Arbeitsrecht

Die Sache mit dem Arbeitszeugnis

In Deutschland, Österreich und der Schweiz hat der Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. In den meisten anderen Ländern ist das nicht so, beziehungsweise ist ein Arbeitszeugnis als solches unüblich.

Wir sind als Arbeitnehmer in Deutschland in allerhand komfortabler Situationen und die Ausstellungspflicht eines Arbeitszeugnisses zählt dazu. Wir können sogar vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. In Österreich ist das nicht ganz so einfach. Hier hat man das Recht auf eine Bescheinigung, dass man in Firma XY gearbeitet hat, die tatsächliche persönliche Bewertung der Arbeit hängt aber vom guten Willen der Firma ab.

Die Erstellung eines Zeugnisses ist nicht so leicht. Da gibt es allerhand Formalia, die man beachten muss und dann ist da noch die Sache mit der Codesprache. Doch fangen wir vorn an. Unbedingt in ein Arbeitszeugnis gehören:

  • Überschrift
  • Personalien/ Stellung im Betrieb
  • Funktion (hier erscheinen alle Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten)
  • Fachwissen
  • Qualifikationen/Leistung und Verhalten – dies ist der zentrale Teil und ist deshalb sehr ausführlich, klar und unmissverständlich zu verfassen
  • Austrittsgrund
  • Schlusssatz (dieser ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben)
  • Ort/Datum/Unterschrift

Was sich immer anbietet, ist, wenn es in einem Unternehmen eine Personalabteilung gibt. Dort weiß man, wie ein Arbeitszeugnis richtig geschrieben ist, was darf und was völlig tabu ist. Gibt es diese nicht, erstellt meist der nächste Vorgesetzte das zeugnis, oder der Geschäftsführer. Hier ist es für alle Beteiligten gut, drüber zu lesen und sich gegebenenfalls gemeinsam über Wortlaut und Tätigkeitsfeld Gedanken zu machen.

Wichtig ist: ein Arbeitszeugnis:

  • muss wahr sein
  • muss wohlwollend geschrieben sein – darf nicht am weiteren Fortkommen hindern
  • muss vollständig sein
  • darf nicht kompromittierend sein
  • hat keine vorgeschriebene Form, die Anfertigung auf einem Geschäftsbogen kann und sollte gefordert werden
  • der Anspruch auf Ausstellung verjährt erst nach 3 Jahren (bei Auszubildenden gar nicht)

Was gar nicht geht, was völlig verboten ist und wie man sich gegen ein schlechtes Zeugnis wehren sollte, das erfahrt Ihr im zweiten Teil…

 

 

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