(Neue) Arbeitswelt

Praktikum und Vergütung

Mindestlohn, Quelle: PIX1861/pixabay.com
Geschrieben von Gastautor

Im Jahr 2005 prägte DIE ZEIT den Begriff der „Generation Praktikum“. Damals begann die Phase der Beschäftigung von Praktikanten als billige oder gar unbezahlte Arbeitskräfte. Wer vor, während oder nach dem Studium einen Job finden wollte, kam oftmals um ein Praktikum nicht herum. Oftmals wurde in Bewerbungsgesprächen ein Praktikum angeboten, mit nicht bindender eventueller Aussicht auf eine Übernahme oder zum Kennenlernen der Branche. So konnten Unternehmen eifrige, zielstrebige junge Mitarbeiter de facto für mau Tätigkeiten ohne verbindliche Garantien verrichten lassen. Im Durchschnitt bekamen Praktikanten, so DER SPIEGEL, etwa 290 € im Monat – in vielen Großstädten reichte das kaum für die Miete eines kleinen WG-Zimmers.

Dieser Praxis wurde seit dem 01.01.2015 ein Ende gesetzt. Seit der Einführung des flächendeckenden Mindestlohns sind die Arbeitgeber verpflichtet, auch Praktikanten dementsprechend zu entlohnen. Doch auch hier sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor.

Wann und wie ein Praktikum vergütet werden muss, soll oder kann, möchte dieser Beitrag aufklären.

Wie hoch muss ein Praktikum generell vergütet werden?

Praktika müssen seit 2015 mit dem Mindestlohn vergütet werden, seit dem 01.01.2017 mit 8,84 € pro Stunde. Wie in einem Angestelltenverhältnis gibt es selbstverständlich keine Grenze nach oben, aber die allermeisten Praktika werden mit dem Mindestlohn vergütet.

Wann wird ein Praktikum nicht vergütet?

Mit einem Bruttolohn von 1.414,40 € pro Stunde scheint die „Generation Praktikum“ ein Ende gefunden zu haben. Viele Arbeitgeber, die unbezahlte oder schlecht vergütete Praktikanten (aus)nutzen konnten, sind nicht mehr bereit, diese zu beschäftigen. Somit verringert sich auf der einen Seite die unentgeltliche Entlohnung an Arbeitskräften, auf der anderen Seite entgeht aber auch vielen potentiellen Praktikanten die Aussicht auf einen Arbeitsvertrag. Doch es gibt auch Ausnahmen, bei denen kein Praktikumsgehalt in Form des Mindestlohns gezahlt werden muss. Dazu zählen:

  • ein Praktikum während der Ausbildung
  • Pflichtpraktika (dazu später mehr)
  • Selbstständigkeit
  • Tätigkeit nach dem Heimarbeitergesetz (HAG)
  • Arbeitsförderungsmaßnahmen
  • Ableistung freiwilliger Dienste
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten
  • in bestimmten Fällen eine Praktikumsdauer von unter 3 Monaten
  • ein Alter des Praktikanten/der Praktikantin unter 18 Jahre sowie
  • weitere Ausnahmeregelungen.

Doch auch hier heißt es auch nicht, dass Praktikanten gar nichts erhalten, manche Arbeitgeber bezahlen in diesen Fällen nach Kulanz. Ausnahmeregelungen sind etwa Langzeitarbeitslose, die sich laut SGB III in einer Übergangsphase von sechs Monaten zur Qualifizierung in den beruflichen (Wieder)-Einstieg befinden.

Studentenpraktika bilden dabei eine rechtliche Grauzone.

Rechtliche Grundlage zur Praktikumsvergütung

Das Gesetz zum Mindestlohn für Praktikanten findet sich im „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“, kurz: Mindestlohngesetz (MiLoG), § 22. In diesem Gesetz heißt es wörtlich:

(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie

  1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,

3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder

4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

(2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.

(4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.

Praktikum und Studium – wann vergütet?

Generell steht bei einem Praktikum im Studium die Praxiserfahrung im Vordergrund. Oftmals werden Kontakte geknüpft oder bei guter Arbeit und gegenseitigem Interesse schon Arbeitsverträge für die Zeit nach dem Studium vorbereitet. Daneben schreiben mehrere Studiengänge Pflichtpraktika vor.

Wichtiger Hinweis: Im rechtlichen Streitfall ist die Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges ausschlaggebend, ob das Praktikum vergütet werden muss. Sind Pflichtpraktika nicht explizit vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber das Praktikum vergüten, da es sich dabei um ein freiwilliges Orientierungspraktikum handelt. Viele Unternehmen beschäftigen Praktikanten allerdings dabei oftmals mit einer Dauer von unter drei Monaten, da dies in die Ausnahmeregelungen fällt (siehe oben). Wenn Praktika in den Semesterferien absolviert werden (können), umgehen daher oftmals viele Firmen die Zahlung des Mindestlohns und können damit das Gehalt selbst bestimmen.

Die Folge ist, dass das Mindestlohngesetz für Praktikanten oft umgangen wird, bzw. bisher vorhandene Praktikumsstellen nicht mehr angeboten werden.

Praktika in der IT-Branche

Die Vergütung von Praktikanten ist in der IT-Branche im Mittelfeld anzusiedeln. Die am besten vergüteten Praktika finden sich in der Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung, gefolgt von Personaldienstleistungen, Bau- und Pharmaindustrie sowie im Versicherungs- und Bankenwesen. Die am schlechtesten bezahlten Praktika sind in der Tourismus- und Kulturbranche, bei Vereinen oder NGOs sowie im Bildungsbereich zu finden, überraschenderweise aber auch in der Elektrotechnik und Feinmechanik. Praktika für Studenten und Nicht-Studenten in der IT-Branche werden oft angeboten, eine Übersicht bietet bspw. die Jobangebotsseite von TowerConsult, etwa als Praktikant/in im Bereich Marketing und Wettbewerbsanalysen.

Anmerk. d. Autors: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

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