Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (17): Solange sie nicht tot sind, können sie auch arbeiten

Thorben Wengert/pixelio.de

Thorben Wengert/pixelio.de

Der Herbst bringt sie wieder, die allseits bekannten und nicht besonders beliebten Geräusche: Husten Schnäuzen und Niesen. Wer krankheitsbedingt das Bett hüten muss, hat nicht unbedingt Nerven für das Thema Arbeitsrecht. Trotzdem müssen Arbeitnehmer ein paar wichtige Punkte beachten, um sich nicht Ärger mit dem Arbeitgeber einzuhandeln. Hier einmal die wichtigsten Punkte zum Thema im Überblick:

Krankmeldung und Krankschreibung

Entgegen der gängigen Meinung sind das zwei verschiedene Dinge. bei der Krankschreibung handelt es sich um das ärztliche Attest der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankmeldung ist die Meldung der Krankheit beim Arbeitgeber. Beides ist geregelt in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Die Krankmeldung erfolgt oftmals viel zu spät. Eine Krankmeldung muss bei Dienstbeginn vorliegen.

Beispiel:

Unsere Chantal steht um 7:00 Uhr in der früh auf und fühlt sich überhaupt nicht gut. Eigentlich müsste sie um 9:00 Uhr ihren Dienst im Kosmetikstudio beginnen. Sie geht jedoch erst zum Arzt und meldet sich um11:00 Uhr bei ihrer Chefin krank. Diese ist zu recht sauer. Chantal bekommt wegen der Verletzung ihrer Arbeitsvertraglichen Pflichten eine Abmahnung.

Eine ordnungsgemäße Krankmeldung muss bei Dienstbeginn vorliegen, hat also unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Chantal hätte in diesem Fall ihre Chefin gleich um 7:00 Uhr über ihre Krankheit informieren müssen. Die Abmahnung ist somit rechtmäßig.

Bei wiederholter Verletzung dieser Pflicht kann es sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen.

Wie oben schon gesagt, handelt es sich bei der Krankschreibung um das ärztliche Attest über die Arbeitsunfähigkeit. Dieses muss spätestens nach drei Tagen beim Arbeitgeber vorliegen. Dabei zählen nicht Arbeitstage, sondern Kalendertage. Das heisst wer an einem Freitag krank geschrieben wird, muss Montags den Krankenschein beim Arbeitgeber vorlegen. Von dieser gesetzlichen Regelung kann der Arbeitgeber jedoch gemäß einem Urteil des Bundersarbeitsgerichts jedoch abweichen. Die Erfurter Richter gestatten dem Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer zu verlangen, das dieser den Krankenschein bereits am ersten Tag vorlegt.

Entgeltfortzahlung

Jeder Arbeitnehmer, auch Teilzeitarbeiter und Minijobber, hat gem. §3 EntgFG gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Allerdings entsteht der Anspruch erst nach vierwöchigem Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Krankengeld

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, muss der Arbeitgeber nach den oben genannten sechs Wochen kein Entgelt mehr zahlen. Der Arbeitnehmer erhält dann Krankengeld von seiner Krankenkasse für längstens eineinhalb Jahre. Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich nach dem Einkommen des Arbeitnehmers und beträgt  70% des regulären monatlichen Arbeitsentgelts einschließlich variabler Gehaltsbestandteile sowie 1/12 der einmaligen Vergütungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Urlaub

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes, muß er dass seinem Arbeitgeber ebenfalls melden, da er dann seinen Urlaub nicht nehmen kann. Der nicht genommene Urlaub verfällt nicht, sondern kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Erlaubte Aktivitäten

Der Arbeitnehmer muss sich nicht bei jeder Krankschreiben in seine Wohnung einsperren oder das Bett hüten. Erlaubt ist jede Aktivität, die die Genesung des Arbeitnehmers fördert. Das kann auch ein Spaziergang an der frischen Luft oder Sport sein. Dabei kommt es immer auf die Krankheit an. Am besten man fragt seinen Arzt, was erlaubt und gut für die Genesung ist.

Krankheitsbedingte Kündigung

Fällt ein Arbeitnehmer regelmäßig krankheitsbedingt aus, steht dem Arbeitgeber unter Umständen ein krankheitsbedingtes Kündigungsrecht zu. Die Hürden sind dafür jedoch extrem hoch angesetzt. Ein Arbeitnehmer muss schon über mehrere Jahre regelmäßig mehr als sechs Wochen ausfallen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung unzulässig ist. Für den Arbeitgeber muss eine Weiterbeschäftigung unzumutbar sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Dies wäre zum Beispiel auch der Fall, wenn krankheitsbedingt ein Wiedereinstieg für die nächsten Jahre nicht erwartet werden kann.

So und jetzt wünsche ich euch noch eine am besten krankheitsfreie Herbst- und Winterzeit.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.