Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (8): Geringfügige Beschäftigung

Gerd Altmann/pixelio.de

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Schüler, die sich in den Ferien oder nach der Schule das Taschengeld aufbessern oder Studenten, die sich etwas zum Lebensunterhalt hinzuverdienen, für viele von ihnen ist der sogenannte Minijob der Einstieg ins Berufsleben. Aber auch für Arbeitslose und Rentner wird das Thema Nebenverdienst immer wichtiger. Aus diesem Grund heute ein kleiner Artikel über Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – auch Minijobs genannt –  unterscheidet man zwischen der sogenannten geringfügig entlohnten Beschäftigung und der kurzfristigen Beschäftigung.

Beides sind, wie Vollzeitbeschäftigungen auch, normale Beschäftigungsverhältnisse, mit im Arbeitsvertrag den gleichen Rechten und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Dafür erhält er entgegen einer doch weitverbreiteten Meinung unter diversen Arbeitgebern, Urlaub und  Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch das Kündigungsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz finden wie im „richtigen“ Arbeitsvertrag Anwendung.

Allerdings ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.  Dazu aber gleich mehr.

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450,00 € im Verhältnis eines Minijob nicht überschreitet. Diese Grenze gilt auch bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Sobald man in der Summe die 450,00 € im Monat überschreitet, werden alle Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Übt eine Person jedoch neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit eine sogenannte Zweitbeschäftigung als Minijob aus, unterliegt diese lediglich den pauschalen  Abgaben.

Geringfügig Beschäftigte unterliegen, wie bereits gesagt, in der Regel nicht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Seit 1. Januar 2013 besteht jedoch eine Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von dieser Pflicht befreien zu lassen. In jedem Fall sind geringfügig Beschäftigte unfallversichert.

Der Arbeitgeber muss einen geringfügig Beschäftigten der Sozialversicherung melden. Verantwortlich dafür ist die Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber hat neben der vereinbarten Vergütung an den Arbeitnehmer noch eine pauschale Abgabe bei der Minijob-Zentrale zu leisten. Derzeit sind das folgende Beträge:

  • 13% bei der gesetzlichen Krankenversicherung
  • 15% bei der gesetzlichen Rentenversicherung (seit 01.01.2013 trägt der Arbeitnehmer zusätzlich 3,9%)
  • 0,7% Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit)
  • 0,14% Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschutz und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft)
  • 0,15% Insolvenzumlage

Dazu kommt die Pauschalsteuer in Höhe von 2%, wenn Arbeitgeber und geringfügig Beschäftigter nicht die Besteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vereinbaren.

Exkurs: Haushaltshilfe

Wer darüber nachdenkt, sich eine Haushaltshilfe zuzulegen hat noch etwas bessere Konditionen. Für Privathaushalte, die einen Minijobber beschäftigen, fallen inklusive 2% Pauschalsteuer nur 14,44% Abgaben an (5% Krankenversicherung, 5%  Rentenversicherung, 0,7% Umlage  U1, 0,14% Umlage U2, 1,6% Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung). Die Abgaben werden halbjährlich am 15.01. und am 15.07. durch die Bundesknappschaft eingezogen.

Übrigens, Privathaushalte können 20% der Kosten einer Haushaltshilfe (max. 510,00 € im Jahr) steuerlich absetzen. Handelt es sich bei dem Minijob ausschließlich um Kinderbetreuung, sind es sogar bis zu 4.000,00 €.

 

Seit 01.01.2013 unterliegen, wie bereits oben gesagt,  auch Minijobber der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn sie nicht einen schriftlichen Antrag auf Befreiung bei der Minijobzentrale stellen. Dieser Verzicht ist nur für die Zukunft möglich und kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur einheitlich erklärt werden. Außerdem kann der Beschäftigte seine Meinung nicht nachträglich während der laufenden Beschäftigung ändern.

Bis 31.12.2012 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei  400,00 € und es lag eine generelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor. Da stellt sich jetzt bei zwei Gruppen von geringfügig Beschäftigten die Frage nach der Rechtslage nach neuem Recht:

–          Wer am 31.12.2013 zwischen 400,01 € und 450,00 € verdient hat ,war zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig und gilt ab dem 01.01.2013 als geringfügig Beschäftigter. An seiner Rentenversicherungspflicht ändert dies jedoch nichts. Zumindest nicht bis zum 31.12.2014. Erst ab diesem Zeitpunkt kann er einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen.

–          Wer am 31.12.2012 geringfügig beschäftigt war (max. 400,00 € monatlich) bleibt auch weiterhin nach neuer Rechtslage rentenversicherungsfrei, solange die Entgeltgrenze von  400,00 € nicht überschritten wird oder bis zum Ende des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses.

 

  1. Kurzfristige Beschäftigung

Dieses Beschäftigungsverhältnis ist besonders für Schüler und Studenten interessant, welche sich in den Ferien etwas dazu verdienen wollen. Eine Kündigungsfrist, Angaben zur Probezeit oder auch Arbeitszeugnis für die entlohnte Tätigkeit gibt es aufgrund der Kurzfristigkeit meist nicht.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art oder in einem Arbeitsvertrag  innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn der Verdienst höher als 450,00 € liegt.

Von einer Berufsmäßigkeit ist nicht auszugehen, wenn die Tätigkeit nur gelegentlich ausgeübt wird, es gibt dabei in der Regel auch keine Kündigungsfristen. Beispiele dafür sind Schüler und Studenten oder ehemalige Schüler in der Zeit zwischen Schulabschluss und Studium, bei denen ein befristeter Arbeitsvertrag möglich sein kann. Auch der Zweit-/Nebenjob eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zählt dazu.

Der Zweimonatszeitraum wird angewendet, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei weniger als fünf Tagen in der Woche, ist vom 50-Tages-Zeitraum auszugehen.

Bei kurzfristig Beschäftigten sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, außer die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzumlage. In der Regel gibt es auch keine Probezeit, da das Ende des Arbeitsverhältnisses bekannt ist. Außerdem ist das Arbeitsentgelt zu versteuern.  Arbeitnehmer und Arbeitgeber können auch hier zwischen der Pauschalversteuerung von 2% oder der Versteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte wählen.

Im nächsten Beitrag geht es dann um Beschäftigungsverhältnisse in der sogenannten Gleitzone.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

 

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.