitnehmers begrenzt (<a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2015\/02\/arbeitsrecht-39-die-arbeitnehmerhaftung\/\">Innerbetrieblicher Schadensausgleich<\/a>). Schlie\u00dflich wird der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers t\u00e4tig und hat im Regelfall wenig Einfluss auf die betrieblichen Arbeitsabl\u00e4ufe und Risiken.<\/p>\n<p>Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Haftungsregeln haftet der Arbeitnehmer<\/p>\n<ul>\n<li>Bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit voll f\u00fcr den gesamten Schaden,<\/li>\n<li>Bei mittlerer Fahrl\u00e4ssigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt<\/li>\n<li>Und bei leichtester Fahrl\u00e4ssigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht<\/li>\n<\/ul>\n<h4>1. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit<\/h4>\n<p>Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltspflichten au\u00dfer acht l\u00e4sst. Der Versto\u00df gegen die \u201eim Verkehr erforderliche Sorgfalt\u201c muss also sehr stark sein.<br \/>\nBeispiele f\u00fcr grobe Fahrl\u00e4ssigkeit sind das \u00dcberfahren einer roten Ampel, Alkohol am Steuer, Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung, etc.<br \/>\nIn der Regel muss der Arbeitnehmer bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit den gesamten Schaden ersetzten. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber durch das Nichtabschlie\u00dfen einer entsprechenden Versicherung dazu beigetragen hat, dass der Schaden so hoch ausgefallen ist.<\/p>\n<h4>2. Mittlere Fahrl\u00e4ssigkeit<\/h4>\n<p>Dabei handelt es sich um die \u201enormale\u201c Fahrl\u00e4ssigkeit, also das Au\u00dferachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Hier wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Hier sind alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls einzubeziehen, die eine Herabsetzung des Anteils des Arbeitnehmers zur Folge haben, zum Beispiel:<\/p>\n<ul>\n<li>Schadensh\u00f6he<\/li>\n<li>Verg\u00fctung des Arbeitnehmers<\/li>\n<li>Objektive Gefahr der Arbeit<\/li>\n<li>Ausbildung des Arbeitnehmers<\/li>\n<li>wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse<\/li>\n<li>Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeit des Abschlusses einer Versicherung durch den Arbeitgeber<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dies kann auch dazu f\u00fchren, dass der Arbeitnehmer komplett freigestellt wird.<\/p>\n\n<h4>3. Leichte Fahrl\u00e4ssigkeit<\/h4>\n<p>Bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Diese liegt vor, wenn ihm von vorherein nur ein sehr geringes Verschulden vorwerfbar ist.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Welche Auswirkungen hat das auf unseren Fall?<\/p>\n<p>Unser IT Experte Sheldon muss sich also keine Sorgen machen, noch einmal f\u00fcr seinen alten Arbeitgeber t\u00e4tig werden zu m\u00fcssen, da ein Anspruch auf Nachbesserung nicht besteht.<br \/>\nEinen Anspruch auf Schadenersatz h\u00e4tte der fr\u00fchere Arbeitgeber nur dann, wenn er Sheldon explizit beweisen kann, dass der Schaden auf einen von ihm begangenen Fehler beruht. Au\u00dferdem m\u00fcsste der innerbetriebliche Schadensausgleich dazu f\u00fchren, das Sheldon zumindest eine Teil des Schadens ersetzen muss. Auch dies m\u00fcsste der Arbeitgeber beweisen.<\/p>\n<p><em><strong>Anmerk. d. Autorin:<\/strong> Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/em><\/p>\n<p>Du m\u00f6chtest regelm\u00e4\u00dfig Informationen zum Arbeitsrecht in Deutschland erhalten? <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/bewerberblog-newsletter\/\">Melde dich jetzt f\u00fcr unseren Newsletter an!<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Folgender Fall: Ein Softwareentwickler, nennen wir ihn Sheldon, hat bei der Firma XY Technologies gearbeitet. Nach ein paar Jahren wechselte er zu einer anderen Firma. Ein paar Wochen sp\u00e4ter, hat sich der Chef der Firma XY Technologies bei ihm gemeldet. Die Software, die er f\u00fcr einen Kunden mitentwickelt hat, sei fehlerhaft. 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