Arbeitsrecht

Sommerferien: Wenn der Urlaub zum Streitpunkt unter Mitarbeitern wird

Urlaub zum Streitpunkt, Quelle: pexels.com
Geschrieben von Gastautor

Immer wieder führen die Lage und Dauer des individuellen Erholungsurlaubs der Arbeitnehmer zu Streitigkeiten. Die alleinstehenden Mitarbeiter wollen nicht immer einsehen, dass Familienväter unbedingt in den Sommerferien Urlaub haben wollen. Besonders prekär wird es dann, wenn mehrere Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern keine Einigung darüber erzielen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nehmen darf. Jetzt ist der Arbeitgeber gefragt – und hat dabei nicht gerade eine leichte Karte gezogen.

Der Arbeitgeber entscheidet

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, den Urlaub zu genehmigen. Somit ist es auch an ihm, zu bestimmen, wer wann Urlaub bekommen soll. Einen Urlaubswunsch darf er nur dann zurückweisen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen (z. B. ein sehr hoher Krankenstand, eine branchenbedingte Hochkonjunktur) oder wenn die Belange eines Kollegen diesem Ansinnen entgegenstehen.

Muss er zwischen mehreren Kollegen, die zur selben Zeit Urlaub machen wollen, abwägen, so sind diese Kriterien einzubeziehen:

  • Ferienzeiten schulpflichtiger Kinder
  • Öffnungszeiten der Kindertagesstätten
  • Ehepartner bekommt nicht anders Urlaub (z.B. Lehrer)
  • Alter des Arbeitnehmers
  • Erholungsbedürftigkeit
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Häufigkeit und Dauer bereits vorangegangener Urlaube im selben Jahr
  • Urlaubsregelungen der vergangenen Jahre

Schulpflichtige Kinder haben Vorrang – aber nicht immer

Vergleicht man alleinstehende Mitarbeiter und Kollegen mit schulpflichtigen Kindern, so kann man allgemein sagen, dass der Familienvater oder die Mutter von Kindern in den meisten Fällen Vorrang haben werden. Dies darf aber nicht pauschalisiert werden. Musste der Alleinstehende bereits seit Jahren zurückstecken, kann die Abwägung im Endeffekt doch zu seinen Gunsten ausfallen. Worauf bei einer gerechten Urlaubsplanung zu achten ist, lesen Sie bei personal-wissen.de.

Wenn keine Einigung erzielt werden kann

Bei aller Vernunft kann es vorkommen, dass sich Mitarbeiter partout nicht auf eine gemeinsame Lösung einigen können. Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das Problem gelöst werden kann:

Lösung 1: Der Kompromiss

Das oberste Ziel sollte es sein, einen Kompromiss zu finden. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann hierbei hilfreich sein. In der Praxis werden oftmals rotierende Systeme beschlossen, die beispielsweise vorsehen, dass ein Mitarbeiter in diesem Jahr seinen Willen bekommt, im nächsten Jahr dafür aber der Kollege bevorzugt wird.

Lösung 2: Der Betriebsrat

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so kann dieser bezüglich der Urlaubspläne ohnehin ein Mitbestimmungsrecht haben. Aber auch außerhalb dieses Rechts kann es sinnvoll sein, den Betriebsrat bei Konflikten hinzuzuziehen. Häufig kann er vermittelnd eingreifen und die Angelegenheit doch noch einer einvernehmlichen Lösung zuführen.

Lösung 3: Das Arbeitsgericht

Wenn alle Stricke reißen und eine Einigung nicht in Sicht ist, der Arbeitnehmer aber unbedingt Urlaub braucht, kann er diesen Anspruch auch gerichtlich einfordern. Hierzu kann er beim zuständigen Arbeitsgericht eine Klage einreichen, um seinen Urlaubsanspruch feststellen zu lassen. Wenn es bereits eilt und der Urlaub kurzfristig angetreten werden muss, kann der Arbeitnehmer sogar eine einstweilige Verfügung erwirken.

Aber Vorsicht: Natürlich hat nicht jede Klage automatisch Erfolg. Auch die Richter werden sehr genau abwägen, ob der Urlaubsanspruch tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob andere Kollegen Vorrang haben. Ist letzteres der Fall, kann der Urlaub auch über das Arbeitsgericht nicht erzwungen werden.

Keine Lösung: Selbstbeurlaubung

Selbst wenn der Arbeitgeber den Urlaub völlig zu Unrecht nicht gewährt, ist es nicht die richtige Lösung, sich einfach selbst zu beurlauben und zuhause zu bleiben. Damit liefert der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Grund für eine Kündigung, oftmals sogar fristlos.

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