Arbeitsrecht

Job und Familie: Kind krank – rechtlich betrachtet

Ein Kommentar zu Danielas Artikel vom Dienstag hat uns dazu bewogen, die Frage nach dem kranken Kind aus rechtlicher Sicht noch etwas genauer zu beleuchten. Damit hätten wir dann auch unsere Familien-Job-Woche beschlossen.Grundsätzlich gilt bei Krankheit eines Kindes § 616 BGB. Danach wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen. Diese Regelung zum sogenannten „Sonderurlaub“ greift auch für andere Fälle, wie zum Beispiel wichtige Familienfeiern, Todesfälle, Behördengänge etc. Im Fall des kranken Kindes hat das Bundesarbeitsgericht hat einen Zeitraum von 5 Tagen als nicht erheblich angesehen. Als eine von wenigen Regelungen im Arbeitsrecht kann der § 616 BGB jedoch durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

Sollte im Arbeitsvertrag ein derartiger Ausschluss geregelt sein, steht der Arbeitnehmer mit seinem kranken Kind jedoch nicht verlassen da. Er kann sich dann, und nur dann, vertrauensvoll an seine Krankenkasse wenden und gemäß § 45 SGB V Kinderkrankengeld beantragen. Dieses beträgt 70% vom Brutto-, maximal 90 % von Netto-Arbeitsentgelt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere Einmalzahlungen der letzten 12 Monate werden dabei anteilig angerechnet. Gegenüber dem Arbeitgeber begründet § 45 SGB V einen unabdingbaren und nicht einschränkbaren Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Dieser Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und Kinderkrankengeld von der Krankenkasse besteht pro Elternteil und pro Kind für maximal 10 Tage im Jahr (maximal 25 Tage pro Jahr, egal wie viele Kinder eine Familie hat). Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage pro Kind, maximal 50 Tage. Sind die Kindkrank-Tage aufgebraucht, bleibt die Variante, bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Für den Arbeitnehmer bedeutet der Ausschluss des §616 BGB, dass er bei Krankheit seines Kindes für bis zu zwei Wochen erheblich weniger Einkommen hat. Hier gibt das Gesetz (genauer der § 23c SGB IV) dem Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Kinderkrankengeld zu zahlen. Dieser Zuschuss ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und mindert nicht den Anspruch gegen die Krankenkasse. Sozusagen einen Win-win- Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ist daher schon ein Gespräch mit dem Chef wert.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.