Arbeitsrecht

Was man zum Thema Abfindung wissen sollte

Geld_Abfindung
Geschrieben von Marie

In den Medien lesen wir oft über Abfindungen in Millionenhöhe, die ranghohen Managern gezahlt werden. In diesem Zusammenhang gibt es viele Irrtümer und Halbwahrheiten, die im Internet rumschwirren. Wir wollen das Thema in diesem Blogbeitrag untersuchen. Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der Abfindung, wenn ja unter welchen Umständen? Was muss man dann nach der Auszahlung der Abfindung beachten hinsichtlich Steuern und Arbeitslosengeld? Aber zuerst wollen wir erstmal klären, was man unter der Abfindung überhaupt versteht:

Definition Abfindung:

… ist eine einmalige, außerordentliche Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verdienstausfällen.

Haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Abfindung?

Als Arbeitsnehmer hat man im Allgemeinen keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. In bestimmten Ausnahmefällen aber, kann ein Rechtsanspruch bestehen:

  1. Eine Möglichkeit ist, wenn beispielsweise Abfindungsregelungen in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführer- oder Einzelverträgen bereits festgelegt sind.
  2. Eine weitere Möglichkeit ist die Zahlung des Arbeitgebers nach einem (außer-) gerichtlichen Vergleich oder aufgrund eines Aufhebungs– oder Abwicklungsvertrags.
  3. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber nach §1a KSchG eine Abfindungszahlung anbieten.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Bei betriebsbedingten Kündigungen haben Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Abfindungszahlung wenn es einen Sozialplan mit Abfindungsregelungen gibt. Wenn es beides nicht gibt, ist die Möglichkeit ob eine Abfindung gezahlt wird und in welcher Höhe reine Verhandlungssache. Der Abfindungsanspruch laut § 1a KSchG besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer das Leistungsversprechen des Arbeitgebers vorliegt. Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • das KSchG muss anwendbar sein (d.h. das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen und das Unternehmen muss mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen)
  • der Arbeitgeber muss die betriebsbedingte Kündigung fristgemäß ausgesprochen haben
  • der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen haben, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse begründet ist und dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Klagefrist eine Abfindung in Anspruch nehmen kann
  • der Arbeitnehmer muss die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen, sodass die Kündigung rechtswirksam ist

Ordnungsgemäße Berechnung der Abfindung

Geld_RechnerEs gibt keine gesetzliche Regelung über die Höhe der Abfindung, meist ist dies Verhandlungssache. Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen folgt man meist der „Daumenregel“ welche besagt, dass man pro Beschäftigungsjahr einen halben Bruttomonatsverdienst fordern kann. Angefangene Beschäftigungsjahre werden erst auf das volle Jahr aufgerundet, wenn bereits mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Versteuerung der Abfindung

Abfindungen unterliegen der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Die Zuständigkeit für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer liegt auf Seiten des Arbeitgebers. Die Auszahlung einer hohen Abfindung kann bei einem Arbeitnehmer einem höheren Steuertarif als gewöhnlich unterliegen. Dieser Ausnahmefall wäre steuerlich gesehen unverhältnismäßig, sodass es für diesen speziellen Fall eine Regelung für „außerordentliche Einkünfte“ gibt § 34 Abs.1 Satz 1, 2 EStG. Dank dieser Fünftelregelung können unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen Steuern gespart werden.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Eine Abfindungszahlung kann sich unter Umständen negativ auf den Arbeitslosengeldanspruch auswirken. In diesem Zusammenhang gibt es zwei unterschiedliche Szenarien. Zum einen kann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe drohen und zum anderen kann die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Dieses Szenario ist vollkommen unabhängig von der Sperrzeit.

 

Eine Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit von meist 12 Wochen wird nach § 159 (1) 1. SGB III verhängt, wenn:

  • der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst hat (entweder durch Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag)
  • vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit die Kündigung provoziert hat (verhaltensbedingte Kündigung)

Wie man das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verhindern kann, wird im §158 SGB III geregelt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn man im Rahmen eines Aufhebungsvertrags die Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich verkürzt. Die Dauer des Ruhens entspricht der Dauer der „verkauften“ Kündigungsfrist. Im Gegensatz zur Sperrzeit heißt das Ruhen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, d.h. er wird zeitlich verschoben und damit zeitversetzt ausgezahlt.

Anmerk. d. Autors: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Marie

Marie war seit 2016 im Team und kümmert sich um alle Themen, die für das Personalmarketing von Interesse sind. Im Blog stellt sie u.a. die neusten Trends aus Marketing und HR vor.