Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (47): Heiß, Heißer – Hitzefrei?

Quelle: Stux/pixabay.com
Geschrieben von Dana Lipka

Die letzten Tage waren heiß!

Und wenn man der alten Bauernregel glaubt – „Wie das Wetter am Siebenschläfer sich verhält, ist es sieben Wochen lang bestellt.“ – wird es noch eine Weile so heiß bleiben. Statistische Analysen ergaben laut Wikipedia, dass sie zwar nicht für den Siebenschläfertag selbst, jedoch für die erste Juliwoche in Süddeutschland in 60 – 70 %, in München sogar in 80 % der Fälle zutrifft, was mit der vom Jetstream abhängigen Großwetterlage zusammenhängt, welche sich üblicherweise Ende Juni bis Anfang Juli für einige Zeit stabilisiert.

Also, ich persönlich freue mich ja über einen heißen Sommer und habe kein Problem mit den tropischen Temperaturen. Allerdings habe ich das Glück, meine Arbeitszeit in einem einigermaßen klimatisierten Büro zu verbringen. Dieses Glück haben jedoch nicht alle Arbeitnehmer. Da stellt sich die Frage, wie man arbeitsrechtlich mit überhitzten Büros und schwitzende Mitarbeitern umgeht.

Pflichten des Arbeitgebers

Gemäß § 618 BGB hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leib und Gesundheit geschützt ist. Soweit so gut. So richtig hilft uns diese typische Generalklausel jedoch nicht weiter.

Allgemein anerkannt ist, dass übergroße Hitze am Arbeitsplatz zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann, aber was bedeutet das genau?

In der Arbeitsstättenverordnung und in der damit verbundenen Arbeitsstättenregel (ASR) sind die zulässigen Höchst- und Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz geregelt.

Gemäß Ziffer 3.5 ASR sollte die Raumtemperatur grundsätzlich bei maximal 26°C liegen. Wird dieser Wert überschritten, sollte der Arbeitgeber besondere Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitnehmer zu schützen. Dazu werden beispielhaft folgende Maßnahmen aufgezählt:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z.B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser)

Bei Überschreiten einer Raumtemperatur von 30°C wird aus dem „Soll“ ein „Muss“. Das heißt, der Arbeitsgeber muss wirksame Maßnahmen, wie die oben genannten, ergreifen, um die Beanspruchung der Arbeitnehmer zu reduzieren. Eine dritte Temperaturgrenze stellt die Überschreitung der Raumtemperatur von 35°C dar. Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne

  • technische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Wasserschleier),
  • organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen) oder
  • persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Hitzeschutzkleidung),

wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.

Wichtig ist auch noch, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Lufttemperatur nicht die absolute Luftfeuchte erhöhen dürfen.

Der Arbeitgeber sollte sich an die Regelungen des Arbeitsschutzes halten. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und er riskiert eine Geldbuße von bis zu 5.000,00 €. Bei vorsätzlicher Gefährdung seiner Mitarbeiter kann dies sogar mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Rechte des Arbeitnehmers

Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Regelungen, kann der Arbeitnehmer trotzdem nicht einfach „Hitzefrei“ machen. Er riskiert damit eine Abmahnung und im schlimmsten Fall den Verlust des Arbeitsplatzes. Das Beste ist also immer, mit dem Arbeitgeber zu reden oder den Betriebsrat hinzuzuziehen, wenn die Situation unerträglich wird.

Schwangere, stillende Mütter und Mitarbeiter mit einem ärztlichen Attest haben ein Anspruch auf Freistellung, wenn der Arbeitgeber nicht für ausreichende Kühlung sorgen kann.

Auch das eigenmächtige Aufstellen eines privaten Ventilators ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht gestattet. Schließlich muss er den Strom für den Betrieb des Gerätes zahlen. Es gibt Arbeitgeber, die den Betrieb von privaten Geräten, wie Kaffeemaschine, Radios oder eben auch Ventilatoren explizit verbieten. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Straftat und riskiert ebenfalls seinen Job.

Fazit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten miteinander reden, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Das dürfte nicht so schwer sein, da ja auch der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen kann. Außerdem kann auch ein gemeinsamer, kurzer Ausflug zur Eisdiele nebenan enorm zu einen guten Arbeitsklima beitragen.

In diesem Sinne wünsche ich einen sonnigen, stressfreien Sommer.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.