Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (13): Was ihr bei Nebenjobs beachten solltet

NebenjobsImmer mehr Menschen in Deutschland sind gezwungen, neben ihrer Hauptbeschäftigung einen Nebenjob annehmen zu müssen, um über die Runden zu kommen. Ende 2012 besserten fast 2,7 Millionen Arbeitnehmer ihr Einkommen durch eine weitere Beschäftigung auf.

Dabei ist jedoch für den Arbeitnehmer einiges zu beachten.

In den meisten Fällen ist gegen eine Nebentätigkeit nichts einzuwenden, da ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verstößt.

Im Einzelfall empfiehlt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Darin sind in den meisten Fällen Regelungen zum Thema  Nebentätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann verpflichtet sein, dem Hauptarbeitgeber eine Nebentätigkeit anzuzeigen. Auch eine Zustimmung des Arbeitgebers könnte erforderlich sein, oder dem Arbeitgeber könnte ein Einspruchsrecht zustehen.

Verbot der Nebentätigkeit

Oft wird die Frage gestellt, in welchen Fällen ein Arbeitgeber die angestrebte Nebentätigkeit verbieten darf.

In jedem Fall ist ein Verbot der Nebentätigkeit gerechtfertigt, wenn der Nebenjob eine Konkurrenz für den Hauptarbeitgeber darstellt.

Der Haupt-Arbeitgeber kann seine Zustimmung auch verweigern, wenn der Nebenjob die Interessen der Firma beeinträchtigt.

Beispiel:

Wenn unsere allseits bekannte Chantal, neben ihrer Tätigkeit im Kosmetikstudio noch viermal  in der Woche in einer Disko bis Nachts um 3.00 Uhr kellnert und aus diesem Grund müde zur Arbeit erscheinen würde, hätte ihr Chefin berechtigterweise etwas dagegen und könnte ihre Zustimmung dazu verweigern.

In jedem Fall sollte der Chef über die Nebentätigkeit informiert werden, vor allem, wenn es der Arbeitsvertrag vorschreibt. Ein Verstoß könnte massive Folgen von einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung (im Wiederholungsfall) haben. Wer unerlaubt für die Konkurrenz arbeitet, muß sogar mit einer fristlosen Kündigung des Hauptarbeitsverhältnisses rechnen.

Umfang der Nebentätigkeit

Hier sind zwei Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten.

Gemäß § 3 des ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit maximal acht Stunden betragen. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist übergangsweise möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich nicht überschritten wird. Mehrere Tätigkeiten werden hier zusammengerechnet.

Die zweite zu beachtende Vorschrift ist der § 5 ArbZG. Darin ist geregelt, dass zwischen den Arbeitstagen  eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden muss. Auch hier werden alle Arbeitsverhältnisse zusammengenommen.

Beispiel:

Chantal arbeitet von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Kosmetikstudio und hat eine halbe Stunde Pause. Ab 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr geht sie noch zweimal in der Woche ein Architekturbüro putzen. An den beiden Tagen arbeitet Chantal zwar insgesamt neun Stunden. Die durchschnittliche Arbeitszeit in sechs Monaten liegt jedoch bei maximal acht Stunden täglich. Auch die Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (20.00 Uhr – 8.00 Uhr) wurde eingehalten.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

 

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.