Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (30): Krank im Urlaub

Quelle: Rainer Sturm/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Chantal freut sich!

Nach einem harten anstrengenden Jahr im Kosmetikstudio verabschiedet sie sich in den wohlverdienten Jahresurlaub. Zwei Wochen Sommer, Sonne und Party. Sie ist die Königin von Mallorca, die Diva von El Arenal. Und dann passiert es: In der vierten Nacht wacht sie mit starken Bauchschmerzen auf. In der Notaufnahme wird ein akuter Blinddarm-Durchbruch festgestellt und sofort operiert. Ein paar Tage muss Chantal im Krankenhaus bleiben, aber Gott sei  Dank verheilt alles komplikationslos. Blöd ist nur, dass das Ganze im Urlaub passiert ist und Chantal fragt sich, was nun aus ihren Urlaubstagen wird, denn Erholungsurlaub sieht anders aus.

Die gute Nachricht:

§ 9 BUrlG

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Die Nichtanrechnung ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft:

Sofortige Krankmeldung beim Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer sollt sich sofort, am besten vor dem Arztbesuch, beim Arbeitgeber krank melden, und zwar bei der Stelle (Personalabteilung, direkter Vorgesetzter), bei er es sonst auch tut. Es reicht hier nicht nur die Telefonzentrale oder einen Kollegen zu verständigen. Außerdem sollte er es rechtzeitig tun. Am besten bis spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er normalerweise seine Tätigkeit in der Firma beginnt. Das gilt auch bei einer Erkrankung während eines Auslandsurlaubes. Auch hier sollte der Arbeitgeber schnellstmöglich per Telefon, Mail oder Fax informiert werden. Außerdem sollte auch die genaue Adresse angegeben werden, unter der der Arbeitnehmer im Ausland erreichbar ist.

Ärztliches Attest

Auch im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer sind verpflichtet, ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit können Arbeitnehmer ihrem Ansprechpartner  auch per Mail oder Fax zukommen lassen. Sofern es nicht vertraglich anders festgeschrieben wurde, gilt hier die übliche Frist:  Am dritten Tag muss der Arbeitnehmer die Bescheinigung erhalten haben. Wer sich unsicher ist, sollte sich vor Urlaubsantritt mit seinem Arbeitgeber verständigen, wann und wie die Bescheinigung zu diesem gelangen muss. Wichtig ist, dass auch aus der ausländischen ärztlichen Bescheinigung  hervorgehen muss, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

Es werden nur die Tage auf den verbleibenden Resturlaub zurückgerechnet, die im Attest des Arztes als arbeitsunfähig bescheinigt wurden.

Krankenversicherung

Arbeitnehmer sollten ebenfalls daran denken, ihre Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu verständigen.

Chantal hat Dank ihrer guten Kontakte zu den rechts-beratenden Berufen alles richtig gemacht. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland erholte sie sich noch ein paar Tage von der OP und ging dann erst einmal wieder arbeiten. Zwei Monate später holte Chantal dank eines Schnäppchens ihren Erholungsurlaub nach und war die Königin von Mallorca, die Diva von El Arenal.

So – und ich bin dann auch mal weg! Ich wünsche euch einen schönen Sommer bei bester Gesundheit.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.