{"id":19078,"date":"2017-12-13T09:10:27","date_gmt":"2017-12-13T08:10:27","guid":{"rendered":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/?p=19078"},"modified":"2017-12-12T14:48:53","modified_gmt":"2017-12-12T13:48:53","slug":"was-man-zum-thema-abfindung-wissen-sollte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2017\/12\/was-man-zum-thema-abfindung-wissen-sollte\/","title":{"rendered":"Was man zum Thema Abfindung wissen sollte"},"content":{"rendered":"<p>In den Medien lesen wir oft \u00fcber Abfindungen in Millionenh\u00f6he, die ranghohen Managern gezahlt werden. In diesem Zusammenhang gibt es viele Irrt\u00fcmer und Halbwahrheiten, die im Internet rumschwirren. Wir wollen das Thema in diesem Blogbeitrag untersuchen. Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der Abfindung, wenn ja unter welchen Umst\u00e4nden? Was muss man dann nach der Auszahlung der Abfindung beachten hinsichtlich Steuern und Arbeitslosengeld? Aber zuerst wollen wir erstmal kl\u00e4ren, was man unter der Abfindung \u00fcberhaupt versteht:<\/p>\n<h2>Definition Abfindung:<\/h2>\n<p>&#8230; ist eine einmalige, au\u00dferordentliche Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verdienstausf\u00e4llen.<\/p>\n<h2>Haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Abfindung?<\/h2>\n<p>Als Arbeitsnehmer hat man im Allgemeinen keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. In bestimmten Ausnahmef\u00e4llen aber, kann ein Rechtsanspruch bestehen:<\/p>\n<ol>\n<li>Eine M\u00f6glichkeit ist, wenn beispielsweise Abfindungsregelungen in Sozialpl\u00e4nen, Tarifvertr\u00e4gen, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer- oder Einzelvertr\u00e4gen bereits festgelegt sind.<\/li>\n<li>Eine weitere M\u00f6glichkeit ist die Zahlung des Arbeitgebers nach einem (au\u00dfer-) gerichtlichen Vergleich oder aufgrund eines <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2016\/08\/arbeitsrecht-59-der-aufhebungsvertrag\/\">Aufhebungs<\/a>&#8211; oder Abwicklungsvertrags.<\/li>\n<li>Bei einer betriebsbedingten K\u00fcndigung kann der Arbeitgeber nach \u00a71a KSchG eine Abfindungszahlung anbieten.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>Abfindung bei betriebsbedingter K\u00fcndigung<\/h2>\n<p>Bei <a href=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/2014\/07\/arbeitsrecht-29-beendigung-eines-arbeitsverhaltnisses-ii-kundigung\/\">betriebsbedingten K\u00fcndigungen<\/a> haben Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Abfindungszahlung wenn es einen Sozialplan mit Abfindungsregelungen gibt. Wenn es beides nicht gibt, ist die M\u00f6glichkeit ob eine Abfindung gezahlt wird und in welcher H\u00f6he reine Verhandlungssache. Der Abfindungsanspruch laut \u00a7 1a KSchG besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer das Leistungsversprechen des Arbeitgebers vorliegt. Dabei m\u00fcssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:<\/p>\n<ul>\n<li>das KSchG muss anwendbar sein (d.h. das Arbeitsverh\u00e4ltnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen und das Unternehmen muss mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit besch\u00e4ftigen)<\/li>\n<li>der Arbeitgeber muss die betriebsbedingte K\u00fcndigung fristgem\u00e4\u00df ausgesprochen haben<\/li>\n<li>der Arbeitgeber muss im K\u00fcndigungsschreiben darauf hingewiesen haben, dass die K\u00fcndigung auf dringende betriebliche Erfordernisse begr\u00fcndet ist und dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Klagefrist eine Abfindung in Anspruch nehmen kann<\/li>\n<li>der Arbeitnehmer muss die dreiw\u00f6chige Klagefrist verstreichen lassen, sodass die K\u00fcndigung rechtswirksam ist<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berechnung der Abfindung<\/h2>\n<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-19086 alignleft\" src=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/euro-870757_1920-300x200.jpg\" alt=\"Geld_Rechner\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/euro-870757_1920-300x200.jpg 300w, https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/euro-870757_1920-150x100.jpg 150w, https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/euro-870757_1920-768x512.jpg 768w, https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/euro-870757_1920-1024x683.jpg 1024w, https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/euro-870757_1920-810x540.jpg 810w, https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/euro-870757_1920-1140x760.jpg 1140w, https:\/\/towerconsult.de\/bewerberblog\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/euro-870757_1920.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Es gibt keine gesetzliche Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Abfindung, meist ist dies Verhandlungssache. Bei gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen folgt man meist der \u201eDaumenregel\u201c welche besagt, dass man pro Besch\u00e4ftigungsjahr einen halben Bruttomonatsverdienst fordern kann. Angefangene Besch\u00e4ftigungsjahre werden erst auf das volle Jahr aufgerundet, wenn bereits mehr als sechs Monate verstrichen sind.<\/p>\n<h2>Versteuerung der Abfindung<\/h2>\n<p>Abfindungen unterliegen der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Berechnung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer liegt auf Seiten des Arbeitgebers. Die Auszahlung einer hohen Abfindung kann bei einem Arbeitnehmer einem h\u00f6heren Steuertarif als gew\u00f6hnlich unterliegen. Dieser Ausnahmefall w\u00e4re steuerlich gesehen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, sodass es f\u00fcr diesen speziellen Fall eine Regelung f\u00fcr \u201eau\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte\u201c gibt \u00a7 34 Abs.1 Satz 1, 2 EStG. Dank dieser F\u00fcnftelregelung k\u00f6nnen unter <a href=\"https:\/\/www.lohnsteuer-kompakt.de\/steuerwissen\/abfindung-das-wichtigste-zur-fuenftelregelung\/\">bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen Steuern gespart werden.<\/a><\/p>\n<h2>Abfindung und Arbeitslosengeld<\/h2>\n<p>Eine Abfindungszahlung kann sich unter Umst\u00e4nden negativ auf den Arbeitslosengeldanspruch auswirken. In diesem Zusammenhang gibt es zwei unterschiedliche Szenarien. Zum einen kann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe drohen und zum anderen kann die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Dieses Szenario ist vollkommen unabh\u00e4ngig von der Sperrzeit.<\/p>\n<p><u><\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Sperrzeit der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit von meist 12 Wochen wird nach \u00a7 159 (1) 1. SGB III verh\u00e4ngt, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis gel\u00f6st hat (entweder durch Eigenk\u00fcndigung oder einen Aufhebungsvertrag)<\/li>\n<li>vors\u00e4tzlich oder aus grober Fahrl\u00e4ssigkeit die K\u00fcndigung provoziert hat (verhaltensbedingte K\u00fcndigung)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie man das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verhindern kann, wird im \u00a7158 SGB III geregelt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn man im Rahmen eines Aufhebungsvertrags die K\u00fcndigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich verk\u00fcrzt. Die Dauer des Ruhens entspricht der Dauer der \u201everkauften\u201c K\u00fcndigungsfrist. Im Gegensatz zur Sperrzeit hei\u00dft das Ruhen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, d.h. er wird zeitlich verschoben und damit zeitversetzt ausgezahlt.<\/p>\n<p><strong>Anmerk. d. Autors:<\/strong> Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verk\u00fcrzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgf\u00e4ltiger Bearbeitung ausgeschlossen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den Medien lesen wir oft \u00fcber Abfindungen in Millionenh\u00f6he, die ranghohen Managern gezahlt werden. In diesem Zusammenhang gibt es viele Irrt\u00fcmer und Halbwahrheiten, die im Internet rumschwirren. Wir wollen das Thema in diesem Blogbeitrag untersuchen. Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der Abfindung, wenn ja unter welchen Umst\u00e4nden? 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