{"id":16855,"date":"2016-04-07T08:05:42","date_gmt":"2016-04-07T06:05:42","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=16855"},"modified":"2017-05-30T16:45:11","modified_gmt":"2017-05-30T14:45:11","slug":"arbeitsrecht-58-kind-krank-rechte-und-klauseln-im-arbeitsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2016\/04\/arbeitsrecht-58-kind-krank-rechte-und-klauseln-im-arbeitsvertrag\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht (58): Kind krank &#8211; Rechte und Klauseln im Arbeitsvertrag"},"content":{"rendered":"<h2>Rechte und Klauseln im Arbeitsvertrag, wenn das Kind krank ist<\/h2>\n<p>Vielleicht hatte nicht nur ich das Gef\u00fchl, dass zu Beginn dieses Jahres deutlich mehr Menschen aufgrund von Infekten oder Grippeviren au\u00dfer Gefecht gesetzt waren. Manchmal erwischt einen das Pech, dass man <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2016\/08\/im-urlaub-krank-geworden-ihre-rechte-und-pflichten\/\">im Urlaub krank wird<\/a> oder es einen sogar im <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2015\/10\/arbeitsrecht-bildungsurlaub\/\">Bildungsurlaub<\/a> erwischt. Manchmal aber ist das Pech noch gr\u00f6\u00dfer und so hat es selbst meinen sonst so robusten Sohn erwischt und er musste eine Woche der Schule fern bleiben. Nat\u00fcrlich kann man einen Siebenj\u00e4hrigen nicht allein zu Hause lassen, sodass sich mein Mann und ich in die Pflege hineingeteilt haben. Aber wie gestaltet sich das rechtlich? Sollte der <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2013\/05\/arbeitsrecht-form-und-inhalt-des-arbeitsvertrags\/\">Arbeitsvertrag konkrete Inhalte<\/a> \u00fcber dieses Thema enthalten? Habe ich als Arbeitnehmer \u00fcberhaupt einen Anspruch darauf zu Hause zu bleiben, um mein Kind zu pflegen?<\/p>\n<p>Erst einmal ganz klar: JA<\/p>\n<h2>Anspruch auf Freistellung im Krankheitsfall des Kindes<\/h2>\n<p>Aufgrund der F\u00fcrsorgepflicht bin ich sogar verpflichtet, mich um mein krankes Kind zu k\u00fcmmern, wenn es keine andere im Haushalt lebende Person gibt, die die Pflege w\u00e4hrend meiner Arbeitszeit \u00fcbernehmen kann. Dies gilt zumindest so lange das Kind j\u00fcnger als 12 Jahre alt ist.<\/p>\n<p>Auch wenn das Kind \u00e4lter als 12 Jahre ist und zu Hause wohnt, kann man bei einer unvorhergesehenen Krankheit und Pflegebed\u00fcrftigkeit des Kindes in der Regel der Arbeit ohne Verg\u00fctungseinbu\u00dfen fernbleiben, wenn und soweit eine anderweitige Versorgung des kranken Kindes f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Zeitraum nicht angebracht oder nicht realisierbar ist.<\/p>\n<h3>Geregelt ist dieser arbeitsrechtliche Anspruch in \u00a7 616 BGB:<\/h3>\n<p>\u201eDer zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Verg\u00fctung nicht dadurch verlustig, dass er f\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm f\u00fcr die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.\u201c<\/p>\n<p>Danach ist also die kurzzeitige Abwesenheit von der Arbeitsstelle aus unvermeidbaren und unverschuldeten pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden erlaubt, ohne, dass der Arbeitnehmer seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche verliert. Damit sind alle individuellen Umst\u00e4nde gemeint, die das Ausf\u00fchren der Arbeitspflicht unzumutbar machen \u2013 beispielsweise der Tod des Ehepartners, der Eltern, arbeitsbedingter Umzug oder auch die notwendige Betreuung des kranken Kindes. Allgemein spricht man dann von Sonderurlaub.<\/p>\n<h2>Mitteilung und Dauer der Freistellung<\/h2>\n<p>Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, einen Nachweis f\u00fcr den Grund der Verhinderung und die Notwendigkeit der Abwesenheit des Arbeitnehmers zu verlangen. Bei Freistellung von der Arbeit, weil das Kind krank ist, gen\u00fcgt in der Regel eine entsprechende \u00e4rztliche Bescheinigung.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 616 BGB<\/strong> regelt, das der Freistellungsanspruch nur f\u00fcr eine \u201everh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit\u201c besteht. Dies ist nat\u00fcrlich auslegungsn\u00f6tig und muss im Einzelfall betrachtet werden. Jedoch sagt die \u00fcberwiegende Rechtsprechung, dass die erlaubte Abwesenheit, wegen des kranken Kindes, von der Arbeit f\u00fcr maximal f\u00fcnf Tage berechtigt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wird diese Grenze \u00fcberschritten, f\u00e4llt der Anspruch aus \u00a7 616 BGB vollst\u00e4ndig weg und kann auch nicht teilweise angerechnet werden (etwa f\u00fcr die ersten f\u00fcnf von zehn Tagen).<\/p>\n<h2>H\u00f6he des Entgeltes<\/h2>\n<p>Liegen die Voraussetzungen des \u00a7 616 BGB vor, ist der Arbeitnehmer so zu verg\u00fcten, als h\u00e4tte er an den Fehltagen regul\u00e4r gearbeitet. Nach <strong>\u00a7 616 Abs. 2 BGB<\/strong> muss er sich allerdings Leistungen gesetzlicher Versicherungen (etwa der Kranken- oder Unfallversicherung) anrechnen lassen.<\/p>\n<h2>Ausschluss der Freistellung nach \u00a7 616 BGB<\/h2>\n<p>Der Anspruch auf bezahlte Freistellung gem\u00e4\u00df \u00a7 616 BGB kann allerdings durch Arbeits- oder Tarifvertrag abweichend geregelt oder sogar ausgeschlossen werden. Dies passiert gerade bei der Freistellung, aufgrund der Erkrankung eines Kindes, nicht selten.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag w\u00fcrde beispielsweise lauten:<\/p>\n<p><em>\u201eDie Entgeltfortzahlung auf Grund vor\u00fcbergehender Verhinderung ist ausgeschlossen.\u201c <\/em>oder<br \/>\n<em>\u201eEin Verg\u00fctungsanspruch besteht nur f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Arbeit.\u201c <\/em>Oder<br \/>\n<em>\u201eDie Regelungen des \u00a7 616 BGB werden abbedungen\/ gelten nicht.\u201c<\/em><\/p>\n<h2>Krankengeld statt Arbeit, wenn das Kind krank ist<\/h2>\n<p>Wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ein solcher Ausschluss geregelt ist, steht man als Eltern nat\u00fcrlich nicht alleine da. Sozialversicherungspflichtig Besch\u00e4ftigte haben dann die M\u00f6glichkeit, sich von der Arbeit wegen eines kranken Kindes nach <strong>\u00a7 45 Abs. 3 SGB V<\/strong> freistellen zu lassen. Die Freistellung ist m\u00f6glich, wenn das Kind das zw\u00f6lfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keine andere Person des Haushalts das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Sie ist unbezahlt und kann je Kind im Kalenderjahr h\u00f6chstens 10 Arbeitstage, insgesamt maximal 25 Arbeitstage, dauern. Alleinerziehende k\u00f6nnen die doppelte Zeit geltend machen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Freistellung besteht ein Anspruch auf <strong>Krankengeld<\/strong> in H\u00f6he von 70 Prozent des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts, maximal 90 % des Nettoentgeltes.<\/p>\n<h2>Zuschuss zum Kinderkrankengeld<\/h2>\n<p>Arbeitnehmer und Arbeitgeber k\u00f6nnen alternativ zur ausgeschlossenen Entgeltfortzahlung einen Zuschuss zum Krankengeld vereinbaren. Dieser ist f\u00fcr den Krankengeldanspruch unsch\u00e4dlich, wenn er zusammen mit dem Krankengeld das Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50\u00a0EUR monatlich \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p><strong><em>Anmerk. d. Autorin:<\/em><\/strong><em> Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/em><\/p>\n<p>Du bist an regelm\u00e4\u00dfigen Informationen zum Arbeitsrecht in Deutschland interessiert? 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