Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (20): Winterzeit – Unfallzeit

Michael Hirschka/pixelio.de

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Nicht nur Frau Merkel und Herr Schumacher sind betroffen, es passiert jedes Jahr aufs neue hunderten von Arbeitnehmern. Sie verletzen sich im Winterurlaub schwer. Auf den Pisten in Deutschland, Östereich und der Schweiz schieben Bergrettung und Krankenhäuser Sonderschichten. Wieder Zuhause fällt der Arbeitnehmer dank Krankschreibung und Reha für mehrere Wochen aus. Für den Arbeitgeber ist dieser Umstand natürlich eine unschöne Sache. Am besten ist, man verbietet seinen Mitarbeitern derartige Sportarten. Aber ist dies aus Sicht des Arbeitsrechtes so einfach möglich?

Die Antwort des gemeinen Juristen: Natürlich nicht!!!

Privatleben und damit auch Freizaitaktivitäten wie Urlaub und Hobby sind grundsätzlich vor Eingriffen des AG geschützt. Arbeitsverträge, die dies einschränkenn verstoßen gegen Art. 2 GG. Dieses Grundrecht regelt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sofern andere dabei nicht zu Schaden kommen, die verfassungsmäßige Ordnung nicht gestört und Sittengesetzte nicht verletzt werden.

Arbeitnehmer dürfen also selbst bestimmen, was sie in Urlaub und Freizeit tun oder lassen. Von Apnoetauchen bis Basejumping – grundsätzlich ist erst einmal allen erlaubt. Allerdings muss in bestimmten Fällen der Arbeitnehmer die konsequenzen tragen, wenn etwas passiert.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) hat jeder Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen, wenn ihn dafür kein Verschulden trifft. Ein Verschulden ist zu bejahen, wenn man grob und leichtsinnig gegen das, von einem verständigen Menschen, im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, verstößt. So das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 1983.

Dabei haben die Bundesrichter drei Fälle normiert, in welchen ein Verschulden zu bejahen ist.

1. Grundsätzlich gefährliche Sportarten

Bei besonders gefährliche Sportarten wird grundsätzlich ein Verschulden angenommen, wenn diese nur ausgeübt werden und dabei etwas passiert. Eine besonders gefährliche Sportart liegt vor, wenn das Verletzungsrisiko so hoch ist, dass selbst ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann, sondern statt dessen unbeherrschbaren Gefahren ausgesetzt ist. Auch ein Stratosphärensprung, wie der von Felix Baumgartner, wäre wohl an sich schon eine gefährliche Sportart. Nicht dazu zählen jedoch: Fußball, Skifahren oder Drachenfliegen.

2. Missachtung anerkannter Regeln

Ein Verschulden kann auch bei nicht gefährlichen Sportarten bejaht werden, wenn in grober und leichtsinniger Art und Weise gegen anerkannte Regeln dieser Sportart verstoßen wird. Dazu zählt beispielsweise rowdyhaftes Fahren auf der Skipiste.

3. Unerfahrenheit des Freizeitsportlers

Hier ist Verschulden zu bejahen, wenn sich der Freizeitsportler überfordert, das heißt, wenn er sich in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt (BAG, 5 AZR 338/79 vom 07.10.1981). Exemplarisch ist hier das Tiefschneefahren eines Anfängers oder Montainbiking eines Ungeübten in schwierigem Gelände.

Solange man sich als Arbeitnehmer auch während seiner Freizeitaktivitäten an die Regeln hält und nur das tut, was einem gut tut ohne sich zu überfordern, ist man auch arbeitsrechtlich im Falle eines Unfalls abgesichert. Denn es kann ja immer mal was passieren.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.