Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (26): Whistleblowing unter uns

Quelle: Markus Kräft/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Oder: Warum Edward Snowden in einer deutschen Firma seinen Job behalten hätte.

Whistleblowing, dieses Wort hat es mittlerweile in den deutschen Duden geschafft. Es steht für die „Aufdeckung von Missständen in Unternehmen, Behörden o.Ä.“  Dagegen steht die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Das heißt, er ist verpflichtet über Firmeninterna zu schweigen und Rücksicht gegenüber den Firmeninteressen zu waren. Tut er dies nicht, droht unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung. Dies kann Arbeitnehmer in zum Teil äußerst prekäre Situationen bringen, wenn sie Missstände bis hin zu strafbaren Handlungen in ihren eigenen Unternehmen entdecken. 

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin, nehmen wir unsere Chantal, entdeckt, dass ihre Kollegin Angelique  für die Behandlung der Luxus-Kundschaft billige Kosmetik von Margitta R. besorgt, in die Luxus-Verpackungen á la Chanel umfüllt und der Kundschaft für teueres Geld verkauft. In ihren Augen und wohl auch in den Augen des gemeinen Staatsanwalts verwirklicht dies den Tatbestand eines Betruges. Chantal denkt zu Recht, dass andere schon für weniger ins Gefängnis gekommen sind. Auf der anderen Seite ist sie ja froh, diese Stelle zu haben. Und damit steckt sie, wie viele andere auch in einem echten Dilemma.

Da Edward Snowden nicht der erste Whistleblower ist und deutsche Unternehmen nicht die NSA sind, haben sich bereits mehrere deutsche Gerichte mit dem Thema befasst und Regeln für geplagte Arbeitnehmer aufgestellt, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie Missstände in ihrem Unternehmen entdecken.

Danach ist ein Mitarbeiter vor einer Kündigung sicher, wenn er:

  • erfolglos eine interne Klärung versucht hat,
  • es kein diskreteres Mittel gibt,
  • und er in gutem Glauben einen Missstand von öffentlichem Interesse aufdeckt.

Als erstes sollte also mit dem direkten Vorgesetzten und dann, wenn dies nichts nutzt, mit der Geschäftsleitung über die Missstände gesprochen werden. Nur wenn es sich um eine schwere Straftat handelt oder der Arbeitgeber trotz internem Hinweis nichts unternimmt, darf sich der Arbeitnehmer an Außenstehende, z.B. die Staatsanwaltschaft oder den staatlichen Datenschutzbeauftragten, wenden. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, verstößt er gegen seine Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Auch sollte die Veröffentlichung von Missständen nicht als Racheakt gegen die Firma, z.B. weil dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wurde, ausgenutzt werden, da sonst schnell der gute Glauben abhanden kommt.

Diese Regeln wurden auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2011 bestätigt:

Eine Mitarbeiterin eines Pflegeheims hatte gegen ihre fristlose Kündigung geklagt. Sie hatte ihren Arbeitgeber auf Missstände aufmerksam gemacht und ihn später wegen Betrugs angezeigt. Dafür bekam sie die fristlose Kündigung. Diese verstieß gegen das Recht der Mitarbeiterin auf Meinungsfreiheit und damit gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, entschieden die Straßburger Richter.

Was bedeutet dies nun für unsere Chantal?

Sie wird richtigerweise ihre Chefin über die Missstände aufklären. Sollte dies keine Konsequenzen haben, weil die Chefin in den Betrugsskandal involviert ist, sollte sie die Staatsanwaltschaft über die Vorfälle informieren. Eine darauf basierende Kündigung wäre in jedem Fall unwirksam. Realistischer Weise sollte sie sich im schlimmsten Fall trotzdem nach einem neunen Arbeitgeber umsehen

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.