Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (35): Diskriminierung wegen des Alters

Gesetzesänderung zum Einsatz von Fremdpersonal, Quelle: Gerd Altmann/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient, geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu (BAG, Urteil v. 21. 10.2014 – 9 AZR 956/12).

Sachverhalt

Dieser aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine 54 Jahre alte Arbeitnehmerin ist bei der Firma Birkenstock in der Schuhproduktion beschäftigt und erhält dort 34 Tage Erholungsurlaub pro Jahr. Sie begehrt mit ihrer Klage nun 2 Tage mehr Urlaub, da alle Mitarbeiter der Firma ab dem 58. Lebensjahr 36 Tage Urlaub bekommen. Sie fühlt sich als „Jüngere“ ungerechtfertigter Weise benachteiligt und aufgrund ihres Alters diskriminiert.

Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Gründe

Laut BAG hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung zwei weiterer Urlaubstage pro Jahr schon vor Vollendung des 58. Lebensjahres.

Eine Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, diese kann aber unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein.Danach ist nicht jede an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung eine rechtswidrige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . § 10 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn sie

  • objektiv und angemessen ist
  • ein legitimes Ziel verfolgt
  • die Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, angemessen und erforderlich sind

Im vorliegenden Fall sahen die Erfurter Richter diese Kriterien als gegeben an. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass mit zunehmendem Alter die Leistungsfähigkeit abnehme und die bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit längere Erholungszeiten erfordere. Zwei zusätzliche Urlaubstage für Beschäftigte ab dem 58. Lebensjahr seien sachlich gerechtfertigt und keine unzulässige Diskriminierung jüngerer Beschäftigter.

Hintergrund

Interessanterweise hat der BAG zwei Jahre zuvor entschieden, das die Altersstaffel im Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) unwirksam war (BAG, Urt. v. 20.03.2012 – 9 AZR 529/10). Dies ist jedoch kein Widerspruch, wenn man die Hintergründe kennt. Die Altersstaffel im Tarifvertrag setzt schon recht früh ein. Bereits ab dem 30. Lebensjahr gab es die erste Anhebung des Urlaubsanspruches und eine zweite ab dem 40. Lebensjahr. Danach war jedoch Schluss. Für die 50- bis 60-jährigen Beschäftigten war keine Steigerung des Urlaubsanspruches vorgesehen. Eine derartige Regelung diene nicht dem Schutz älterer Arbeitnehmer, so das BAG.

Fazit

Nach dem neuesten Urteil der Erfurter Richter zu diesem Thema stellen nicht alle nach dem Alter gestaffelten Urlaubsansprüche grundsätzlich eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar und sind aus diesem Grund rechtswidrig. Der Arbeitgeber hat sehr wohl das Recht, ältere Arbeitnehmer in Sachen Urlaub zu bevorzugen, wenn er sich dabei an die vom BAG aufgestellten Kriterien hält.  Jede Regelung bedarf einer rechtlichen Bewertung im Einzelfall.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.