Arbeitsrecht

Arbeitsrecht 2015 – Diese Änderungen sind relevant

Quelle: Gerd Altmann/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Neues Jahr – neues Arbeitsrecht, könnte man sagen. Auch für das Jahr 2015 hat sich der Gesetzgeber ein paar Neuerungen ausgedacht, die das Arbeitsleben einfacher, attraktiver oder auch komplzierter machen. Je nach dem, von welchem Blickwinkel aus man das Ganze betrachtet. Und eine Daseins-Berechtigung müssen Bundesregierung und Bundestag ja auch haben. 🙂

Hier mal alle relevanten Neuerungen im Überblick:

1. Mindestlohn – der Neuling im Arbeitsrecht

Er ist da! Mit einigen Ausnahmen bekommen alle Arbeitnehmer in Deutschland ab dem 01.01.2015 einen Stundenlohn von mindestens 8,50 € brutto. Umfangreiche Informationen zum Thema „gesetzlicher Mindestlohn“ findet ihr im Artikel Arbeitsrecht (37).

2. Sozialabgaben

Auch bei den Sozialabgaben ändert sich einiges. Die führt dazu, dass einige Arbeitnehmer am Monatsende etwas mehr Netto vom Brutto übrig haben. Der Rentenversicherungsbeitrag sinkt auf 18,5 % und der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 % auf 14,6 %. Die Krankenkassen können jedoch Zusatzbeiträge erheben, wobei hier die Maximalhöhe bei 0,9% liegt. Das kann dazu führen, dass einige Arbeitnehmer am Ende mehr an die Krankenkassen abführen müssen, als noch 2014, zumal der Zusatzbeitrag nur den Arbeitnehmer belastet und nicht den Arbeitgeber.

Hier findet ihr eine Liste der wichtigsten Krankenkkassen und der von ihnen festgesetzten Zusatzbeiträge.

Außerdem steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,3 %. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer mit Kind ab 2015 2,35 % und Kinderlose 2,6 % in die Pflegeversicherung einzahlen müssen.

3. Elternzeit / Elterngeld

Ab Juli 2015 haben junge Eltern die Wahl zwischen dem normalen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem neuen ElterngeldPlus. Bislang konnte das Elterngeld maximal 14 Monate bezogen werden, jetzt lässt sich der Bezug auf 28 Monate ausdehnen – allerdings in halber Höhe. Die griffige Formel dafür lautet: „Doppelt so lang und halb so hoch.“. Zusammen mit dem ElterngeldPlus wird auch der Partnerschaftsbonus eingeführt, der die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben unterstützt. Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils für vier weitere Monate ElterngeldPlus. Alleinerziehende bekommen ebenfalls vier weitere ElterngeldPlus-Monate, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Der doppelte Elterngeldanspruch bei Zwillingen entfällt, es gibt nur noch einen Mehrlingszuschlag.

Auch die Elternzeit ist flexibler geworden: Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können sie allerdings 24 Monate statt bisher nur zwölf zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Jedoch muss die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden, die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher.

4. Equal Pay

Spätestens ab dem 10. Monat müssen Leih- und Zeitarbeiter in einem Unternehmen genauso bezahlt werden, wie die festangestellten Mitarbeiter. Außerdem dürfen Leiharbeiter nicht mehr als 18 Monate im gleichen Unternehmen eingesetzt werden.

5. Tarifvertragsrecht

Viele von euch erinnern sich wohl noch deutlich an die laaangen Wartezeiten auf deutschen Bahnhöfen, Züge die einfach ausfielen oder nicht an ihrem Zielort ankamen. Die Lokführerstreikt der GDL hat Ende letzten Jahres die Gemüter erhitzt und deren Chef, der Herr Weselsky, war wohl einer der am meist gehassten Menschen unseres Landes. Dies soll sich ab diesem Jahr durch Änderungen im Tarifvertragsrecht ändern. Danach soll es einfacher möglich sein, Tarifverträge für ganze Wirtschaftszweige für Allgemeinverbindlich zu erklären.

6. Familienpflegezeit / Pflegeunterstützungsgeld

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Möglich wäre auch eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitzeit  auf 15 Stunden für bis zu 24 Monate. Dies gilt nicht nur für enge Angehörige, wie Kinder, Enkel und Ehepartner, sondern auch für Schwager, Stiefeltern und Lebenspartner. Für die Finanzierung dieser Familienpflegezeit können Angehörige von Pflegebedürftigen ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch für Mitarbeiter in Unternehmen mit bis zu 15 Arbeitnehmern.

Für eine 10-tägige Pflegeauszeit können Angehörige von pflegebedürftigen Personen ein Pflegeunterstützungsgeld beantragen . Dies beträgt 67 % des Bruttoentgeltes des Arbeitnehmers.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.