Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (36): Die betriebliche Weihnachtsfeier

Quelle: Joujou/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Oh du Fröh-hö-liche, oh du Se-he-lige… und so weiter.

Ihr ahnt es vielleicht alle, wenn ihr euch in den Supermärkten und Einkaufcentern des Landes umseht: Weihnachten, und damit die obligatorischen Betriebs-Weihnachtsfeiern stehen vor der Tür.

Eine Rede des Chefs, ein Weihnachtsbuffett, vielleicht auch die Möglichkeit mit der Kollegin oder dem Kollegen das Tanzbein zu schwingen, gehören wohl bei den meisten genauso dazu, wie das eine oder andere Glas Glühwein, Bier oder Sekt. Doch aufgepasst, auch eine Weihnachtsfeier ist kein (Arbeits-) rechtsfreier Raum. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Weihnachtsfeier:

1. Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichten

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichtet. Aber wenn er es tut, haben allen Mitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch darauf an dieser teilzunehmen. Eine Ausnahme von diesem Teilnahmerecht besteht dann, wenn es einen dringenden betrieblichen Sachgrund dafür gibt. Zum Beispiel können einzelne Mitarbeiter ausgeschlossen werden, wenn sie eine Notfallversorgung sicherstellen müssen.

2. Bin ich verpflichtet an der Weihnachtsfeier teilzunehmen?

Es besteht schon aus Gründen der Religionsfreiheit und den Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz keine Verpflichtung des Arbeitnehmers an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Findet diese jedoch während der Arbeitszeit statt, muss er stattdessen weiterarbeiten oder sich ausdrücklich von seinem Vorgesetzten für die Zeit freistellen lassen.

3. Bin ich auf der Weihnachtsfeier versichert?

Bei Unfällen auf offiziellen Betriebsfesten sind die Mitarbeiter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein Betriebsfest ist dann „offiziell“, wenn die Unternehmensleitung die Feier organisiert oder zumindest billigt und fördert. Außerdem muss sie allen Mitarbeitern offen stehen. Grundsätzlich gilt: Wenn weniger als die Hälfte der Mitarbeiter teilnehmen, sollte man genauer prüfen. Eine offizielle Betriebsfeier soll neben der Verbundenheit unter den Kollegen auch die Verbundenheit zur Unternehmensleitung und die Identifikation mit dem Unternehmen gefördert werden soll. Deshalb ist es angebracht, dass auch die Unternehmensleitung an der Feier teilnimmt.

Der Versicherungsschutz endet aber auch bei einer Betriebsfeier irgendwann. Nämlich dann wenn aus der offiziellen Feier eine Feier mit überwiegend privatem Charakter wird.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat 20 Mitarbeiter, welche auch alle an der vom Chef organisierten Feier teilnehmen. Gegen 00:00 Uhr haben die meisten Mitarbeiten und auch die Geschäftsleitung die Veranstaltung verlassen. Nur ein kleiner harter Kern von 4 Mitarbeiter feiert unermüdlich weiter. Beim Tanzen mit dem Kollegen Müller stolpert die Kollegin Schulze gegen 03:00 Uhr in der Nacht unglücklich und bricht sich das Fußgelenk.

In einem solchen Fall, wäre Frau Schulze nicht mehr gesetzlich Unfall versichert, da davon ausgegangen werden muss, dass sich der Unfall bereits nach dem offiziellen Ende der Betriebsveranstaltung ereignet hat.

Der Versicherungsschutz kann auch entfallen, wenn sich der Unfall aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums ereignet, das heißt, wenn Alkohol allein für das Unfallereignis wesentlich verantwortlich ist.

4. Was passiert, wenn sich ein Mitarbeiter während der Feier daneben benimmt.

Dann muss er unter Umständen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das Arbeitsgericht Osnabrück hat beispielsweise im Jahr 2009 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines langjährig beschäftigten Betriebsrates rechtmäßig war. Der Betriebsrat hatte auf der Weihnachtsfeier einen anderen Kollegen geohrfeigt, nachdem einige Kollegen über seinen Bühnenauftritt samt Gesangseinlage gelacht und gespottet haben.

5. Können Arbeitgeber die Kosten für die Weihnachtsfeier steuerlich geltend machen?

Ein Teil der Kosten kann steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • alle Mitarbeiter müssen eingeladen sein, auch Azubis, Werkstudenten und geringfügig Beschäftigte
  • Die Veranstaltung muss dem Zwecke der Förderung des Betriebsfriedens dienen
  • es dürfen nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden
  • die Aufwendungen dürfen nicht mehr als 110 € pro Mitarbeiter betragen (ab 2015 sind es 150 €)

In diesem Betrag können auch Geschenke an die Mitarbeiter enthalten sein, die sie aufgrund der Weihnachtsfeier erhalten. Familienangehörige können mit eingeladen werden- Die Kosten dafür werden nicht auf den jeweiligen Mitarbeiter angerechnet.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

 

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.