{"id":16539,"date":"2015-11-27T07:33:04","date_gmt":"2015-11-27T06:33:04","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=16539"},"modified":"2016-01-12T16:01:23","modified_gmt":"2016-01-12T15:01:23","slug":"arbeitsrecht-54-betriebliches-eingliederungsmanagement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2015\/11\/arbeitsrecht-54-betriebliches-eingliederungsmanagement\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (54): Betriebliches Eingliederungsmanagement"},"content":{"rendered":"<p>Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, ein <a href=\"http:\/\/www.bdp-verband.org\/bdp\/archiv\/gesunde-arbeit\/BDP-Broschuere-11-BEM.pdf\" target=\"_blank\">betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)<\/a> durchzuf\u00fchren. Geregelt ist das in \u00a7 84 Abs. 2 SGB IX.<\/p>\n<p>Danach haben Besch\u00e4ftigte, die innerhalb eines Jahres l\u00e4nger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunf\u00e4hig sind, einen Anspruch auf Durchf\u00fchrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.<\/p>\n<p>Ziel ist es, die Besch\u00e4ftigungsf\u00e4higkeit des Betroffenen wieder herzustellen und langfristig zu erhalten, sowie erneuter Arbeitsunf\u00e4higkeit vorzubeugen. Davon profitiert neben dem Arbeitnehmer, der auf Dauer seinen Arbeitsplatz beh\u00e4lt, auch der Arbeitgeber. Dieser hat in Zeiten des Fachkr\u00e4ftemangels ein starkes Interesse daran, seine erfahrenen und eingearbeiteten Mitarbeiter im Unternehmen zu halten.<\/p>\n<h3>1. Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements<\/h3>\n<p>F\u00fcr das BEM gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren. Es m\u00fcssen f\u00fcr jeden Einzelfall individuell und zielgerichtet die notwendigen und geeigneten Ma\u00dfnahmen identifiziert und durchgef\u00fchrt werden, mit denen die Wiederherstellung und die Erhaltung der Arbeitsf\u00e4higkeit erreicht werden kann.<\/p>\n<p>An dem Verfahren beteiligt ist der Arbeitgeber als Initiator und \u201eVerantwortlicher\u201c des Verfahrens. Ihm f\u00e4llt die Aufgabe zu, Besch\u00e4ftigte mit langen Ausfallzeiten zu identifizieren und zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr ein BEM vorliegen. Au\u00dferdem sollte er den ersten Kontakt zum Betroffenen aufnehmen und die erforderlichen Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen einholen.<\/p>\n<p>Daneben ist nat\u00fcrlich auch der Besch\u00e4ftigte, um dessen <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2013\/11\/endstation-depression-oder-doch-wieder-irgendwie-in-den-job-einsteigen\/\" target=\"_blank\">Wiedereingliederung<\/a> es geht, Beteiligter des Verfahrens. Dieser muss dem Verfahren ausdr\u00fccklich zustimmen, er muss \u00fcber jeden Schritt unterrichtet werden und ohne sein Einverst\u00e4ndnis d\u00fcrfen keine Ma\u00dfnahmen eingeleitet werden.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen, je nach Bedarf und nur im Rahmen des Erforderlichen, weitere Personen oder Institutionen hinzugezogen werden. Dazu geh\u00f6ren beispielsweise<\/p>\n<ul>\n<li>der <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2014\/06\/arbeitsrecht-28-der-betriebsrat\/\" target=\"_blank\">Betriebs-\/oder Personalrat<\/a><\/li>\n<li>die Schwerbehindertenvertretung<\/li>\n<li>der Betriebs-, Werks-, oder Personalarzt<\/li>\n<li>der Rehabilitationstr\u00e4ger<\/li>\n<li>das Integrationsamt<\/li>\n<li>der behandelnde Arzt<\/li>\n<li>gemeinsame Servicestellen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Einbindung dieser Stellen bedarf der ausdr\u00fccklichen Genehmigung des betroffenen Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<h3>2. Verfahrensschritte<\/h3>\n<h4>a) Feststellen der Arbeitsunf\u00e4higkeitszeiten<\/h4>\n<p>Bei Erkrankung eines Besch\u00e4ftigten sollte der Arbeitgeber stets pr\u00fcfen, ob innerhalb der letzten zw\u00f6lf Monate krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen vorliegen. Dazu empfiehlt es sich, vom jeweiligen Beginn der Arbeitsunf\u00e4higkeit 365 Tage zur\u00fcckzurechnen.<\/p>\n<p>Viele Arbeitgeber verlangen erst ab dem dritten oder vierten Tag der Erkrankung einen Krankenschein. Hier ist zu beachten, dass auch krankheitsbedingte Fehlzeiten eingerechnet werden m\u00fcssen, f\u00fcr die keine \u00e4rztliche Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung vorliegt.<\/p>\n<h4>b) Kontaktaufnahme zum erkrankten Besch\u00e4ftigten<\/h4>\n<p>Sind die Voraussetzungen f\u00fcr ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gegeben, sollte der Arbeitgeber oder der von ihm Beauftragte Vertreter, Kontakt zum betroffenen Besch\u00e4ftigten aufnehmen und ihn \u00fcber die M\u00f6glichkeiten des BEM informieren. Dabei hat auch ein Hinweis auf die Freiwilligkeit des Verfahrens zu erfolgen. Ziel dieses ersten Kontaktes sollte es sein, den Besch\u00e4ftigten alle notwendigen Informationen zu geben und ein, f\u00fcr das Verfahren selbst notwendiges Vertrauen, aufzubauen. Wenn der Besch\u00e4ftigte mit der Durchf\u00fchrung des Verfahrens einverstanden ist, kann ein Termin f\u00fcr das Erstgespr\u00e4ch vereinbart werden.<\/p>\n<h4>c) F\u00fchren des Erstgespr\u00e4chs<\/h4>\n<p>Im Erstgespr\u00e4ch geht es darum, \u00fcber M\u00f6glichkeiten und Grenzen des Betriebliches Eingliederungsmanagement aufzukl\u00e4ren und zu pr\u00fcfen, welche Ursachen die gesundheitlichen Probleme haben, ob und wie sie sich gegebenenfalls auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erledigung der Arbeitsaufgaben auswirken.<\/p>\n<p>Dieses Gespr\u00e4ch sollte, wie auch das gesamte Verfahren, die Einholung der notwendigen Genehmigungen und auch eine eventuelle Ablehnung des Verfahrens durch den Besch\u00e4ftigten schriftlich dokumentiert werden.<\/p>\n<p>Abh\u00e4ngig von den Ergebnissen des Erstgespr\u00e4chs, sind die n\u00e4chsten Schritte zu planen.<\/p>\n<h4>d) Fallbesprechung<\/h4>\n<p>Wenn alle notwendigen Informationen zusammen getragen sind und gegebenenfalls weitere Untersuchungen durchgef\u00fchrt wurden (z.B. durch den Betriebsarzt), kann in einem weiteren Gespr\u00e4ch die Fallbesprechung stattfinden. Dazu kann es erforderlich oder hilfreich sein, weitere Institutionen (siehe Ziff.1) zu beteiligen.<\/p>\n<p>Gemeinsam mit dem Besch\u00e4ftigten werden dann die f\u00fcr die Eingliederung geeigneten Ma\u00dfnahmen festgelegt.<\/p>\n<h4>e) Vereinbarung konkreter Ma\u00dfnahmen<\/h4>\n<p>Geeignete Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen sowohl vom Arbeitgeber als auch von externen Partnern angeboten werden. Dazu z\u00e4hlen zum Beispiel:<\/p>\n<ul>\n<li>Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz<\/li>\n<li>Umgestaltung des Arbeitsplatzes<\/li>\n<li>Ver\u00e4nderungen in der Arbeitszeit oder der Arbeitsorganisation<\/li>\n<li>Qualifizierungsma\u00dfnahmen<\/li>\n<li>Reha-Ma\u00dfnahmen<\/li>\n<li>Stufenweise Wiedereingliederung<\/li>\n<li>Umschulungen<\/li>\n<li>Arbeitsassistenz<\/li>\n<li>Finanzielle Unterst\u00fctzung<\/li>\n<li>Arbeitsplatzausstattung<\/li>\n<li>Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt<\/li>\n<\/ul>\n<h4>f) Umsetzung der vereinbarten Ma\u00dfnahmen<\/h4>\n<p>Diese vereinbarten Ma\u00dfnahmen sollten zeitnah umgesetzt werden. Der Besch\u00e4ftigte sollte durch den f\u00fcr die einzelne Ma\u00dfnahme Verantwortlichen regelm\u00e4\u00dfig und soweit erforderlich unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<h4>g) \u00dcberpr\u00fcfung der Wirksamkeit<\/h4>\n<p>In regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden sollte der Erfolg der Ma\u00dfnahmen \u00fcberpr\u00fcft und eventuell Anpassungen vorgenommen werden. Regelm\u00e4\u00dfige Befragungen des Betroffenen k\u00f6nnen helfen, Schwierigkeiten rechtzeitig entgegenzuwirken und notwendige Korrekturen vorzunehmen.<\/p>\n<h3>3. Hinweise zum Datenschutz<\/h3>\n<p>Bei der Durchf\u00fchrung des Betriebliches Eingliederungsmanagement ist auf die sorgf\u00e4ltige Einhaltung des Datenschutzes zu achten. Es d\u00fcrfen nicht unkontrolliert Daten erhoben oder Daten unberechtigt an Dritte weitergegeben werden.<\/p>\n<p>Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Betroffenen schriftlich zu erteilen. Die Schriftform sollte aus Beweis- und Dokumentationsgr\u00fcnden im gesamten Verfahren einzuhalten.<br \/>\nBesonderheiten gibt es auch bei der Aufbewahrung der Unterlagen aus dem Betriebliches Eingliederungsmanagement. In die Personalakte geh\u00f6ren nur der Vermerk, ob der Betroffene das Angebot eines BEM angenommen hat oder nicht und gegebenenfalls, welche Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt worden sind. Alle weiteren Dokumente und Informationen sollten separat und nur f\u00fcr autorisierte Personen zug\u00e4nglich aufbewahrt werden. Dazu z\u00e4hlen insbesondere Angaben \u00fcber die gesundheitsbedingten Einschr\u00e4nkungen am Arbeitsplatz, verbleibende Einsatzm\u00f6glichkeiten und Angaben zum Krankheitsverlauf. Angaben zur Diagnose geh\u00f6ren, wenn \u00fcberhaupt vom Besch\u00e4ftigten freigegeben, in die Krankenakte des Betriebsarztes und d\u00fcrfen dem Arbeitgeber nur nach ausdr\u00fccklicher Genehmigung bekannt gegeben werden.<\/p>\n<p><em><strong>Anmerk. d. Autorin:<\/strong> Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/em><\/p>\n<p><em>Du m\u00f6chtest regelm\u00e4\u00dfig Informationen zum Arbeitsrecht in Deutschland erhalten? <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/bewerberblog-newsletter\/\">Melde dich jetzt f\u00fcr unseren Newsletter an!<\/a><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuf\u00fchren. Geregelt ist das in \u00a7 84 Abs. 2 SGB IX. Danach haben Besch\u00e4ftigte, die innerhalb eines Jahres l\u00e4nger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunf\u00e4hig sind, einen Anspruch auf Durchf\u00fchrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. 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