In der letzten Woche hat Anna über die Vor- und Nachteile von Sex am Arbeitsplatz philosophiert. Man kann sich darüber streiten, ob dabei die Vor-oder die Nachteile überwiegen. In jedem Fall kann das Ganze einige Konsequenzen haben, wenn man dabei alle Vorsicht über den Haufen wirft und gar zu ungestüm ans Werk geht. Sorgen machen sollte Mann sich spätestens, wenn seine Liebste einige Wochen nach dem Besuch des Serverraums nach besagter Sahnetorte mit Gewürzgurken verlangt. Dann könnte es nämlich sein, dass sich für beide das Leben in den nächsten Monaten unwiderruflich ändern wird. Auch für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt und am 24.01.1952 das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verabschiedet.
Durch das MuSchG werden mit einigen wenigen Ausnahmen alle schwangeren Beschäftigten geschützt, also auch Teilzeitkräfte, Auszubildende mit Vertrag, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen. Es gilt nicht für Selbstständige, Geschäftsführerinnen (Sorry Chefin :-)), Freiberuflerinnen und Studierende. Für Beamte gibt es besondere Regelungen.
Die schwangere Arbeitnehmerin fällt ab der Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber unter den Schutz des MuSchG. Dann fällt die Arbeitnehmerin automatisch unter den Kündigungsschutz des § 9 MuSchG, selbst wenn sie sich in der Probezeit befindet. Ihr darf bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Sollte die Schwangere erst nach dem Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft erfahren, hat sie zwei Wochen Zeit diese dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dann entsteht der Kündigungsschutz rückwirkend. Eine Kündigung ist im Ausnahmefall nur erlaubt bei Insolvenz oder Betriebsschließung, wenn die Gewerbeaufsicht zugestimmt hat.
Neben dem Kündigungsschutz gewährt das MuSchG der schwangeren Arbeitnehmerin noch andere Rechte. Beispielsweise gibt es bestimmte Beschäftigungsverbote:
- der Umgang mit giftigen oder radioaktiven Stoffen beziehungsweise mit Krankheitserregern,
- regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten, die schwerer sind als fünf Kilogramm (in Einzelfällen zehn Kilogramm),
- ständiges Stehen. Und: häufiges Strecken, Beugen, Recken, Arbeit auf Leitern und Ähnliches,
- ab dem dritten Monat: Arbeit in Beförderungsmitteln wie Bussen, Taxis, weder als Fahrerin noch als Kontrolleurin oder Stewardess,
- Akkord- oder Fließbandarbeit,
- Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr
Die Arbeitnehmerin hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz. Die Bezahlung darf sich dadurch nicht ändern. Die Beschäftigung muss der Ausbildung der Arbeitnehmerin und ihrer Stellung in der Firma entsprechen. Das heißt: Die normale Hierarchie sollte gewahrt werden. Findet der Arbeitgeber keinen Ausweichjob, muss er die Schwangere bei Zahlung des vollen Gehaltes freistellen.
Auf einige Rechte – beispielsweise die Freistellung von Fließband- oder Nachtarbeit – kann die Schwangere laut Mutterschutzgesetz auch verzichten. Allerdings benötigt sie dafür die Zustimmung ihres Arztes und des Betriebsrates. Anschließend muss der Arbeitgeber dies bei der Aufsichtsbehörde beantragen.
Während der Mutterschutzfrist, welche von 6 Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt geht, besteht generell ein Beschäftigungsverbot. Die Schwangere kann in den sechs Wochen vor der Geburt auf ausdrücklichen eigenen Wunsch arbeiten. Während der Acht-Wochenfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, von welchem nicht abgewichen werden darf. Während der gesammten Mutterschutzfrist hat die junge Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Wie ist es aber, wenn das Kind nicht zum errechneten Termin kommt?
Sollte das Kind „Verspätung“ haben, verlängert sich die Mutterschutzfrist dementsprechend, da die Acht-Wochenfrist erst mit der Geburt des Kindes zu laufen beginnt. Bei einer Frühgeburt steht der Mutter trotzdem mindestens die 14 Wochen Mutterschutzfrist zu.
Alles Wichtige rund um das Thema Arbeitsrecht und Schwangerschaft findet ihr in dieser Broschüre vom Bundesfamilienministerium.
Ach ja: Noch wichtig für die Arbeitgeber ist die Information, dass ein Abdruck des Gesetzes an einer geeigneten Stelle auszuliegen hat, wenn regelmäßig mehr als drei Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden.
Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen