Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (19): Weihnachten & Arbeitsrecht

Stefan Bayer/pixelio.de

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Es ist kalt, an den Glühweinständen deutscher Weihnachtsmärkte bilden sich lange Schlangen und irgendwie herrscht auch im Büro so eine besondere Stimmung, immer schwankend zwischen Besinnlichkeit und hektischer Betriebsamkeit. Das alles sind sichere Zeichen dafür, dass die Feiertage in großen Schritten näher kommen und sich das Jahr dem Ende neigt.

Passend dazu heute einmal etwas aus der Rubrik „10 Dinge, die…“

10 Dinge, die im Arbeitsrecht zum Jahreswechsel zu beachten sind

1. Was passiert, wenn Mitarbeiter aufgrund von Schnee und Glatteis zu spät zur Arbeit kommen?

Das Wegerisiko liegt in jedem Fall beim Arbeitnehmer, egal welche Witterungsverhältnisse herrschen. Im Winter  sollte aus diesem Grund regelmäßig die wettervorhersage kondsultiert, eventuell fürs Auto freischaufelt und Eiskratzen mehr Zeit eingeplant werden. Entstehen dem Arbeitgeber wegen einer Verspätung Nachteile, ist der Arbeitsnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. Wiederholtes Zuspätkommen kann sogar eine Abmahnung rechtfertigen.

2. Temperaturen am Arbeitsplatz

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit hat genau geregelt, welche Temperaturen am Arbeitsplatz zu herrschen haben. Diese muss, je nach Tätigkeit, zwischen 12 und 20°C betragen. Je schwerer die körperliche Tätigkeit, desto kühler sollte der Arbeitsplatz sein. Es ist zum Beispiel eine Temperatur von 20°c vorgeschrieben bei körperlich leichter, sitzender Tätigkeit (Büroarbeit).

3. Weihnachtsgeld

Wenn der Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht vertraglich festgelegt ist (Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag), besteht kein Anspruch darauf, da es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Es kann also jederzeit vom Arbeitgeber gestrichen werden.

Achtung! Wenn die freiwillige Leistung dreimal nacheinander gewährt wurde ohne auf die Einmaligkeit hinzuweisen, erwächst dem Arbeitnehmer ein Anspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung. Aber auch diese wird oftmal in Arbeitsverträgen ausgeschlossen.

4.Teilnahmepflicht an der Weihnachtsfeier

Grundsätzlich müssen alle Mitarbeiter zu einer Firmenweihnachtsfeier eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht nur im Einzelfall, wenn es dringend notwendig zur Aufrechterhaltung des Arbeitsbetriebes ist.

Mitarbeiter müssen dieser Einladung jedoch nicht unbedingt folgen – es gibt keine Teilnahmepflicht. Findet die Weihnachtsfeier jedoch während der normalen Arbeitszeit statt, können die Mitarbeiter jedoch nicht nach Hause gehen. Es muss in einem solchen Fall weitergearbeitet werden.

Während der Weihnachtsfeier sind die Mitarbeiter über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert.

5. Arbeitspflicht an Heiligabend und Sylvester

Heiligabend und Sylvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Möchte man an diesen Tagen frei haben, muss jeweils ein voller Urlaubstag genommen werden. Viele Arbeitgeber geben ihren Mitarbeitern jedoch von sich aus den vollen oder zumindest einen halben Tag frei. Auch hier ist wieder das Prinzip der betrieblichen Übung zu beachten – dreimal nacheinander ohne Hinweis auf Einmaligkeit gewährt, begründet einen Anspruch den Arbeitnehmers.

6. Urlaubssperre über die Festtage

Es ist nicht zu glauben, aber der Arbeitgeber darf aus dringenden betrieblichen Gründen über die Festatge ein Urlaubssperre verhängen. Dringende betriebliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn aufgrund eines wichtigen Aufrages ein hohes Arbeitspensum geleistet werden muss.

7. Resturlaub

Es hält sich hartnäckig das Gerücht, dass der nicht genommene Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden darf und bis zum 31.03. genommen werden muss. Dies stimmt so nicht. Grundsätzlich verfällt der Uralubsanspruch zum 31. Dezember, es sei denn es ist vertraglich vereinbart worden, das er bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden kann. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Mitarbeiter aufgehalten wurde, den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen, zum Beispiel bei einer sehr langen Erkrankung oder wenn er aus dringenden betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber gehindert wurde.

8. Kündigung an Heiligabend

Es gibt tatsächlich Arbeitgeber, die kündigen ihren demnächst Ex-Mitarbeitern an Heiligabend. Diese Kündigungen sind auch rechtmäßig, da der heilige Abend, wie oben schon gesagt, ein ganz normaler Arbeitstag ist. Eine Kündigung die ungehörig ist, ist nicht auch gleichzeit unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits vor 25 Jahren entschieden. Eine Kündigung wäre nur dann durch die Wahl des Zeitpunktes unzulässig, wenn der Arbeitnehmer dadurch ganz gehörig verletzt werde. Beispiele für einen unzulässigen Kündigungszeitpunkt wäre die Übergabe der Kündigung vor den versammelten Beschäftigen, während einer Beerdigung, auf dem Pissoir oder vor einer OP nach einem Betriebsunfall. Alle diese Fälle sind tatsächlich passiert.

9. Nebenjob als Weihnachtsmann

Es gibt einige Menschen, die  in der Weihnachtszeit ihr schauspielerisches Talent entdecken und in KITA’s oder auf Weihnachtsfeiern den Weihnachtsmann geben. Schöner Nebeneffekt ist, dass „Mann“ sich damit durchaus auch die finanziellen Mittel für das Geschenk an seine Liebste verdienen kann. Aber Vorsicht! Der Nebenjob sollte in jedem Fall vom Hauptarbeitgeber genehmigt werden, sonst drohen Abmahnung und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung.

10. Vorrecht auf Urlaub für Eltern zwischen Weihnachten und Sylvester

Auch dieses Gerücht hält sich hartnäckig: Eltern haben kein automatisches Vorrecht auf Urlaub zwischen den Feiertagen. Der Arbeitgeber muss aber die Belange dseiner Mitarbeiter mit Familie bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Aber auch andere Abwägungskriterien fließen in die Entscheidung des Arbeitgebers ein, wie zum Beispiel das Alter, die Urlaubsmöglichkeiten des Partners oder ob ein Mitarbeiter im vorangegangenen Jahr über die Feiertage gearbeitet hat.

So, ich darf in diesem Jahr das nicht bestehende Vorrecht einer Mutter genießen. Mein nächster Beitrag zum Thema Arbeitsrecht kommt dann im Januar 2014.

Ich wünsche euch allen ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes, erfolgreiches und vor allem fröhliches Jahr 2014.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.