Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (42) Der Urlaubsanspruch – Fortsetzung

Quelle: magann/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Vor knapp zwei Jahren habe ich hier auf dem Bewerberblog einen Artikel zum Thema Urlaubsanspruch veröffentlicht. Die vielen Fragen, die ihr in den Kommentaren dazu gestellt habt, zeigen, dass euch das Thema sehr interessiert. Das freut und ehrt mich natürlich sehr. Aus diesem Grund, und weil Frühling ist, möchte ich auf diese Fragen noch einmal etwas genauer eingehen…

Allgemeines

Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) unselbstständig und weisungsgebunden für einen anderen (Arbeitgeber) tätig wird. Arbeitnehmer sind damit auch Werkstudenten, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Damit steht diesen auch ein Urlaubsanspruch zu.

Wie oben gesagt, hat jeder einen gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Arbeitstage sind in Deutschland Montag bis Samstag. Das heißt, es wird von einer 6-Tage-Woche ausgegangen. Dieser Anspruch verringert sich um ein Sechstel pro Wochentag, den der Arbeitnehmer regulär weniger arbeitet. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben möchte, mindestens 4 Wochen im Jahr Erholungsurlaub machen kann.

Es kommt bei der Teilzeitarbeit und der damit einhergehenden Reduzierung des gesetzlichen Urlaubsanspruches nur auf die Arbeitstage pro Woche an, nicht jedoch auf die Arbeitsstunden pro Tag. Selbst wenn jemand an sechs Tagen in der Woche jeweils nur eine Stunde arbeitet, steht ihm der gesetzliche Mindestanspruch in Höhe von 24 Arbeitstagen zu.

Vorrang vor dieser gesetzlichen Regelung hat immer der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag.

Beispiel:
Im Arbeitsvertrag eines Lesers steht, dass er 27 Tage Urlaub hat und dass er an vier Tagen in der Woche (Mo-Do) arbeiten muss. In diesem Fall wird der Urlaubsanspruch trotz Teilzeit nicht gekürzt, da er ja absolut im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Anders liegt der Fall bei der Formulierung:
„Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, gerechnet auf eine 5-Tage-Woche“
Hier muss der Urlaubsanspruch für die „Teilzeit-Woche“ heruntergerechnet werden. Dem Arbeitnehmer würden 22 Urlaubstage (21,6 Tage aufgerundet) zustehen.

Urlaubsanspruch bei unregelmäßiger Arbeitszeit

Eine der gestellten Fragen in den Kommentaren zu meinem ersten Artikel zum Thema war die folgende:

Gilt der bezahlte Urlaubsanspruch für Werkstudenten auch dann, wenn sich der Werkstudent seine Arbeitstage frei auswählen darf? Also, wenn er sich Woche für Woche selbst aussuchen darf, an welchen Werktagen er wie viele Stunden arbeiten möchte, ohne dass dies im Vertrag festgehalten ist.

Meine Antwort:

Der bezahlte Urlaubsanspruch gilt auch für alle Werkstudenten. Allerdings ist es natürlich schwierig, den Urlaubsanspruch auszurechnen, wenn es nicht zumindest eine Regel über die wöchentliche Anzahl der Arbeitstage gibt.

Bei unregelmäßiger Arbeitszeit benutzt man die Formel:

Urlaub Teilzeit = Urlaub Vollzeit x Arbeitstage Teilzeit / Arbeitstage Vollzeit

Arbeitet ein Arbeitnehmer z.B. im wöchentlichen Wechsel einmal drei und einmal zwei Tage, nimmt man den Durchschnitt von zwei Wochen. Bei 25 Urlaubstagen für eine Vollzeitkraft und 5 Arbeitstagen pro Woche (10 Tage in zwei Wochen). Für die Teilzeitkraft rechnet man dann:

X = 25 Tage x 5 Tage (in 2 Wochen) / 10 Tage (in Wochen) = 12,5 Tage (aufgerundet 13 Tage im Jahr)

Bei noch unregelmäßiger Arbeitszeit bezieht man sich auf das Jahr, also die Jahresarbeitszeit. Dabei wird das Jahr mit 52 Wochen + 1 Tag berechnet. Eine Vollzeitkraft (5-Tage-Woche) hat damit 52 x 5 + 1 = 261 Arbeitstage pro Jahr. Das gilt unabhängig von Feiertagen oder Schaltjahren. Bei 261 Arbeitstagen stehen der Vollzeitkraft 25 Tage Urlaub zu.

Dies ist allerdings im Voraus schwer zu berechnen. Man sollte hier zumindest eine kleine Vereinbarung vorab treffen, um gleich jeglichen Stress zu vermeiden.

Erwerb des Urlaubsanspruchs

Der Arbeitnehmer erwirbt den vollen Urlaubsanspruch nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Bei nicht erfüllter Wartezeit, hat er einen Teilanspruch in Höhe von 1/12 pro vollen Beschäftigungsmonat. Diesen Urlaub kann er, entgegen einer unter Arbeitgebern recht verbreiteten Meinung, auch von Erfüllung der Wartezeit nehmen.

Einer unserer Leser war vom 15.04.-31.12.2013 befristet angestellt. Der Tarifurlaub betrug 29 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Seine Frage war nun, wie hoch sein tatsächlicher Urlaubsanspruch im betreffenden Jahr war.

Rechnen wir mal nach:

Er hat den vollen Urlaubsanspruch nach erreichter Wartezeit von 6 Monaten. Dabei werden nur volle Monate gezählt. Das heißt von Mai bis Dezember und das wären 8 Monate. Unserer Leser hätte somit zum 01.11. den vollen Urlaubsanspruch von 29 Tagen erworben.

Der AG hat die Möglichkeit den vollen Urlaubsanspruch bei Beginn der Tätigkeit in der 1. Jahreshälfte einzelvertraglich zu begrenzen. Dies geht jedoch nur bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs, in unserem Fall 20 Tage (5-Tage-Woche). Dies muss jedoch einzelvertraglich (Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) geregelt sein.

Und noch eine Leserfrage:

Ich arbeite in der Woche 34 Stunden, also 2×8 und 3×6 Stunden. Ich bin am 05.01. 2015 in den Betrieb angefangen und habe nur 23 Urlaubstage – mit kommt es sehr wenig vor. Stehen mir eventuell doch mehr Tage zu?

Antwort:

Da unser Leser zweifelsfrei in der ersten Jahreshälfte angefangen hat, steht ihm der volle – im Arbeitsvertrag geregelte- Urlaubsanspruch zu. Den kenne ich leider nicht. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt, wie wir gelernt haben, in diesem Fall 20 Arbeitstage. Diesem müssten also mindestens gewährt werden. Somit kommt es in dem vorliegenden Fall auf die genaue arbeitsvertragliche Regelung an.

Bei weiteren Fragen sei euch mein Artikel zum Thema Urlaubsanspruch von vor zwei Jahren ans Herz gelegt.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.