Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (33): Regelungen zum Arbeitsunfall

Quelle: kai Stachowiak/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Mit Besprechungskeks und Bienenstich zum Arbeitsunfall

Neulich erreichte mich folgender Leserbrief:

Guten Morgen Dana,

nicht dass es mir schlimm gehen würde bei diesem Betreff, ich möchte einfach nur wissen was die Rechtsgelehrte zu den Umständen meint. Also, so du Zeit hast, wäre eine Antwort ganz schön.

Am vorigen Freitagmorgen hatte ich ein Meeting. Der Raum war groß und die Luft sehr abgestanden. Es stank. Ich öffnete das einzige große Fenster, die einströmende, kalte Luft war eine Wohltat, da krabbelte ganz unbemerkt vom umfassten Fenstergriff eine Biene auf meinen Handballen und verhielt sich ruhig. Die Biene war bestimmt schon ganz tüttelig vor abgestandener Luft und einem Tag ohne Blumen, dass sie meine Hand der Freiheit vorzog. Das Meeting nahm seinen Lauf, da kitzelte es leicht am Handballen. Ich tippte unwillkürlich auf das Kitzeln und spürte einen ziemlichen Schmerz. Die Hand drehend sah ich gerade noch eine abfallende Biene und natürlich den steckenden Stachel. Den entfernte ich sofort und drückte den Stich am Taschentuch aus.
Gelernt habe ich aber, dass hinterher noch aussaugen angeraten ist, sonst juckt der Handballen volle zwei Tage!

Soweit das Geschehen, aber wie ist das rechtlich? Ist dies ein Arbeitsunfall? Sicher beim Meeting ging es um Tests und Testpläne, also Arbeit, aber weder die Biene noch ich können doch etwas dafür. Eine Biene muss einfach stechen, wenn Sie gedrückt wird. So unauffällig wie sich die Biene verhielt, konnte ich sie einfach nicht bemerken. Wenn es ein Arbeitsunfall ist, muss der gemeldet werden?

Viele Grüße
G.

Schauen wir uns das Ganze mal etwas genauer an. Die zentrale Frage ist hier, ob es sich bei einem Wespen- oder Bienenstich um einen Arbeitsunfall handeln kann und ob damit Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründet werden.

Für einen Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII ist es in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat.

Das hört sich ganz schön kompliziert an. Nehmen wir es mal auseinander:

1. Versicherte Tätigkeit

Versichert sind danach alle Tätigkeiten, die von versicherten Personen (§§ 2,3 und 6 SGB VII) im Rahmen ihrer Beschäftigung ausgeführt werden. Also Tätigkeiten, die nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen oder grundsätzlich versicherungsfrei sind.

2. Verrichtung zurzeit des Unfallereignisses

Hier ist zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der konkreten Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zu unterscheiden. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls gerade ausgeübt hat und ob diese Tätigkeit sachlich mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang steht. In der Regel unversichert sind zum Beispiel die Nahrungsaufnahme oder das Rauchen.

Unser Leser wurde während eines Meetings von der Biene gestochen. Hier ist ein innerer oder sachlicher Zusammenhang zu bejahen.

Ein Bienenstich ist auch ein Ereignis, welches von außen einwirkt. Damit haben wir erst einmal einen Arbeitsunfall vorliegen.

3. Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung

Dieser muss jedoch auch ursächlich, also kausal für eine Gesundheitsschädigung sein. Liegt bei dem Versicherten beispielsweise eine  bekannete Wespen- oder Bienengift-Allergie vor und stirbt er an einen allergischem Schock, ist eine Kausalität sicherlich zu bejahen.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg  hat sich im Jahr 2006 mit genau einem solchen Fall beschäftigen müssen (AZ L 10 U 3430/05):

Ein Mann wurde auf dem Weg zur Arbeit (bei einem Abstecher zum Bäcker im Auftrag des Chefs) von einer Wespe gestochen. Wenig später wird er tot in seinem Fahrzeug aufgefunden. Bei der Leichenschau wurden weder Einstiche oder Schwellungen, noch ein Kehlkopfödem festgestellt. Eine Obduktion wurde nicht durchgeführt. Die Meldung als Arbeitsunfall wurde erst nach der Beerdigung des Mannes gemacht und die Witwe hat eine Exhumierung abgelehnt.

„Im Rahmen der Unfallkausalität ist zu prüfen, ob auch ein alltägliches Ereignis (Bienenstich) ein zurechenbares Unfallereignis darstellt. Dies ist in der Regel zu bejahen, da auch Gefahren des täglichen Lebens mitversichert sind, wenn sie mit einer versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Erst im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität sind die medizinischen Fragestellungen (Gesundheitsschaden) zu prüfen. Stirbt der Versicherte in der zeitlichen Folge und lässt sich die Todesursache ebensowenig klären wie die Frage, ob der Versicherte an einer Wespengiftallergie litt, kann ein ursächlicher Zusammenhang im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Wespenstich und Tod nicht mit Wahrscheinlichkeit bejaht werden.“

Das LSG hat in diesem Fall einen Arbeitsunfall verneint, da nicht der Nachweis erbracht wurde, dass der Wespenstich ursächlich für den Tod des Versicherten war. Nur ein hohe Wahrscheinlichkeit aufgrund des Zeitablaufes reichte nicht aus.

Unser Leser hat aufgrund seines sofortigen Handelns (Stachel raus und Stichwunde ausdrücken) Gott sei Dank keine weiteren Schäden davon getragen. Auf Nachfrage der Redaktion geht es ihm gut, so dass auch mit Spätfolgen nicht zu rechnen ist. Eine Unfallmeldung konnte in diesem Fall unterbleiben.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.