{"id":18224,"date":"2017-01-24T08:18:55","date_gmt":"2017-01-24T07:18:55","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=18224"},"modified":"2018-02-08T13:59:36","modified_gmt":"2018-02-08T12:59:36","slug":"gleichbehandlungsgesetz-in-der-stellenausschreibung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2017\/01\/gleichbehandlungsgesetz-in-der-stellenausschreibung\/","title":{"rendered":"Das Gleich<wbr>behandlungs<wbr>gesetz in der Stellenausschreibung"},"content":{"rendered":"<h2>Gleiches Recht f\u00fcr alle<\/h2>\n<p>Die Gleichstellung von Mann und Frau ist seit Jahren ein wichtiges Thema in der Berufswelt. Aber nicht nur bei der Gleichstellung der Geschlechter hat sich in der Vergangenheit einiges getan. Auch die ethnische Herkunft, die Religion, die Weltanschauung, die sexuelle Gesinnung oder das Alter d\u00fcrfen laut Gesetzgeber keine Rolle spielen, wenn ein Unternehmen eine Position besetzen m\u00f6chte. Eine besondere Bedeutung kommt auch der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu. F\u00fcr ihre Integration im Berufsleben hat der Staat im Sozialgesetzbuch wichtige Richtlinien erlassen.<\/p>\n<p>In der Theorie macht Deutschland bislang europaweit Schule. Das deutsche Arbeitsrecht ist vielen europ\u00e4ischen Nachbarl\u00e4ndern im Hinblick auf die Gleichstellung weit voraus. Wie wirkt sich die Theorie aber in der Praxis aus? Ein Bereich, in dem die Gesetze zur Gleichbehandlung und Gleichstellung besonders konkret greifen, ist die Besetzung vakanter Positionen in einem Unternehmen. Nirgends l\u00e4sst sich die Konformit\u00e4t mit dem Gleichbehandlungsgesetz wohl so konkret \u00fcberpr\u00fcfen wie in einer <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2013\/01\/stellenanzeige-nach-agg\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stellenausschreibung<\/a>, denn dort steht schwarz auf wei\u00df, ob ein Unternehmen die Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes verinnerlicht hat.<\/p>\n<p>Eine wertvolle Unterst\u00fctzung kann der Betriebsrat sein. In Unternehmen, die \u00fcber einen Betriebsrat verf\u00fcgen, liegt die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinien h\u00e4ufig vorwiegend in dessen H\u00e4nden. Im Betriebsrat t\u00e4tige Mitarbeiter sollten sich deshalb regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Grundlagen der Gleichstellung informieren, die im Arbeitsrecht verankert sind. Speziell auf die Anforderungen des Betriebsrates ausgerichtete Seminare bietet <a href=\"http:\/\/www.poko.de\/Betriebsrat\/Seminare\/Grundlagen\/Arbeitsrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">zum Beispiel das Institut f\u00fcr Weiterbildung Poko<\/a> an. Dort werden je nach Seminarschwerpunkt auch die zentralen Punkte des Gleichbehandlungsgesetzes und ihre Umsetzung im betrieblichen Alltag vermittelt. Personalverantwortliche sind gut beraten, wenn sie den Betriebsrat w\u00e4hrend des gesamten Auswahlprozesses zur Besetzung einer vakanten Position zu Rate ziehen.<\/p>\n<h3><strong>Das Gleichbehandlungsgesetz als feste S\u00e4ule des Arbeitsrechts <\/strong><\/h3>\n<p>Am Thema Gleichstellung kommt heute kein Arbeitgeber mehr vorbei. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, die landesweit verbindlich ist. Am <strong>14. August 2006<\/strong> trat die aktuell gebr\u00e4uchliche Fassung des Gesetzes in Kraft und hat bis heute immer st\u00e4rkere Auswirkungen auf die Arbeitswelt.<\/p>\n<p>Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat eine <a href=\"http:\/\/www.antidiskriminierungsstelle.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/publikationen\/AGG\/agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Brosch\u00fcre<\/a> herausgebracht, in der das Gesetz im Detail erl\u00e4utert wird. Auch Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden in diesem Dokument zusammengefasst. F\u00fcr die Stellenausschreibung und auch f\u00fcr sich an die Bewerbung anschlie\u00dfende Bewerbungsgespr\u00e4che kommt es konkret auf die Auswahlkriterien an, die den Entscheidungen der Personalverantwortlichen w\u00e4hrend des gesamten Bewerbungsprozesses zugrunde liegen.<\/p>\n<h3><strong>Der schmale Grat der buchstabengetreuen Umsetzung<\/strong><\/h3>\n<p>Personalverantwortliche, die schon einmal vor der Aufgabe standen, eine Stellenausschreibung nach den Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes zu verfassen, wissen, wie knifflig diese Aufgabe werden kann. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz muss jede Stellenausschreibung, ganz gleich in welcher Branche und zu welchem Berufsbild, vollkommen merkmalsneutral verfasst sein. Konkret bedeutet das, es d\u00fcrfen sich aus dem Text keinerlei Einschr\u00e4nkungen bez\u00fcglich der folgenden Punkte ergeben:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Geschlecht potentieller Bewerber (beziehungsweise Bewerberinnen)<\/li>\n<li>Die Weltanschauung oder die politische Gesinnung<\/li>\n<li>Die ethnische Herkunft und damit einhergehend Muttersprache und Hautfarbe<\/li>\n<li>Die Religion oder die grunds\u00e4tzliche Glaubensrichtung<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2014\/07\/outing-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die sexuelle Orientierung<\/a><\/li>\n<li>Das Alter, sofern Bewerber oder Bewerberinnen k\u00f6rperlich und geistig den Anforderungen einer vakanten Stelle gewachsen sind<\/li>\n<li>Das Fehlen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr die Verfasser einer Stellenausschreibung bedeutet das, dass an keiner Stelle eine Formulierung auftauchen darf, die auf eine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der genannten Punkte schlie\u00dfen l\u00e4sst. Bewerberinnen und Bewerber, die in der Stellenausschreibung oder zu einem anderen Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens auf einen strittigen Punkt sto\u00dfen, k\u00f6nnen gerichtlich gegen das Auswahlverfahren vorgehen. Stellt ein Gericht tats\u00e4chlich einen Versto\u00df fest, ist der Arbeitgeber wiederum in der Pflicht, gerichtlich nachzuweisen, dass seine Auswahlkriterien oder die im Auswahlprozess getroffenen Entscheidungen keine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes darstellt. Im Zweifelsfall kann es zu einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, die hohe Kosten mit sich bringt und die Besetzung der Vakanz im Unternehmen auf unbestimmte Zeit aussetzt.<\/p>\n<h3><strong>Die Anforderungen des Gleichbehandlungsgesetzes im Detail<\/strong><\/h3>\n<p>Die grunds\u00e4tzlichen Punkte, in der Arbeitgeber bei der Formulierung einer Stellenausschreibung achten m\u00fcssen, sind meist in ein bis zwei Stichworten zu fassen. Was allerdings im Detail dahinter steht, soll im Folgenden kurz erl\u00e4utert werden:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Das Geschlecht potentieller Bewerberinnen und Bewerber<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>F\u00fcr jede Vakanz m\u00fcssen M\u00e4nner und Frauen in der Stellenausschreibung gleicherma\u00dfen angesprochen werden. Es ist weder zul\u00e4ssig, eine Position ausschlie\u00dflich f\u00fcr M\u00e4nner auszuschreiben noch in einer Stellenausschreibung dezidiert weibliche Bewerberinnen anzusprechen. Das Prinzip der Geschlechtsneutralit\u00e4t muss daf\u00fcr in jeder Begrifflichkeit gewahrt bleiben, die Bewerberinnen und Bewerber direkt anspricht oder bezeichnet.<\/p>\n<p>Ob geschlechtsspezifische Formulierungen zur Wahrung einer bestimmten Quote zul\u00e4ssig sind, ist strittig. Hier haben Gerichte bereits sehr unterschiedliche Urteile gef\u00e4llt. Arbeitgeber sind gut beraten, auf entsprechende Formulierungen zu verzichten.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Die Weltanschauung, politische Gesinnung, sexuelle Orientierung oder Religion<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Auch diese Merkmale d\u00fcrfen in einer Stellenausschreibung zu keiner Zeit als Auswahlkriterium zur Sprache gebracht werden. Auch im weiteren Auswahlverfahren gehen Arbeitgeber ein Risiko ein, wenn sie entsprechende Einschr\u00e4nkungen durchblicken lassen oder spezifische Fragen stellen, deren Beantwortung auf eines dieser Merkmale schlie\u00dfen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme bilden kirchliche Arbeitgeber. Sie d\u00fcrfen in bestimmten F\u00e4llen die Religion oder die Weltanschauung potentieller Bewerberinnen und Bewerber einschr\u00e4nken. Das gilt immer dann, wenn das religi\u00f6se Selbstverst\u00e4ndnis des Arbeitgebers eine bestimmte Religion oder Weltanschauung notwendig macht, um die beschriebene T\u00e4tigkeit in vollem Umfang und im Interesse des Arbeitgebers ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Inwieweit sich das Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber \u00fcber das Gleichbehandlungsgesetz erheben darf, ist allerdings noch nicht final gekl\u00e4rt und immer wieder besch\u00e4ftigen sich Gerichte mit strittigen Einzelf\u00e4llen.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>Das Alter <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Beim Alter potentieller Bewerberinnen und Bewerber macht das Gleichbehandlungsgesetz keine Kompromisse. Stellenausschreibungen d\u00fcrfen an keiner Stelle Formulierungen enthalten, die auf das <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2014\/11\/arbeitsrecht-35-diskriminierung-wegen-des-alters\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Alter oder die Lebensphase<\/a> abzielen. Dabei ist die konkrete Angabe eines H\u00f6chst- oder Mindestalters ebenso unzul\u00e4ssig wie Formulierungen wie \u201ejung und dynamisch\u201c, \u201ealter Hase\u201c oder \u201emit mindestens f\u00fcnfj\u00e4hriger Berufserfahrung\u201c. Auch eine dezidierte Suche nach Studienabsolventen oder Berufseinsteigern ist nach den Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes nicht statthaft.<\/p>\n<p>Wird in der Stellenausschreibung allerdings auf das Alter der bereits bestehenden Belegschaft abgehoben, zum Beispiele durch Formulierungen wie \u201eein junges Team erwartet Sie\u201c oder \u201eunser Team aus erfahrenen Kollegen, die seit Jahren f\u00fcr das Unternehmen t\u00e4tig sind\u201c sind allerdings strittig. Hier kann im Einzelfall ein Gericht entscheiden.<\/p>\n<p>Bezeichnen potentielle Altersbezeichnungen wie \u201eSenior Consultant\u201c oder \u201eJunior Berater\u201c allerdings Hierarchieebenen innerhalb der Unternehmensstruktur, gelten sie grunds\u00e4tzlich nicht als Diskriminierung und d\u00fcrfen nach Meinung der meisten Gerichte verwendet werden.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong>Das Fehlen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Zur Integration von Menschen mit einer Behinderung im Berufsleben hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren viel getan. Kein Mensch mit einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung darf bei der Besetzung einer Vakanz \u00fcbergangen werden, sofern er \u00fcber die gleiche Qualifikation und Eignung f\u00fcr die Position verf\u00fcgt wie ein nicht behinderter Mensch.<\/p>\n<p>Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass Arbeitgeber nicht dezidiert nach Menschen mit Behinderung suchen d\u00fcrfen, um eine Quote zu erf\u00fcllen. Auch Menschen, denen eine entsprechende Behinderung fehlt, d\u00fcrfen im Auswahlprozess nicht benachteiligt werden. Eine besondere Ber\u00fccksichtigung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn es sich um eine Gleichstellungsma\u00dfnahme im Sinne von \u00a7 5 AGG handelt.<\/p>\n<p>Bei modernen Stellenausschreibungen liegt also die T\u00fccke durchaus im Detail. Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen m\u00f6chten, sollten Personalverantwortliche regelm\u00e4\u00dfig schulen, um <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2016\/09\/das-bedeutet-der-gleichbehandlungsgrundsatz-im-arbeitsalltag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konflikte mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsalltag<\/a> zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gleiches Recht f\u00fcr alle Die Gleichstellung von Mann und Frau ist seit Jahren ein wichtiges Thema in der Berufswelt. Aber nicht nur bei der Gleichstellung der Geschlechter hat sich in der Vergangenheit einiges getan. 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