(Neue) Arbeitswelt

Tricksen bei der Zeiterfassung kann den Job kosten

Zeiterfassung, Quelle: geralt/pixabay.co
Geschrieben von Gastautor

Bereits seit Jahrzehnten ist die Zeiterfassung auf dem deutschen Arbeitsmarkt angekommen. Egal ob mit einer Stempelkarte oder elektronisch: Die Übertragung der Arbeitszeit ist heutzutage gang und gäbe in deutschen Betrieben. Was für den Arbeitgeber auf den ersten Blick ein Segen ist, kann ihm auch zum Verhängnis werden. Denn immer mehr Arbeitnehmer versuchen die Zeiterfassung zu ihren Gunsten zu umgehen. Was gibt es Schöneres, als eine Zigarettenpause auf Kosten des Arbeitgebers? Immer öfter wird das „Ausstempeln“ aufgrund privater Arbeitsunterbrechungen unterlassen. Das Hessische Landesarbeitsgericht befasste sich mit der Frage: Ist die Täuschung bei der Zeiterfassung ein Betrugsfall oder eher eine Bagatelle?

Arbeitnehmer verheimlichte Pausen von mehr als 3,5 Stunden

In dem verhandelten Fall mit dem Aktenzeichen „16 Sa 1299/13“ war ein verheirateter 46-jähriger Arbeitnehmer, der Vater eines Kindes ist, seit mehr als 25 Jahren in einer großen Metzgerei mit circa 80 Mitarbeitern beschäftigt. Hier leitete der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Verdienst von 2.450 bis 2.700 Euro brutto die Verpackungsabteilung. Der Arbeitgeber erfasste die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter per Chip. Beim Verlassen des Produktionsbereiches, ebenso wie beim Eintreten in den Bereich, müssen die Mitarbeiter diesen Chip an das Zeiterfassungsgerät halten. So erfasst das Gerät den Beginn und das Ende der individuellen Arbeitszeit.

Der 46-jährige Mann wurde von anderen Mitarbeitern dabei beobachtet, wie er den in seinem Portemonnaie abgelegten Chip zusätzlich mit einer Hand verdeckte und ihn vor das Zeiterfassungsgerät hielt. In dieser Art und Weise verheimlichte er seinem Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen Pausen von mehr als 3,5 Stunden. Die „Arbeitszeit“ des Mitarbeiters hatte das Unternehmen bereits bezahlt. Daraufhin kündigte ihn der Arbeitgeber fristlos. Doch dies wollte der Arbeitnehmer nicht auf sich sitzen lassen und klagte.

Landesarbeitsgericht bestätigt Urteil des Arbeitsgerichts

Nachdem die fristlose Kündigung bereits vom Arbeitsgericht Gießen als gerechtfertigt abgenickt wurde, bestätigte dies nun auch das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main. Da es ein Piep-Geräusch gäbe, wenn sich ein Mitarbeiter an- oder abmeldet, sei ein Versehen des Gekündigten ausgeschlossen, so das Gericht. Der Mann wusste also definitiv, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Aufgrund des vorsätzlichen Betruges sei außerdem von einer Abmahnung abzusehen. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit, begründete das Gericht. Vor allem, weil der Mann seinen Arbeitgeber systematisch betrogen hatte und der Vorfall kein Einzelfall war. Außerdem ließ das Hessische Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu. Somit ist das Urteil rechtskräftig und stellt eine wichtige Grundlage in Sachen Zeiterfassung dar.

Korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten

Spätestens seit der Einführung des Mindestlohns im Januar 2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten geringfügig Beschäftigter oder von Arbeitnehmern in manchen Branchen aufzuzeichnen. Dazu zählen zum Beispiel das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Das neue Mindestlohngesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit des Arbeitnehmers spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages zu erfassen. Es reicht nicht mehr aus, nur die Anzahl der Arbeitsstunden aufzuzeichnen. Auch Urlaubs- und Krankheitszeiten sind genauso zu erfassen wie Pausenzeiten, Fehlzeiten und Überstunden. Die Aufzeichnungen, welche dem Zoll bei einer Prüfung vorgelegt werden, müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Pflicht gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Zur Form der Arbeitszeiterfassung hat der Gesetzgeber keine Vorgaben gemacht. Das heißt, dass Unternehmen auch auf Papierbelege zurückgreifen können. Durch die Mindestlohnaufzeichungsverordnung vom 26. November 2014 wird die Dokumentation der Arbeitszeiten ein wenig erleichtert. Arbeitgebern, die ihre Mitarbeiter ausschließlich mit mobilen Tätigkeiten beschäftigen, genügt die Dokumentation der täglichen Arbeitszeitdauer. Dies gilt zum Beispiel für Paketzusteller. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmer sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können und keinen konkreten Vorgaben zur täglichen Arbeitszeit unterliegen.

Verstöße werden mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro bestraft

Mit dem neuen Bußgeldkatalog versucht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Wichtigkeit der korrekten Durchführung Ausdruck zu verleihen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht oder die Pflicht, Unterlagen bereitzuhalten, können mit Geldbußen von bis zu 30.000 Euro bestraft werden. Die unterbliebene oder verspätete Zahlung von gesetzlichem Mindestlohn kann mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld bestraft werden. Schon bei Geldbußen von 2.500 Euro droht dem Arbeitgeber der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Genaue Informationen zum Mindestlohn bietet eine PDF-Datei des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Über den Autor

Zeiterfassung

Moritz Hofmann Geschäftsführer der clickbits GmbH

Moritz Hofmann studierte Informatik und Wirtschaftswissenschaften an der Technischen Universität Dortmund. Hofmann ist Geschäftsführer der clickbits GmbH in Unna. Das Unternehmen vertreibt seit 2009 die webbasierte Zeiterfassungssoftware clockodo. Damit können Arbeitszeiten unkompliziert und zuverlässig online erfasst werden

Über den Autor

Gastautor

Um unsere Inhalte etwas abwechslungsreicher zu gestalten, lassen wir gern auch andere Autoren zu Wort kommen. Interesse? Einfach Mail mit Themenvorschlag an: presse@towerconsult.de.