Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (50): Der Ferienjob

Geschrieben von Dana Lipka

Meinen ersten Ferienjob und damit meinen Einstieg in die Arbeitswelt hatte ich mit vierzehn, das war Ende der Achtziger Jahre. Den Arbeiter- und Bauernstaat gab es noch und wirklich viel verdient haben wir nicht. Ich habe mit einer Schulfreundin in den Sommerferien für zwei Wochen in meinem Heimatort in einer Gaststätte gearbeitet, da gab es zumindest eine ordentliche Verpflegung. Danach kam die Wende und viele weitere Ferienjobs während der Schul – und Studienzeit. Zum einen war der finanzielle Zuverdienst wichtig, um sich neben dem Studium auch mal eine Urlaubsreise leisten zu können, zum anderen prägt es auch den Charakter, finde ich zumindest. Es ist eine gute Möglichkeit für Jugendliche in bestimmte Berufe hinein zu schnuppern und herauszufinden, was man selbst in Zukunft machen möchte oder eben auch nicht. Auch Ferienjobs unterliegen in unserem Rechtsstaat gewissen arbeitsrechtlichen Regelungen. Seien es die Regeln des Arbeitsschutzes oder auch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. In meinem heutigen Artikel beschäftige ich mich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzes, das heißt: Wer darf wann was und wieviel arbeiten? Für Aushilfen gelten im Prinzip die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen, wie für andere Beschäftigte auch. Das heißt, sie haben beispielsweise einen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zusätzlich gilt für jugendliche Arbeitnehmer das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dort sind die Besonderheiten in Hinblick auf Arbeitszeit und Tätigkeit für Jugendliche/Schüler unter 18 Jahre geregelt. Dabei werden die Schüler in drei Gruppen eingeteilt:

  • Kinder bis 13 Jahre
  • Kinder zwischen 13 und 15 Jahre
  • Jugendlich zwischen 15 und 18 Jahre

1. Arbeitszeit

a) Kinder bis 13 Jahre

Gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kinder grundsätzlich verboten. Kinder bis 13 Jahre dürfen demnach nicht arbeiten, selbst wenn sie es unbedingt möchten. Ausnahmen dieser Regel sind in § 5 Abs. 2 geregelt. Danach gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für die Beschäftigung von Kindern zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

b) Kinder zwischen 13 und 15 Jahre

Hier sieht das Gesetz in engen Grenzen Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit vor (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). Danach können Kinder zwischen 13 und 15 Jahre arbeiten, wenn:

  • die Sorgeberechtigten der Arbeit zustimmen
  • die Arbeiten leicht und für diese Kinder geeignet sind, das heißt, diese nicht nachteilig in ihrer Entwicklung beeinflusst
  • die Tätigkeiten nicht länger als zwei Stunden (landwirtschaftliche Familienbetriebe 3 Stunden) pro Tag dauern
  • die Kinder nicht zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens arbeiten
  • die Kinder nicht vor oder während des Schulbesuchs beschäftigt werden

c) Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahre

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahre haben mehr Freiheiten, soweit sie nicht der Vollzeitschulpflicht (9-10 Schuljahre) unterliegen. Dann greift nämlich auch das Beschäftigungsverbot und es gelten die gleichen Regeln wie bei Kindern zwischen 13 und 15 Jahren, jedoch mit der Ausnahme, dass Jugendliche während der Ferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr mehr arbeiten dürfen. Die Arbeitszeit ist in diesem Fall und wenn keine Vollzeitschulpflicht mehr besteht auf maximal 8 Stunden täglich und höchsten 40 Stunden in der Woche begrenzt. Diese Grenzen dürfen in keinem Fall überschritten werden. Außerdem darf in der Zeit zwischen 20.00 Uhr (über 16 Jahre 22.00 Uhr) und 6.00 Uhr sowie am Wochenende (Samstag und Sonntag) nicht gearbeitet werden. Für die Wochenendarbeit sind wiederum Ausnahmen in den §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 JArbSchG geregelt.

2. Art der Tätigkeit

Auch die Art der Tätigkeiten, welche Jugendliche ausüben dürfen, wird durch das JArbSchG begrenzt. So dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Aufgaben betraut werden (§ 22 JArbSchG). Dazu zählen beispielsweise:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.

Außerdem dürfen Jugendliche nicht in Akkordarbeit und unter Tage beschäftigt werden. In einem meiner nächsten Artikel wird es dann um die Steuer- und Sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten von Ferienarbeit gehen. Also bleibt gespannt. Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

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Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.