{"id":16741,"date":"2016-02-18T07:35:05","date_gmt":"2016-02-18T06:35:05","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=16741"},"modified":"2017-11-17T16:28:40","modified_gmt":"2017-11-17T15:28:40","slug":"arbeitsrecht-57-gesetzesaenderung-zum-einsatz-von-fremdpersonal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2016\/02\/arbeitsrecht-57-gesetzesaenderung-zum-einsatz-von-fremdpersonal\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (57): Gesetzes\u00e4nderung zum Einsatz von Fremdpersonal"},"content":{"rendered":"<p>BGerade in der IT-Branche ist es weit verbreitet, Projekte mit Hilfe von Fremdpersonal (sog. Freelancer) durchzuf\u00fchren. Zum einen, weil diese Projekte befristete Laufzeiten haben, zum anderen aber auch, weil im eigenen Unternehmen oft die ben\u00f6tigten Kompetenzen fehlen, um diese Projekte fachgerecht durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Einsatz reicht beispielsweise von der kompletten Implementierung einer Online-Plattform oder eines Shop-\/CRM-Systems \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Qualit\u00e4tssicherung bis hin zur Unterst\u00fctzung und Beratung des eigenen Personals im Projektmanagement durch hochspezialisierte Freelancer oder Beratungsunternehmen mit ihren Mitarbeitern.<\/p>\n<p>Dieser sehr erfolgreich funktionierende Gesch\u00e4ftszweig k\u00f6nnte jetzt durch einen neuen Gesetzesentwurf aus dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit- und Soziales geh\u00f6rig durcheinandergewirbelt werden.<\/p>\n<p>Frau Nahles und ihre kompetenten Mitarbeiter haben sich n\u00e4mlich etwas ausgedacht. Unter dem Titel \u201eEntwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes und anderer Gesetze\u201c sollen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Scheinwerk- und Scheindienstvertr\u00e4gen sowie verdeckter Arbeitnehmer\u00fcberlassung geregelt werden. An sich ja eine gute Sache, allerdings steht zu bef\u00fcrchten, dass durch den geplanten Entwurf mehr Fragen und Probleme aufgeworfen, als gel\u00f6st werden.<\/p>\n<h3>\u00a7 611 a im BGB und der Einsatz von Fremdpersonal<\/h3>\n<p>Eine der zentralen neuen Regelungen ist die Neueinf\u00fchrung des \u00a7 611 a BGB. Dieser soll folgenderma\u00dfen gefasst werden:<\/p>\n<h4><em>\u00a7 611a BGB (Ref. Entwurf)<\/em><\/h4>\n<p>(<em>1) Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2013\/05\/arbeitsrecht-form-und-inhalt-des-arbeitsvertrags\/\">Arbeitsvertrag<\/a> vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung einander widersprechen, ist f\u00fcr die rechtliche Einordnung des Vertrages die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung ma\u00dfgebend.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) F\u00fcr die Feststellung, ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. F\u00fcr diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere ma\u00dfgeblich, ob jemand:<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>a. nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,<\/em><br \/>\n<em> b. die geschuldete Leistung \u00fcberwiegend in R\u00e4umen eines anderen erbringt,<\/em><br \/>\n<em> c. zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelm\u00e4\u00dfig Mittel eines anderen nutzt,<\/em><br \/>\n<em> d. die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,<\/em><br \/>\n<em> e. ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend f\u00fcr einen anderen t\u00e4tig ist,<\/em><br \/>\n<em> f. keine eigene betriebliche Organisation unterh\u00e4lt, um die geschuldete Leistung zu erbringen,<\/em><br \/>\n<em> g. Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,<\/em><br \/>\n<em> h. f\u00fcr das Ergebnis seiner T\u00e4tigkeit keine Gew\u00e4hr leistet.<\/em><\/p>\n<p><em>(3) Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn der Deutsche Rentenversicherung Bund nach \u00a7 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch insoweit das Bestehen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses festgestellt hat.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die in Absatz 2 geregelten Kriterien f\u00fcr eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sollen insbesondere auch die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverh\u00e4ltnis\/Leiharbeitsverh\u00e4ltnis und sonstigem Fremdeinsatz aufgrund Werk- und\/oder Dienstvertr\u00e4gen und freie Mitarbeit regeln.<\/p>\n\n<p>Dieser Katalog ist meines Erachtens jedoch nicht geeignet eine sichere Abgrenzung vorzunehmen, da die dort verankerten Kriterien &#8211; bis auf die letzten beiden \u2013 nicht geeignet sind, eine klare und rechtssichere Abgrenzung vorzunehmen. Eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit oder ein Werkevertrag\/Dienstvertrag scheitert nicht allein daran, das die Arbeitszeit oder der Arbeitsort nicht frei bestimmbar sind oder die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern aus dem Betrieb des Auftraggebers erbracht werden (Stichwort: Projektmanagement). Nur eine einzelfallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation kann zu einer sachgerechten Abgrenzung zwischen den Vertragsverh\u00e4ltnissen f\u00fchren. Der neugefasste \u00a7 611 a BGB wird hingegen eher mehr Streit \u00fcber das Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses provozieren, weil durch den geregelten Kriterienkatalog die Annahme bef\u00f6rdert wird, das ein Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt, wenn mehrere dieser Kriterien erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<h3>Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz<\/h3>\n<p>Durch den Referentenentwurf wird auch eine Neuregelung des <a href=\"http:\/\/www.portal-sozialpolitik.de\/uploads\/sopo\/pdf\/2015\/2015-11-16_Referententwurf_AUEG_Werkvertraege.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetztes (A\u00dcG)<\/a> angestrebt und damit die Regelungen zur Leiharbeit noch weiter versch\u00e4rft.<br \/>\nDer Referentenentwurf sieht vor, die \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer auf maximal 18 Monate zu begrenzen. Mehrere k\u00fcrzere Eins\u00e4tze beim gleichen Entleiher sollen dabei zusammengefasst werden, wenn zwischen den Eins\u00e4tzen nicht mindestens 6 Monate liegen. Halten sich die Parteien nicht daran, drohen Geldbu\u00dfen von bis zu 30.000 \u20ac f\u00fcr den Verleiher und es wird ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer mit allen rechtlichen Konsequenzen fingiert. Einzig der Leiharbeitnehmer hat die M\u00f6glichkeit dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch zu erheben. Der Entleiher sollte k\u00fcnftig genau dokumentieren, welcher Leiharbeitnehmer wann zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>Leiharbeitnehmer werden k\u00fcnftig nicht nur durch den Grundsatz des <a href=\"http:\/\/www.personaldienstleister.de\/unsere-themen\/recht\/equal-treatment-equal-pay.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Equal Pay<\/a> mit den Arbeitnehmern des Entleihers gleichgestellt, sondern auch in den anderen Bereichen, wie verm\u00f6genswirksame Leistungen und Sachbez\u00fcge (Equal Treatment).<\/p>\n<p>Weiterhin wird es nicht mehr erlaubt sein, <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2013\/11\/personalvermittlung-vs-zeitarbeit\/\">Leiharbeitnehmer<\/a> als Streikbrecher einzusetzen. Au\u00dferdem sollen sie im Entleiherbetrieb immer mitz\u00e4hlen, wenn ein Gesetz (BetrVG, MitbestG etc.) eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern voraussetzt<\/p>\n<p>Der Referentenentwurf sieht auch eine Pflicht vor, im Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher die Arbeitnehmer\u00fcberlassung als solche und auch den konkreten Leiharbeitnehmer ausdr\u00fccklich zu benennen. Unterbleibt dies, kommt automatisch ein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher zustande, es sei denn, der Leiharbeitnehmer widerspricht rechtzeitig. Au\u00dferdem drohen Bus\u00dfgelder f\u00fcr den Entleiher und den Verleiher.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Dienst- und Werkvertr\u00e4ge und auch der Einsatz von freien Mitarbeitern sind sinnvoll. Nat\u00fcrlich gibt es auch immer wieder schwarze Schafe, die die derzeitigen Regelungen dazu missbrauchen, andere zu \u00fcbervorteilen und eigene Vorteile daraus zu ziehen. Dagegen sollte auch durch den Gesetzgeber vorgegangen werden. Dies darf jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass ganze Branchen daran gehindert werden, ihren Gewerbebetrieb auszu\u00fcben. Au\u00dferdem bestehen meines Erachtens erhebliche Bedenken, dass durch die geplanten Regelungen das Grundrecht auf freie Berufsaus\u00fcbung eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p><em><strong>Anmerk. d. Autorin:<\/strong> Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/em><\/p>\n<p><em>Du m\u00f6chtest regelm\u00e4\u00dfig Informationen zum Arbeitsrecht in Deutschland erhalten? <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/bewerberblog-newsletter\/\">Melde dich jetzt f\u00fcr unseren Newsletter an!<\/a><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGerade in der IT-Branche ist es weit verbreitet, Projekte mit Hilfe von Fremdpersonal (sog. Freelancer) durchzuf\u00fchren. Zum einen, weil diese Projekte befristete Laufzeiten haben, zum anderen aber auch, weil im eigenen Unternehmen oft die ben\u00f6tigten Kompetenzen fehlen, um diese Projekte fachgerecht durchzuf\u00fchren. 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