Arbeitsrecht

Probearbeit – die Spielregeln aus rechtlicher Sicht

Probearbeit - Laptops und Notizen
Geschrieben von Dana Lipka

Nach Einreichung der Bewerbungsunterlagen für den vermeintlichen Traumjob folgt die Einladung zum Vorstellungsgespräch und auch danach ist das Gefühl durchaus positiv. Manchmal bleibt jedoch ein Restzweifel: Ist der Bewerber wirklich der Richtige für diese Stelle oder anders herum, ist das tatsächlich mein Traumjob beziehungsweise der richtige Arbeitgeber für mich?
Eine gute Möglichkeit für beide Seiten die letzten Zweifel auszuräumen, ist den Bewerber zur Probearbeit ins Unternehmen einzuladen. Allerdings müssen beide Parteien, wie in jedem Rechtsverhältnis, einige Spielregeln beachten, damit es keinen Ärger gibt.

I. Probearbeit aus rechtlicher Sicht

1. Rechtsverhältnis – Unterschied zur Probezeit

Die Probearbeit zählt rechtlich in den Bereich der Personalauswahl. Sie wird vielfach auch Einfühlungsverhältnis genannt. Dabei handelt es sich gerade nicht um ein Arbeitsverhältnis.

Anders verhält es sich mit der Probezeit. Diese zählt per Definition zum Arbeitsverhältnis und es gelten auch die arbeitsrechtlichen Regelungen.

Aber wie erfolgt eine Abgrenzung zwischen beiden Fällen?

Bei der Probezeit ist der Arbeitnehmer weisungsgebunden in die Arbeitsabläufe im Unternehmen eingebunden und erbringt für den Arbeitgeber wertschöpfende Tätigkeiten. Im Gegenzug erhält er für die erbrachten Tätigkeiten eine Vergütung. Nur die verkürzten Kündigungsfristen kennzeichnen die Probezeiten im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses.

Anders verhält es sich mit dem Probearbeiten bzw. mit dem Einfühlungsverhältnis. Der Bewerber ist hier nicht in die Arbeitsabläufe des Unternehmens eingebunden und wird für das Unternehmen weder wertschöpfend noch weisungsgebunden tätig.

2. Dauer und Aufgaben

Die Probearbeit sollte im Interesse beider Parteien nur einen kurzen Zeitraum von ein bis zwei Tagen betragen. Die Rechtsprechung hat hier keine einheitliche Regelung festgelegt. Es wird dabei immer auf die aktuelle Situation abgestellt. Meist reichen ein paar Stunden oder ein Probetag aus, um sich und das Unternehmen kennenzulernen. Für eine mehrere Tage andauernde Probearbeit muss es stichhaltige Gründe geben. Dies ist zum Beispiel dann zu bejahen, wenn spezielle Arbeiten, die der Bewerber kennen sollte, nur an bestimmten Arbeitstagen verrichtet werden. Auch wenn mehrere Bewerber gegeneinander getestet werden sollen und es mehrere Auswahlrunden gibt, ist ein zweiter oder dritter Probetag meist unkritisch.

3. Bezahlung

Da der Bewerber beim Probearbeiten keine Arbeitsleistung erbringt, hat er auch keinen Anspruch auf Vergütung. Das Unternehmen kann dem Bewerber eine Aufwandsentschädigung zahlen. Üblich ist beispielsweise die Erstattung der Fahrtkosten oder der Übernachtungskosten.

II. Probearbeit und Versicherungsrecht

1. Sozialversicherung

Da es sich beim Probearbeiten nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, muss der Bewerber weder beim Finanzamt noch bei der Sozialversicherung angemeldet werden.

2. Haftpflicht und Unfallversicherung

Der Kandidat ist über das Unternehmen auch nicht unfallversichert. Im Falle eines Unfalls greift die private Unfallversicherung des Kandidaten. Eine Ausnahme bilden Bewerber, die arbeitssuchend gemeldet sind und eine Probearbeit absolvieren. Hier besteht der gesetzliche Versicherungsschutz. Aus diesem Grund ist es wichtig, das Probearbeitsverhältnis der Arbeitsagentur zu melden, auch wenn man keine Entschädigung vom Unternehmen erhält. Einer Meldung bedarf es nur dann nicht, wenn die Arbeitsagentur fordert die Probearbeit wahrzunehmen.

Verursacht der Bewerber einen Schaden am Firmeneigentum, greift dessen private Haftpflichtversicherung.

 

III. Vereinbarung

Nicht immer kommt es nach den Probearbeitstagen zu einer Festanstellung. Aus diesem Grund rate ich immer dazu eine kurze schriftliche Vereinbarung über die Probearbeit zu treffen. Diese sollte in jedem Fall folgende Punkte regeln:

  • Name des Kandidaten und des Unternehmens
  • Ort und Zeitraum der Probearbeit
  • Einen Hinweis darauf, dass es sich um Probearbeit handelt und der Kandidat nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
  • Dass es für den Probearbeitstag keine Vergütung gibt
  • Eventuell Regelungen zu Aufwandsentschädigungen, wie Fahrtkosten etc.
  • Einen Hinweis auf das Hausrecht des Arbeitgebers
  • Vermerk, dass das Probearbeiten von beiden Seiten jederzeit mündlich beendet werden kann

IV. Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Regeln

Wenn auch nur eine der oben genannten Regeln nicht eingehalten wird, kann es auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag zum Abschluss eines regulären Arbeitsverhältnisses mit allen daraus entstehenden Rechten und Pflichten kommen. Das heißt, der Bewerber kann für die geleistete Tätigkeiten eine Vergütung verlangen. Außerdem gelten die Regeln zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und auch das Mutterschutzgesetz findet beispielsweise Anwendung.

Dies hat zudem Konsequenzen in Bezug auf die Sozial- und Unfallversicherung, da der Arbeitnehmer ja nicht angemeldet wurde. Im schlimmsten Fall stellt das dann Schwarzarbeit dar und hat neben der arbeitsrechtlichen auch noch strafrechtliche Relevanz.

V. Fazit

Grundsätzlich ist Probearbeit eine gute Sache, wenn man es als das ansieht, was es sein sollte – Teil eines mehrstufigen Bewerbungsprozesses:

Bewerbung – Vorstellungsgespräch – Probearbeit – Einstellung

Beide Parteien können sich kennenlernen und abwägen ob der Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle und ins Unternehmen passt beziehungsweise, ob die ausgeschriebene Stelle und das Unternehmen zum Bewerber passt.

Wenn die oben beschriebenen Regeln eingehalten werden, ist das Probearbeiten auch aus rechtlicher Sicht unkritisch. Zusammenfassend sind folgende Dinge zu beachten:

  • Das Probearbeiten dauert maximal wenige Tage, maximal eine Woche
  • Der Bewerber übernimmt keine Aufgaben, die normalerweise entlohnt werden; im besten Fall hospitiert er nur oder „läuft mit“ und sieht sich alles an. Die Übernahme kleinerer Teilaufgaben ist unkritisch
  • Der Bewerber bekommt Geld nur als Aufwandsentschädigung, nicht jedoch als Vergütung für geleistete Arbeit.
  • Der Bewerber trägt keine Dienstkleidung und muss sich nicht an Arbeits- und Pausenzeiten halten.
  • Er wird nicht weisungsgebunden tätig und die Probearbeit kann jederzeit von beiden Seiten ohne Einhaltung einer bestimmten Form abgebrochen werden.

 

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird im vorliegenden Artikel die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung, als geschlechtsneutral zu verstehen sein

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.