Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (44): Gesundheits-Apps im Unternehmen

Quelle: Stefan Bayer/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Darf mein Chef meine Fitness überwachen?

Wearables und Gesundheits-Apps werden immer beliebter. Selbst ich zähle seit gut einem Jahr Schritte, Kilometer, geschlafene Stunden und verbrannte bzw. aufgenommene Kalorien mit meinem stylischen Fitbit-Armband. Andere Geräte bieten noch viel mehr Funktionen an, wie die Überwachung des Blutzuckers, Cholesterins und der Pulsfrequenz. Sozusagen „Bio-Whistleblowing“- die elektronische Überwachung des gesamten Körpers.

Einige Unternehmen sind mittlerweile auf den Fitness-Zug aufgesprungen und bieten ihren Mitarbeitern derartige Geräte an. Unter dem modernen Begriff „betriebliches Gesundheitsmanagement“ werden abteilungsübergreifende Wettkämpfe ausgerufen. Die Daten werden gesammelt, ausgewertet und am Ende wird der Kollege / das Team mit den am meisten gelaufenen Schritten geehrt.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dies ein durchaus heikles Thema. Die Daten, die vom Arbeitgeber für die Gesundheitsvorsorge gesammelt werden, bergen eine Menge Informationen, die ein Arbeitnehmer vielleicht lieber für sich behalten sollte, wie zum Beispiel die durchschnittliche Schlafdauer oder die Ernährungs- und Trinkgewohnheiten.

Man sollte sich immer vor Augen halten, dass Daten, die erhoben und gespeichert werden, auch ausgewertet und analysiert werden können. Das kann dem Arbeitgeber wichtige Anhaltspunkte über das Verhalten des Arbeitnehmers geben.

Die gute Nachricht: Der Arbeitgeber darf dies alles natürlich nicht einfach so tun.

Grundsätzlich kann jeder selbst über seine Daten bestimmen, insbesondere dann, wenn es sich um so intime Daten, wie Gesundheitsdaten, handelt. Der § 32 des Bundesdatenschutzgesetz setzt dem Unternehmer bei der Erfassung solcher Daten sehr enge Grenzen. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Außerdem muss der Mitarbeiter vor dem Einsatz solcher Geräte seine schriftliche Zustimmung geben, da hier eine datenschutzrechtliche Verarbeitung vorliegt. Geregelt ist das in § 4a Bundesdatenschutzgesetz. Danach muss der Arbeitnehmer vorher auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, sowie (wenn erforderlich) auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen werden.

In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser mitbestimmungspflichtig, da es sich hier um die Einführung technischer Einrichtungen handelt, die objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz).

Der Betriebsrat ist außerdem verpflichtet, darüber zu wachen, dass geltende Gesetze vom Arbeitgeber eingehalten werden (§ 80 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz).

Fazit:
Jeder Arbeitnehmer sollte sich im Klaren darüber sein, dass er sich für den Arbeitgeber ein Stück weit „transparenter“ macht, wenn er an solchen „gesundheitsfördernden Aktionen“ teilnimmt. Es sollte im Vorfeld geklärt werden, welche Daten erhoben werden und wie lange diese gespeichert werden.

Dann steht einer Frühlings-Fitness-Challenge mit den Kollegen nichts im Wege. Also Sport frei!!! 🙂

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.