Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (9): Jobs in der Gleitzone

Gerd Altmann/pixelio.de

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Wie in meinem letzten Artikel angekündigt, gibt es heute ein paar Informationen um Arbeitsverhltnisse in der sogenannten Gleitzone.

Seit 01.01.2013 werden Arbeitsverhältnisse der Gleitzone zugeordnet, wenn der Verdienst zwischen 450,01 € und 850,00 € liegt. Bei mehreren Beschäftigungen zählt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt.

 

Beispiel:

Charly Schmidt, der Verlobte unserer Chantal arbeitet derzeit am zweimal in der Woche in einem Supermarkt und räumt dort Regale ein. Dafür erhält er monatlich 300,00 €. Daneben trägt er Zeitungen aus – für 100,00 € im Monat und einmal in der Woche ist er Türsteher in einer kleinen Dorfdisko. Dafür erhält er noch einmal 350,00 €. Insgesamt verdient Charly also 750,00 € im Monat und befindet sich damit in der Gleitzone.

Jobs in der Gleitzone sind im Gegensatz zu den Minijobs sozialversicherungspflichtig. Das heißt, es fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Für den Arbeitnehmer gilt ein reduzierter Betragssatz, welcher sich je nach Höhe des Einkommens erhöht. Bei einem Einkommen in Höhe von 450,01 € beträgt der reduzierte Sozialversicherungsbeitrag ca. 15% er steigt bis auf ca. 20%  bei einem monatlichen Einkommen von 850,00 €.

Der Arbeitgeber hat immer den vollen Betragssatz zu zahlen und außerdem auch die Umlagen für Krankengeld (U1), Mutterschutzgeld (U2) und die Insolvenzumlage. Abegführt werden die Beiträge an die jeweilige Krankenkassen und nicht an die Minijobzentrale.

Bei der Deutschen Rentenversicherung   findet ihr einen Gleitzonenrechner. Damit könnt ihr die Abzüge für die Sozialversicherung genau ausrechnen.

Das aus der Beschäftigung erzielte Entgelt unterliegt der individuellen Besteuerung. Grundsätzlich werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.