Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (43): Das Arbeitgeberdarlehen

Quelle: Q pictures/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Alles neu macht der Mai – lautet ein altes Sprichwort. Und manch einer benötigt vielleicht wirklich ein neues Auto oder es sind dringende Reparaturen an Haus und Grundstück notwendig. Das alles kostet ja bekanntlich Geld. Doch woher nehmen, wenn nicht stehlen?!

Eine unkomplizierte Möglichkeit, einen Kredit zu erhalten, sind Arbeitgeberdarlehen. Diese haben in der Regel einen günstigeren Zinssatz als normale Bankkredite. Die Abwicklung ist einfacher, da zum Beispiel die banküblichen Bonitätsprüfungen entfallen. Außerdem wird es keine Schufa-Eintragung geben. Die Rückzahlung von Zins und Tilgung erfolgt in den meisten Fällen über die Gehaltsabrechnung und die monatliche Rate wird vom Gehalt einbehalten.

Formalien

Für die Vereinbarung eines Arbeitgeberdarlehens reicht der Abschluss eines einfachen Darlehensvertrages, welcher die wichtigsten Regelungen enthält. Dazu zählen die Darlehenshöhe, die Laufzeit und die Zinshöhe. Ein Verwendungszweck kann, muss aber nicht geregelt werden.
Der Arbeitnehmer sollte darauf achten, dass weder der Darlehensvertrag noch der Arbeitsvertrag eine Regelung enthält, dass das Darlehen bei Kündigung in einer Summe sofort zur Rückzahlung fällig sind.

Zinsen

Der Zinssatz bei Arbeitgeberdarlehen ist häufig günstiger als der Marktzins. Unterschreitet der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen jedoch überdurchschnittlich, wird die Differenz vom Fiskus als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil gehandelt. Dieser muss zusätzlich zum Gehalt versteuert werden.
Dieser Zinsvorteil berechnet sich aus der Differenz zwischen dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz, den der Arbeitnehmer im günstigsten Fall an eine Bank vor Ort bezahlen müsste.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein Darlehen in Höhe von die 30.000,00 Euro. Dieses soll mit 2 % verzinst werden. Damit fallen für den Arbeitnehmer Zinsen in Höhe von 600,00 Euro pro Jahr an. Der marktübliche Zins liegt bei 3,5 %. Das ergäbe Zinsen in Höhe von 1050,00 Euro pro Jahr. Auf die Differenz in Höhe von 450,00 Euro fallen Lohnsteuern an, da es sich dabei um einen geldwerten Vorteil handelt.

Nun könnte man sich die Frage stellen, wieso es dann günstiger ist, sich ein Darlehen von seinem Arbeitgeber zu holen, statt zu einer Bank zu gehen.

Zum einen sind Arbeitgeberdarlehen bis zu einem Betrag von 2.600,00 Euro komplett steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Darlehenshöhe durch Rückzahlung der Raten auf diesen Betrag sinkt.

Außerdem kann der Zinsvorteil auch als Sachbezug dargestellt werden, welcher bis zu einer Bagatellgrenze von 44,00 Euro im Monat ebenfalls steuerfrei bleibt.

Bei unserem Beispiel oben lag der Zinsvorteil des Arbeitgeberdarlehens bei 450,00 Euro im Jahr. Wenn für das Darlehen eine monatliche Zahlung der Zinsen vereinbart wurde, beläuft sich der Zinsvorteil auf 37,50 Euro im Monat. Dies liegt unter der Bagatellgrenze von 44,00 Euro und müsste nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Aber Achtung! Liegt dieser Betrag über der 44,00 Euro-Grenze, muss er komplett versteuert werden.

Wenn dies der Fall ist, sollte geprüft werden, in wieweit der gewährte Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens tatsächlich günstiger ist, als der marktübliche Zinssatz. Dafür muss der effektive Zinssatz ausgerechnet werden.

Berechnung des effektiven Zinssatzes

Dabei wird der gewährte Zinsatz dem Maßstabszinssatz (marktüblicher Zins) bei Vertragsschluss gegenübergestellt. Hierbei holt man sich am besten Darlehensangebote von Banken in der Stadt oder Online ein.

Alternativ kann man als Maßstabszinssatz auch die von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze (gewichtete Durchschnittszinssätze) zur Bewertung heranziehen. Diese werden regelmäßig aktualisiert und können auf der Webseite der Bundesbank eingesehen oder heruntergeladen werden.

Nutzt man diese Zinssätze, kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Dabei ist jedoch zwischen den einzeln dort aufgeführten Kreditarten und den Laufzeiten zu unterscheiden.
Ergibt das Ganze dann einen Zinsvorteil für den Arbeitnehmer, der nicht der Sachbezugsgrenze von 44,00 Euro im Monat unterliegt, muss der ersparte Zins als Geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser Steuerbetrag muss dann dem zu zahlenden Zinsbetrag hinzugerechnet werden, um zu sehen, ob das vom Arbeitgeber gewährte Darlehen tatsächlich günstiger ist, als ein Bankdarlehen.

Das hört sich alles ganz schön kompliziert an. Deshalb hier mal ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Der Arbeitnehmer schließt mit dem Arbeitgeber einen Darlehensvertrag über 20.000,00 Euro ab. Es wird ein Zinssatz von 2 % p.a. und eine Laufzeit von 2 Jahren vereinbart. Außerdem sollen Zins und Tilgung in monatlichen Raten zurückgezahlt werden.

Daraus ergibt sich ein anfänglicher Zinsbetrag von 400,00 Euro pro Jahr (33,00 €/Monat).

Der derzeitig maßgebliche Effektivzinssatz der Bundesbank liegt für Konsumentenkredite bei 4,63 %. Dieser wird zu 96 % herangezogen (4 % Abschlag). Der Maßstabszinssatz würde somit 4,44 % betragen. Das ergäbe einen Zinsbetrag von 888,00 Euro im Jahr (74,00 € / Monat). Die Zinsersparnis für den Arbeitnehmer beläuft sich auf 41,00 € im Monat und müsste damit nicht versteuert werden.

Anders läge der Fall, wenn der Darlehensbetrag 50.000,00 Euro betragen würde. Vorausgesetzt, alle anderen Regelungen bleiben gleich, ergibt sich für den Arbeitnehmer eine tatsächliche monatliche Zinsbelastung in Höhe von

50.000 € x 2 % = 1.000 € /12 Monate = 83,33 €

Die monatliche marktübliche Zinsbelastung läge bei:

50.000,00 € x 4,44%= 2.220 € / 12 Monate = 185,00 €

Die Ersparnis beträgt 101.67 Euro und müsste versteuert werden. Auf diesen Betrag müssten Lohnsteuern und Sozialabgaben angerechnet werden, welche dem tatsächlichen Zinsbetrag hinzugerechnet werden müssen. Der dabei ermittelte Betrag stellt die effektiven Darlehenszinsen dar.

Bei Annuitätendarlehen (gleichbleibende monatliche Rate, sinkende monatliche Zinsen) muss der geldwerte Vorteil jeden Monat neu ausgerechnet werden. Deshalb empfiehlt es sich einen Zahlungsplan mit Rate, Zinsen und Tilgung als Anlage zum Darlehensvertrag zu nehmen. Sobald der Zinsvorteil unter 44,00 Euro monatlich sinkt, muss der geldwerte Vorteil nicht mehr versteuert werden. Gleiches gilt, sobald der zurückzuzahlende Darlehensbetrag unter 2.600 Euro sinkt.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.