Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (39): Die Arbeitnehmerhaftung

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Geschrieben von Dana Lipka

Gerade aus dem wohlverdienten Winterurlaub zurück, finde ich einen interessanten Leserbrief auf meinem Schreibtisch:

Hallo Dana,

ich arbeite seit einiger Zeit in der Intensivpflege eines Krankenhauses. Eigentlich haben wir 10 Betten auf der Station bei 4 angestellten Pflegekräften. Nun liegen aber auf unserer Station regelmäßig mehr als die 10 Patienten, obwohl die Mitarbeiterzahl gleichbleibt. Könnten uns als Pflegekräften jetzt Probleme drohen, wenn etwas passiert? Wie sieht das mit dem Verschulden aus?

Dank dir!

Es ist natürlich schwierig einen rechtlichen Rat zu geben, wenn man den genauen Sachverhalt nicht kennt. Diese Frage hat mich jedoch veranlasst, mal ein bisschen zum Thema Arbeitnehmerhaftung zu philosophieren.

Arbeitnehmer können in ihrem Arbeitsverhältnis ihre Arbeit selten frei bestimmen. Er hat keinen Einfluss auf die Betriebsorganisation oder auf die Art der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Wenn dann Fehler passieren, stellt sich häufig die Fragen, wer für den Schaden aufkommen muss. Zum Schutz des Arbeitnehmers vor einem zu hohen Schadensrisiko und dem damit häufig verbundenen finanziellen Ruin, hat die Rechtsprechung Regeln entwickelt, die die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einschränken.

1. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der Ausübung seiner Tätigkeit Schaden zufügt, wird dies nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs behandelt. Dabei muss geprüft werden, welchen Grad des Verschuldens den Arbeitnehmer trifft. Dieses Verschulden muss der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB beweisen.

a) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll für den gesamten Schaden. Der Vorsatz muss sich dabei jedoch auf den Schaden und nicht bloß auf die Pflichtverletzung beziehen. Das heißt, der Arbeitnehmer muss auch den Schaden gewollt haben.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletz hat und sich über bekannte Verhaltensregeln hinweg gesetzt hat.

Beispiel: Der Arbeitnehmer überfährt mit dem Dienstwagen eine rote Ampel und baut einen Unfall.

Eine Ausnahme von der vollen Haftung macht das Bundesarbeitsgericht nur, wenn durch einen besonders hohen Schaden eine Existenzgefährdung des Arbeitnehmers vorliegt.

b) mittlere Fahrlässigkeit

Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, ihn jedoch kein besonders schwerer Vorwurf trifft. In einem solchen Fall wird der Schaden gequotelt, das heißt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Bei der Ermittlung der Quote spielen verschiedene Kriterien eine Rolle. Zum Beispiel: der Verschuldensgrad, die Höhe des Schadens, die Arbeitsbelastung und das Vorverhalten des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Berufserfahrung und die Ausbildung. Häufig wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei mittlerer Fahrlässigkeit bis zum dreifachen seines Monatsgehaltes haftet.

c) leichte Fahrlässigkeit

„Das kann doch jedem mal passieren.“ Die Kaffeetasse wird aus Versehen umgestoßen und auf dem Büroteppich zeigt sich ein unschöner Fleck oder der Inhalt eines Wasserglases verteilt sich über Schreibtisch und Tastatur. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer überhaupt nicht für den Schaden des Arbeitgebers aufkommen.

2.) Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritter

Fügt ein Arbeitnehmer einem Dritten während der Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden zu, haftet er dem Dritten erst einmal grundsätzlich voll nach den zivilrechtlichen Regelungen. Er kann sich nicht auf seine beschränkte Haftung als Arbeitnehmer berufen (Z.B. bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit).

Der Arbeitnehmer hat jedoch gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rückgriffanspruch. Das heißt, er kann sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einen Teil oder den gesamten an den Dritten geleisteten Schadensersatz vom Arbeitgeber wiederholen. Wenn er noch nicht an den Dritten geleistet hat, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch verlangen, den auf ihn entfallenden Teil direkt an den Dritten zu zahlen. Ist der Arbeitgeber insolvent, muss der Arbeitnehmer den gesamten Schaden tragen.

3. Organisationsverschulden

In der Kommentierung zum § 823 BGB liest man folgenden Grundsatz: Wer zu einer Handlung verpflichtet ist und nicht selbst handelt, sondern seiner Verpflichtung durch den Einsatz von Hilfspersonal nachkommt, der muss für Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonals sorgen (Thomas in Palandt, § 823, RN 67).

Damit haftet der Arbeitgeber direkt für Schäden, die seine Mitarbeiter Dritten zufügen, und zwar auch dann, wenn den Arbeitnehmer selbst kein Verschulden trifft. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel in dem oben beschriebenen Sachverhalt vorliegen, wenn einem Patienten aufgrund der Überfüllung der Station etwas passiert.

4. Übernahmeverschulden

Dies ist gerade in Krankenhäusern ein großes Thema. Danach haftet beispielsweise der unerfahrene Jungarzt, wenn er eine Operation ohne Beisein eines erfahrenen Arztes durchführt, obwohl er genau weiß, dass er damit überfordert ist. Oder wenn er allein Nachtdienst auf einer Station macht und dabei etwas passiert. Selbst dann, wenn er dazu von seinem Vorgesetzten angewiesen wurde.

In der Praxis ist es natürlich schwierig als junger Arzt „Nein“ zu sagen, wenn einem der Oberarzt zu solchen Tätigkeiten auffordert. Man sollte jedoch auch in eigenem Interesse in jedem Fall darauf drängen, dass der Zustand so schnell wie möglich abgestellt wird, z.B. in dem man bezahlte Weiterbildungen verlangt oder Fristen setzt etc.

Unserer Leserin aus der Intensivpflege kann ich nur raten, dran zu bleiben und die Zustände regelmäßig zu kritisieren und diese Maßnahmen auch ordentlich zu dokumentieren. Ich hoffe zwar, das der Fall niemals eintrifft, aber sie hätte sich dann zumindest gegenüber dem Krankenhaus abgesichert, wenn der ernstfall eintrifft.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.