Arbeitsrecht

Das bedeutet der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsalltag

Gleichbehandlungsgrundsatz, Quelle: succo/pixabay.com
Geschrieben von Reinhard Hoffmann

Der Kollege erhält eine Bonuszahlung und Lohnerhöhung. Ist das gerechtfertigt, wenn allen anderen diese Posten verweigert werden? Und was ist mit der Kollegin aus dem Sekretariat, die regelmäßig weniger Stunden arbeitet, während alle anderen bis weit nach Feierabend im Büro sitzen? Diese und weitere Fragen klärt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Doch nicht alle Fälle sind gesetzlich geregelt und nicht jeder Wunsch kann per Anwalt eingeklagt werden.

Was sagt der Gleichbehandlungsgrundsatz aus?

Der Grundsatz ist im Arbeitsrecht verankert und besagt, dass bei Regelungen im Unternehmen, die für alle Mitarbeiter gelten, niemand schlechter gestellt werden darf. Dies gilt zumindest für willkürliche Begründungen, oder Unterschlagungen. Nehmen wir etwa an, es wurde beschlossen, für alle Arbeitnehmer einen Weihnachtsbonus auszuzahlen. Arbeitnehmer X erfährt davon nichts, weil er am Tag der Betriebsversammlung nicht anwesend war und seine Vorgesetzten ihn dafür bewusst ausschließen wollen. Dieses Vorgehen wäre unrechtmäßig und Arbeitnehmer X könnte das Weihnachtsgeld per Anwalt durchsetzen. Was aber geschieht, wenn die gesamte Buchhaltung einen Weihnachtsbonus zugesprochen bekommt und die IT-Abteilung, in der Arbeitnehmer X beschäftigt ist, nicht? Hier greift der Grundsatz nicht, denn nicht ein Arbeitnehmer ist ausgeschlossen, sondern alle Angestellten, die nicht in der Buchhaltung beschäftigt sind.

Schlechterstellung und Gehälter

Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift also nur bei Schlechterstellung. Eine Besserstellung einzelner Mitarbeiter ist jederzeit möglich. Sonderzahlungen können etwa bei effizienterer Leistung oder höherem Umsatz des Angestellten erfolgen. Auch Regelungen wie die der Kollegin, welche oft früher heim darf, sind zulässig. Der Grundsatz regelt außerdem keine individuellen Gehälter, sehr wohl jedoch, dass unbegründete Lohnunterschiede auszugleichen sind. Verdienen etwa alle Männer einer Abteilung bei gleicher Tätigkeit 30% mehr im Stundensatz, als die beschäftigten Frauen, erfüllt dies den Bestand der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht. Auch Angestellte, die allein aufgrund von Behinderungen, besonderer Religionszugehörigkeit, Herkunft oder Alter diskriminiert werden, können einen Anwalt mit der Prüfung des Gehaltsniveaus beauftragen. Auch hier ist es jedoch durchaus zulässig, wenn einzelne Kollegen für sich höhere Löhne aushandeln. Außerdem spielt die Qualifikation eine Frage dabei, in welchen Lohnbereich Unternehmen die Mitarbeiter einordnen.

Verschiedene Wirkbereiche des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Die Gleichbehandlung reicht in alle Bereiche der Anstellung hinein. Angefangen vom Arbeitsvertrag, über die Regelung von Bonuszahlungen, über den Kündigungsschutz, Mutterschutz, aber zum Beispiel auch die Frage des Mobbings innerhalb der Betriebe, greift der Schutz, der eine Brücke zwischen Grundgesetz und Arbeitsrecht herstellt. Zusätzliche Fragen dieser Bereiche werden im AGG, dem Gleichbehandlungsgesetz, behandelt. Beide Regelungen ergänzen einander. Im AGG oder auf Informationsplattformen rund um Arbeitsrecht wie www.anwaltarbeitsrecht.com finden Arbeitnehmer Antworten zu Diskriminierung aus sexistischen oder rassistischen Gründen, aber auch Belästigungen, Schikanen und Ausgrenzung. Jeder Fall ist dennoch individuell zu betrachten. Ein Rechtsbeistand kann dabei mit einem neutralen, sachlichen Blick helfen, auf Missstände hinzuweisen, oder Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Arbeitnehmer, welche sich diskriminiert fühlen, haben im Zweifel das Recht auf ihrer Seite und können sich gegen den Arbeitgeber mit Forderungen durchsetzen, wenn der Anspruch begründet ist.

Du möchtest regelmäßig Informationen zum Arbeitsrecht in Deutschland erhalten? Melde dich jetzt für unseren Newsletter an!

Über den Autor

Reinhard Hoffmann

Mit einem Lebenslauf, wie er nicht im Buche steht, und der eigenen Erfahrung, nach dem Zweitstudium eine längere Bewerbungsphase durchgestanden zu haben, ist Reinhard nicht der Standard-Personaler. Typische Fragen, Zweifel und Unsicherheiten eines Bewerbers kennt er gut und sieht seine Mission darin, zu berichten, worum es bei der Personalarbeit tatsächlich geht. Uns steht die Tür zum Chefbüro immer offen, mit Rat und Tat unterstützt uns Reinhard nicht nur bei der Bewerbersuche.