Körper, Geist & Job

Wenn der Körper nicht zum Job passt – Diskriminierung oder Pech?

Quelle: Tim Reckmann/pixelio.de
Geschrieben von Angelika
  • Bin ich groß genug?                                          
  • Bin ich schlank genug?                                    
  • Bin ich weiblich genug?

Es gibt tatsächlich Jobs, bei denen man sich diese Dinge vor einer Bewerbung überlegen sollte. Oder soll man wegen Diskriminierung gleich Klage erheben?

Kürzlich stieß ich auf einen Artikel in der ZEIT mit dem Titel „Das fehlt mir zum Glück“. Der Artikel beschäftigt sich mit Klagen von Bewerbern gegenüber ihren potentiellen Arbeitgebern, weil diese sich von den Anforderungen diskriminiert fühlten.

  • Die erste Bewerberin zog vor Gericht, weil sie mit einer Körpergröße von 161,5 Zentimetern nicht zur Pilotenausbildung bei der Lufthansa zugelassen wurde. Ganze 3,5 cm fehlten ihr. Der Tarifvertrag der Fluggesellschaft regelt nämlich, dass Piloten mindestens 1,65 m und maximal 1,98 cm lang sein dürfen. Solche Bestimmungen kennt man auch aus dem Polizeiberuf: Polizisten müssen mit einer gewissen Statur Gewalttätern entgegentreten können. Piloten müssen im Notfall alle Hebel, Schalter und Knöpfe von ihrem Sitz aus erreichen und bedienen können, auch die an der Decke. Die Bewerberin jedenfalls forderte 135.000 EUR als Entschädigung, doch die Klage wurde abgelehnt: schließlich sei ihr kein materieller Schaden entstanden und die Mindestgröße sei tarifrechtlich geregelt. Die Richter stellen jedoch auch fest, dass hier Diskriminierung stattfand – oho. Der Vermittlungsversuch des Richters: Kissen unter den Popo schieben.
  • Die zweite Bewerberin klagte gegen den Borreliose Bund Deutschland, weil der befunden hatte, dass diese „im jetzigen Zustand (…) kein vorzeigbares Beispiel“ für die kranken Menschen sei, die bei dem gemeinnützigen Verein Hilfe suchten. Daher sei sie als Geschäftsführerin ungeeignet. Die Klage wurde abgelehnt, da die Bewerberin nach eigenen Angaben lediglich Größe 42 trage (die kleinste der Übergrößen) und damit das Übergewicht nicht so drastisch ist, dass es bei der Arbeit beeinträchtigen würde und somit im Sinne des AGB eine Behinderung darstellt bzw. wenn es vom Arbeitgeber als eine solche empfunden werde. Die Richterin sah somit keine Diskriminierung vorliegen.
  • Bei dem dritten Fall handelt es sich um eine Klage gegen die Tageszeitung taz. Diese hatte eine Stellenanzeige („Volontärin gesucht“) formuliert, in der sie ausschließlich nach einer „Frau mit Migrationsgeschichte“ suchte. Vor Gericht erfuhr die Zeitung dann, dass ein solches Bemühen um Frauenquote  und um Integration zu weit ginge. Geklagt hatte hier nämlich ein männlicher Bewerber. Er stammte zwar aus der Ukraine, besaß jedoch das falsche Geschlecht. Er klagte, weil er hier von vornherein keine Aussicht auf die Stelle bekommen habe. Das Gericht gab ihm recht: er bekam eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, rund 2.700 EUR. Den Anzeigentext hatte die taz anschließend geändert.

Und nun die Frage an Euch, liebe Leserinnen (jetzt wollen wir mal genau bleiben) und liebe Leser: Hattet Ihr mit derartigen oder ganz anderen körperlichen Einschränkungen auch schon einmal zu kämpfen?

 

 

Über den Autor

Angelika

Angelika kümmerte sich von 2010 bis 2017 um die Vermittlung von Freiberuflern. Sie hat Betriebswirtschaft studiert und ist zudem ausgebildete Heilpraktikern. Im Büro sorgte sie für unser medizinisches Wohl und außerdem, dank ihres wunderbaren Humors, oft für gute Laune.