Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (24): Die rasende Chantal

Rainer Sturm/pixelio.de

Rainer Sturm/pixelio.de

Heute mal wieder etwas Trivia: Kennt ihr noch Chantal? Wenn nicht, hier eine kurze Vorstellung.

Unsere Chantal hat ja in einem Luxus-Kosmetikstudio angefangen und fühlt sich dort zwischen den Schönen und Reichen sehr wohl. Sie hat sich eingearbeitet und sich auch das Vertrauen der Kundinnen erarbeitet. Die Gräfin Marianne Schulz von Langenhals lässt sich neuerdings nur noch von Chantal behandeln. Nun plagt die Dame, kurz vor ihrem geplanten Abflug an die Cote d´Azur eine riesiges Problem in Form einen Pickels mitten auf der fein operierten Nase. Dies verschandelt das Botox-gestraffte adlige Gesicht dermaßen, das Frau Gräfin sich so keines falls bei der Haute Volaute sehen lassen kann. Im Kosmetikstudio ist man auf derartige Notfälle eingestellt. Chantal packt die notwendigen Utensilien zusammen, setzt sich in den firmeneigenen Kleinwagen einer bekannten deutschen Marke und braust zum hochherrschaftlichen Anwesen am Rande der Stadt. Nach Beendigung des Notfalleinsatzes geht es zurück ins Studio. Die Chefin ist zufrieden und die Kasse stimmt auch

Ein paar Tage später flattert jedoch ein Strafzettel ins Haus. Auf diesem ein Foto mit Chantal, welche telefonierender Weise mit stark überhöhter Geschwindigtkeit zum Notfall bei der Gräfin eilt. In einem zweiten Brief der Stadtverwaltung noch ein Knöllchen wegen Falschparkens vorm Anwesen der Gräfin. Insgesamt schlagen die Verkehrsübertretungen mit 150,00 € zu Buche. Die Chefin, welche Chantals Einsatz für die Schönheit lobt, erklärt sich bereit, die Strafzettel aus der Firmenkasse zu begleichen.

Und hier wird es jetzt ernst: Denn, kein Arbeitsrechts-Artikel ohne Arbeitsrecht.

Darf der Arbeitgeber die Knöllchen seiner Angestellten bezahlen?

Der Bundesfinanzhof sagt: JA – aber…

Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Damit revidierten die obersten Finanzrichter ausdrücklich frühere Entscheidungen zu diesem Thema.

Das heißt, der Arbeitgeber kann die Bußgelder übernehmen. Dem Arbeitnehmer werden jedoch dafür Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt abgezogen.

Lohnsteuerfrei sind „nur solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.“ Sie müssen also aus überwiegend betrieblichem Interesse gewährt werden. Die Übernahme von Bußgeldern gehört nicht dazu.

Es kann nicht im betrieblichen Interesse eines Arbeitgebers liegen, wenn Arbeitnehmer gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Das gilt auch dann nicht, wenn der Chef seine Mitarbeiter  durch erhöhten Druck zu den Verstößen verleitet, so das BFH.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.